Was ist Arbeitslosengeld I und wer zahlt es?
Arbeitslosengeld I ist eine Versicherungsleistung der Bundesagentur für Arbeit, finanziert aus den Beiträgen, die Sie und Ihre Arbeitgeber während der Beschäftigung eingezahlt haben. Es ersetzt einen Teil des vorherigen Nettoeinkommens für die Zeit, in der Sie ohne Arbeit sind. Anders als beim Bürgergeld handelt es sich nicht um eine Fürsorgeleistung, sondern um einen erarbeiteten Anspruch, ähnlich der Rente.
Der Leistungssatz beträgt nach Paragraf 149 SGB III 60 Prozent des sogenannten Leistungsentgelts, wenn kein Kind im Haushalt lebt, und 67 Prozent, wenn mindestens ein Kind zu berücksichtigen ist. Das Leistungsentgelt ist nicht Ihr Bruttolohn, sondern ein rechnerisch bereinigter Nettobetrag aus den letzten zwölf Monaten vor der Arbeitslosigkeit. Schwankende Löhne, Boni und unbezahlte Zeiten verändern diesen Wert.
Voraussetzung ist nach Paragraf 142 SGB III, dass Sie in den letzten 30 Monaten vor der Arbeitslosmeldung mindestens zwölf Monate versicherungspflichtig beschäftigt waren, die sogenannte Anwartschaftszeit. Diese Zeiten müssen nicht am Stück liegen, mehrere kürzere Beschäftigungen werden zusammengerechnet. Wer diese zwölf Monate nicht erreicht, hat keinen Anspruch, auch nicht bei jahrzehntelanger früherer Erwerbstätigkeit, wenn die Rahmenfrist von 30 Monaten überschritten ist.
Weil Arbeitslosengeld I eine Versicherungsleistung ist, prüft die Agentur für Arbeit weder Ihr Vermögen noch die Angemessenheit Ihrer Wohnung. Das unterscheidet es grundlegend vom Bürgergeld, bei dem beides eine zentrale Rolle spielt. Diese Unterscheidung ist vielen nicht bewusst, und manche zögern den Antrag hinaus, weil sie fälschlich Vermögensfragen befürchten.
Wer bekommt Arbeitslosengeld I?
Diese Voraussetzungen entscheiden. Prüfen Sie sie der Reihe nach gegen Ihre eigene Lage; eine einzige davon nicht zu erfüllen bedeutet nicht automatisch, dass kein Anspruch besteht.
- Wer in den letzten 30 Monaten mindestens zwölf Monate versicherungspflichtig beschäftigt war.
- Wer arbeitslos gemeldet ist und der Vermittlung zur Verfügung steht.
- Die Bezugsdauer steigt mit Versicherungszeit und Alter: von sechs Monaten bis zu 24 Monaten ab 58 Jahren.
- Anders als beim Bürgergeld wird kein Vermögen geprüft und die Wohnung spielt keine Rolle. Es ist eine Versicherungsleistung, keine Fürsorge.
Wie viel Arbeitslosengeld I steht Ihnen zu?
| Leistungssatz und Bezugsdauer im Überblick | Betrag |
|---|---|
| Ohne Kind im Haushalt | 60 Prozent des Leistungsentgelts |
| Mit mindestens einem Kind | 67 Prozent des Leistungsentgelts |
| 12 Versicherungsmonate | 6 Monate Bezugsdauer |
| 16 Versicherungsmonate | 8 Monate Bezugsdauer |
| 20 Versicherungsmonate | 10 Monate Bezugsdauer |
| 24 Versicherungsmonate | 12 Monate Bezugsdauer |
| Ab 50 Jahren, 30 Monate | 15 Monate Bezugsdauer |
| Ab 55 Jahren, 36 Monate | 18 Monate Bezugsdauer |
| Ab 58 Jahren, 48 Monate Höchstdauer nach Paragraf 147 SGB III | 24 Monate Bezugsdauer |
| Anrechnungsfreier Nebenverdienst | 165 Euro im Monat |
Die Bezugsdauer ist gestaffelt nach Versicherungszeit und Alter und in Paragraf 147 SGB III geregelt. Zwölf Versicherungsmonate ergeben sechs Monate Anspruch, 16 Monate ergeben acht, 20 Monate ergeben zehn und 24 Monate ergeben zwölf Monate Bezugsdauer. Ab 50 Jahren mit 30 Versicherungsmonaten sind es 15 Monate, ab 55 Jahren mit 36 Monaten 18 Monate, und ab 58 Jahren mit 48 Versicherungsmonaten erreichen Sie die Höchstdauer von 24 Monaten.
