Was ist der Gründungszuschuss und wer zahlt es?
Der Gründungszuschuss ist eine Leistung der Arbeitsagentur, die Menschen absichert, die aus der Arbeitslosigkeit heraus ein eigenes Unternehmen oder eine selbstständige Tätigkeit aufbauen. Rechtsgrundlage ist Paragraf 93 SGB III. Anders als beim Arbeitslosengeld selbst gibt es hier keinen automatischen Anspruch, sondern eine Ermessensentscheidung der Agentur für Arbeit, die im Einzelfall über Ablehnung oder Bewilligung entscheidet.
Der Zuschuss ist bewusst zweistufig aufgebaut. In der ersten Phase von sechs Monaten erhalten Gründerinnen und Gründer eine Zahlung in Höhe ihres bisherigen Arbeitslosengeldes, ergänzt um eine Pauschale zur sozialen Sicherung, die die Beiträge zur Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung abdecken soll. In der zweiten Phase von neun Monaten wird nur noch die Pauschale gezahlt, das eigentliche Arbeitslosengeld entfällt.
Weil es sich um eine Ermessensleistung handelt, prüft die Sachbearbeitung nicht nur formale Kriterien, sondern auch, ob die Selbstständigkeit tragfähig erscheint und ob die Förderung sinnvoll eingesetzt wird. Genau deshalb ist die schriftliche Begründung im Antrag entscheidend: Wer nur Formulare ausfüllt, ohne das eigene Vorhaben überzeugend darzustellen, riskiert eine Ablehnung, selbst wenn alle formalen Voraussetzungen erfüllt sind.
Der Gründungszuschuss wird häufig mit dem Einstiegsgeld für Bürgergeldbeziehende verwechselt, ist aber eine eigenständige Leistung mit anderen Voraussetzungen und einer anderen Rechtsgrundlage. Wer aus dem Bürgergeldbezug heraus gründen möchte, hat keinen Zugang zum Gründungszuschuss, sondern muss sich beim Einstiegsgeld erkundigen. Diese Unterscheidung wird in Beratungsgesprächen oft zu spät gemacht und kostet wertvolle Zeit.
Wer bekommt den Gründungszuschuss?
Diese Voraussetzungen entscheiden. Prüfen Sie sie der Reihe nach gegen Ihre eigene Lage; eine einzige davon nicht zu erfüllen bedeutet nicht automatisch, dass kein Anspruch besteht.
- Arbeitslose, die eine hauptberufliche selbstständige Tätigkeit aufnehmen und damit die Arbeitslosigkeit beenden.
- Voraussetzung ist ein Restanspruch auf Arbeitslosengeld I von mindestens 150 Tagen.
- Erforderlich ist eine fachkundige Stellungnahme zur Tragfähigkeit des Vorhabens, etwa von der Industrie- und Handelskammer, der Handwerkskammer oder einer Bank.
- Es ist eine Ermessensleistung. Es besteht kein Rechtsanspruch, weshalb die Begründung im Antrag entscheidet.
- Die erste Phase dauert sechs Monate in Höhe des Arbeitslosengeldes zuzüglich einer Pauschale zur sozialen Sicherung, die zweite Phase neun Monate nur mit der Pauschale.
- Wer Bürgergeld bezieht, kommt nicht für den Gründungszuschuss in Betracht, sondern für das Einstiegsgeld nach Paragraf 16b SGB II.
Wie hoch ist der Gründungszuschuss?
| Wovon die Höhe des Gründungszuschusses abhängt | Betrag |
|---|---|
| Phase 1, Dauer Zahlung in Höhe des zuletzt bezogenen Arbeitslosengeldes plus Pauschale | sechs Monate |
| Phase 1, Bemessung abhängig vom vorherigen Bruttoeinkommen, aktuelle Sätze nennt die Agentur für Arbeit | entspricht dem individuellen Arbeitslosengeld-I-Betrag |
| Phase 2, Dauer nur noch die Pauschale zur sozialen Sicherung, kein Arbeitslosengeldanteil mehr | neun Monate |
| Pauschale zur sozialen Sicherung aktuelle Höhe erfragen Sie bei Ihrer Agentur für Arbeit oder auf arbeitsagentur.de | fester Betrag, der jährlich angepasst werden kann |
| Voraussetzung Restanspruch zum Zeitpunkt der Aufnahme der Selbstständigkeit | mindestens 150 Tage Arbeitslosengeld I |
| Rechtsanspruch Bewilligung liegt im Ermessen der Agentur für Arbeit | kein Rechtsanspruch, Ermessensleistung |
Die zentrale Hürde ist der Restanspruch auf Arbeitslosengeld I von mindestens 150 Tagen zum Zeitpunkt der Aufnahme der selbstständigen Tätigkeit. Wer bereits einen großen Teil seines Arbeitslosengeldes verbraucht hat, fällt aus dem Kreis der Berechtigten heraus, selbst wenn das Gründungsvorhaben ansonsten überzeugend ist. Deshalb lohnt es sich, den Antrag frühzeitig zu stellen und nicht erst dann, wenn das Arbeitslosengeld fast aufgebraucht ist.
Neben dem Restanspruch verlangt die Agentur für Arbeit eine fachkundige Stellungnahme zur Tragfähigkeit des Vorhabens. Diese Stellungnahme kann von der Industrie- und Handelskammer, der Handwerkskammer, einem Steuerberater oder einer Bank