Die Arbeitsuchendmeldung ist von der Arbeitslosmeldung zu unterscheiden und wird häufig verwechselt. Sobald Sie wissen, dass Ihr Arbeitsverhältnis endet, müssen Sie sich spätestens drei Monate vor dem Ende arbeitsuchend melden, online oder telefonisch. Wer diese Frist versäumt, riskiert eine Sperrzeit wegen verspäteter Meldung, selbst wenn die Kündigung nicht selbst verschuldet war.
Getrennt davon steht die persönliche Arbeitslosmeldung am ersten Tag der tatsächlichen Arbeitslosigkeit. Dieser Termin entscheidet darüber, ab wann gezahlt wird, denn Arbeitslosengeld I wird nicht rückwirkend gewährt. Wer sich erst zwei Wochen nach Ende des Arbeitsverhältnisses meldet, verliert diese zwei Wochen Zahlung unwiederbringlich.
Bei Eigenkündigung oder einem Aufhebungsvertrag verhängt die Agentur für Arbeit in der Regel eine Sperrzeit von zwölf Wochen, weil das Verhalten als selbst herbeigeführte Arbeitslosigkeit gilt. Es gibt Ausnahmen, etwa bei nachgewiesenem wichtigem Grund wie gesundheitlicher Gefährdung oder Mobbing, die aber im Einzelfall geprüft und belegt werden müssen. Wer einen Aufhebungsvertrag erwägt, sollte sich vorher beraten lassen, bevor er unterschreibt.
Beispiel: Arbeitslosengeld nach zehn Jahren im selben Betrieb
Ein durchgerechneter Fall sagt mehr als jede Voraussetzungenliste. Die Zahlen sind gerundet und ersetzen keinen Bescheid, zeigen aber die Größenordnung.
| Position | Wert |
|---|---|
| Ausgangslage | 48 Jahre, 10 Jahre durchgehend beschäftigt, keine Kinder |
| Versicherungszeit in den letzten 30 Monaten | weit über 12 Monate, Anwartschaft erfüllt |
| Bezugsdauer nach Tabelle | da über 24 Monate Versicherungszeit vorliegen, 12 Monate Anspruch |
| Leistungssatz | 60 Prozent des Leistungsentgelts, da kein Kind im Haushalt |
| Arbeitsuchendmeldung | drei Monate vor Vertragsende online erledigt |
| Persönliche Arbeitslosmeldung | am ersten Tag der Arbeitslosigkeit in der Agentur |
| Zahlungsbeginn | ab diesem Tag, keine Rückwirkung |
| Nebenjob während des Bezugs | 150 Euro monatlich bleiben anrechnungsfrei, da unter 165 Euro |
In diesem Beispiel sichert die rechtzeitige Arbeitsuchendmeldung den vollen Zahlungsbeginn ohne Sperrzeit und ohne Lücke. Die zwölf Monate Bezugsdauer ergeben sich allein aus der langen Versicherungszeit, das Alter von 48 Jahren bringt hier noch keinen Bonus, der setzt erst ab 50 Jahren ein. Wer wie in diesem Fall ohne Kind lebt, erhält 60 statt 67 Prozent, ein Unterschied, der über die gesamte Bezugsdauer mehrere tausend Euro ausmachen kann und deshalb bei jeder Familienplanung während der Arbeitslosigkeit mitgedacht werden sollte.
So beantragen Sie Arbeitslosengeld I
In dieser Reihenfolge, weil jeder Schritt den nächsten möglich macht. Ein unvollständiger Antrag wahrt in der Regel bereits die Frist, Unterlagen lassen sich nachreichen.
- Sich spätestens drei Monate vor dem Ende des Arbeitsverhältnisses arbeitsuchend melden, online oder telefonisch. Wer das versäumt, riskiert eine Sperrzeit.
- Am ersten Tag der Arbeitslosigkeit persönlich arbeitslos melden. Dieser Tag entscheidet über den Beginn der Zahlung.
- Den Antrag online über die eServices der Bundesagentur oder in der Agentur stellen.
- Die Arbeitsbescheinigung des Arbeitgebers wird meist elektronisch übermittelt; fehlt sie, verzögert sich die Zahlung.
Welche Unterlagen brauchen Sie?
Legen Sie diese Unterlagen vor dem Ausfüllen bereit. Fehlende Nachweise sind der häufigste Grund, warum sich eine Bewilligung um Wochen verzögert.
- Personalausweis
- Arbeitsbescheinigung des letzten Arbeitgebers
- Kündigungsschreiben oder Aufhebungsvertrag
- Sozialversicherungsnummer und Steuer-Identifikationsnummer
- Bei Krankheit: Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen
Ab wann wird gezahlt, und gibt es Geld rückwirkend?
- Arbeitslosengeld wird nicht rückwirkend gezahlt. Es beginnt frühestens am Tag der persönlichen Arbeitslosmeldung.
- Ein Aufhebungsvertrag oder eine Eigenkündigung führt in der Regel zu zwölf Wochen Sperrzeit. Lassen Sie sich vorher beraten.
- Der Anspruch verfällt vier Jahre nach seiner Entstehung. Ein Restanspruch aus einer früheren Arbeitslosigkeit lebt innerhalb dieser Frist wieder auf.
Die häufigsten Irrtümer
Diese Annahmen halten mehr Menschen von einem Antrag ab als die tatsächlichen Voraussetzungen.
Ich habe gekündigt, also bekomme ich gar nichts. Das stimmt so nicht. Eine Eigenkündigung führt in der Regel zu einer Sperrzeit von zwölf Wochen, nicht zum vollständigen Verlust des Anspruchs. Nach Ablauf der Sperrzeit wird gezahlt, allerdings verkürzt sich die gesamte Bezugsdauer um diese Wochen, was viele nicht wissen und deshalb den Antrag ganz unterlassen.
Ich muss erst mein Vermögen aufbrauchen. Diese Regel gilt für das Bürgergeld, nicht für Arbeitslosengeld I. Es handelt sich um eine Versicherungsleistung ohne Vermögensprüfung und ohne Prüfung der Wohnungsgröße. Sparguthaben, ein Auto oder eine selbst bewohnte Immobilie spielen für die Höhe oder den Anspruch keine Rolle.
Ich melde mich erst, wenn ich wirklich zu Hause sitze. Wer damit wartet, verschenkt Zeit und riskiert eine zusätzliche Sperrzeit. Die Arbeitsuchendmeldung muss spätestens drei Monate vor dem Ende des Arbeitsverhältnisses erfolgen, nicht erst am letzten Arbeitstag. Die persönliche Arbeitslosmeldung folgt separat am ersten Tag der tatsächlichen Arbeitslosigkeit und entscheidet über den Zahlungsbeginn.
Sonderfälle, die häufig übersehen werden
Die Regelfälle stehen oben. Diese Konstellationen entscheiden in der Praxis über viele Anträge und stehen in keinem Merkblatt an prominenter Stelle.
Aufhebungsvertrag und Sperrzeit. Ein Aufhebungsvertrag führt in der Regel zu einer Sperrzeit von zwölf Wochen, weil die Agentur für Arbeit darin eine selbst herbeigeführte Arbeitslosigkeit sieht. Während der Sperrzeit wird nichts gezahlt, und sie verkürzt zusätzlich die gesamte Bezugsdauer. Nur mit einem nachgewiesenen wichtigen Grund, etwa einer drohenden betriebsbedingten Kündigung mit vergleichbaren Konditionen, kann die Sperrzeit entfallen.
Krankheit vor oder während des Bezugs. Wer zum Zeitpunkt der Arbeitslosmeldung arbeitsunfähig ist, muss dennoch die Arbeitsuchendmeldung fristgerecht abgeben und die Arbeitsunfähigkeit durch eine ärztliche Bescheinigung nachweisen. Während einer kurzen Erkrankung im laufenden Bezug läuft die Zahlung meist weiter, bei längerer Krankheit prüft die Agentur den Übergang zum Krankengeld der Krankenkasse.
Wiederaufleben eines Restanspruchs. Ein einmal entstandener Anspruch verfällt erst vier Jahre nach seiner Entstehung. Wer nach einer kurzen neuen Beschäftigung erneut arbeitslos wird und die zwölf Monate für einen neuen Anspruch nicht erreicht, kann innerhalb dieser vier Jahre auf den Restanspruch aus der früheren Arbeitslosigkeit zurückgreifen. Das wird häufig übersehen und muss aktiv geltend gemacht werden.
Existenzgründung während des Bezugs. Wer sich aus der Arbeitslosigkeit heraus selbstständig macht, kann unter bestimmten Voraussetzungen einen Gründungszuschuss beantragen, der an den bestehenden Restanspruch auf Arbeitslosengeld anknüpft. Die Entscheidung darüber liegt im Ermessen der Agentur für Arbeit und hängt von der Tragfähigkeit des Vorhabens ab, die meist durch eine fachkundige Stellungnahme belegt werden muss.
Was tun, wenn der Antrag abgelehnt wird?
Bescheide der Agentur für Arbeit enthalten häufig Fehler bei der Berechnung des Leistungsentgelts, etwa wenn Bonuszahlungen, Überstunden oder unbezahlte Fehlzeiten falsch in den Bemessungszeitraum einfließen. Prüfen Sie auch, ob die Bezugsdauer richtig aus Ihrer tatsächlichen Versicherungszeit und Ihrem Alter berechnet wurde und ob eine verhängte Sperrzeit tatsächlich begründet ist. Der Widerspruch muss innerhalb eines Monats nach Zugang des Bescheids schriftlich bei der Agentur eingehen, eine kurze formlose Begründung reicht zunächst aus und kann später ergänzt werden.
Ein Widerspruch ist formlos möglich und kostet nichts. Ein Satz genügt: dass Sie dem Bescheid vom Datum X widersprechen und die Begründung nachreichen. Die Frist beträgt einen Monat ab Bekanntgabe; welches Gericht anschließend zuständig ist, steht in der Rechtsbehelfsbelehrung Ihres Bescheids. Kostenlose Hilfe bekommen Sie bei den Sozialverbänden VdK und SoVD, bei Caritas und Diakonie und bei den Verbraucherzentralen.
Wo Sie kostenlose Hilfe beim Antrag bekommen
Sie müssen das nicht allein ausfüllen, und Beratung kostet nichts. Nach Paragraf 14 SGB I hat jede Behörde eine gesetzliche Beratungspflicht: Die Stelle, bei der Sie beantragen, muss Ihnen beim Ausfüllen helfen und Sie auf Leistungen hinweisen, die Ihnen zustehen. Bestehen Sie darauf, wenn Sie abgewiesen werden.
Unabhängig beraten die Sozialverbände VdK und SoVD, die Wohlfahrtsverbände Caritas, Diakonie, Arbeiterwohlfahrt und Paritätischer, die Verbraucherzentralen sowie die allgemeinen Sozialberatungsstellen der Kommunen. Für Mietfragen kommen die Mietervereine dazu, bei Schulden die anerkannten Schuldnerberatungsstellen. Diese Stellen kennen die örtliche Praxis der Ämter, was bei Ermessensentscheidungen oft mehr wert ist als die Kenntnis des Gesetzestextes.
Geht es um einen Widerspruch oder eine Klage vor dem Sozialgericht, gibt es Beratungshilfe und Prozesskostenhilfe. Verfahren vor den Sozialgerichten sind für Versicherte und Leistungsempfänger gerichtskostenfrei. Der Gang zum Sozialgericht ist also kein finanzielles Risiko, und ein erheblicher Teil der Klagen gegen Sozialleistungsbescheide hat zumindest teilweise Erfolg.
Welche Leistungen Sie zusätzlich prüfen sollten
Sozialleistungen hängen zusammen: Der Bezug der einen schaltet oft die nächste frei, und genau diese Kette kennt kaum jemand. Prüfen Sie mit dem Geld-Finder in einem Durchgang alle Leistungen für Ihren Haushalt.
Wohngeld beantragen · Kinderzuschlag beantragen · Pflegegeld beantragen · Entlastungsbetrag Pflege beantragen · Alle Leistungen im Überblick · Geld-Finder für Sozialleistungen
Rechtsgrundlagen und amtliche Informationen: SGB III, Paragraf 149, Höhe des Arbeitslosengeldes, SGB III, Paragraf 147, Dauer des Anspruchs, SGB III, Paragraf 142, Anwartschaftszeit, Bundesagentur für Arbeit, Arbeitslosengeld, Bundesagentur für Arbeit, eServices Online-Antrag.
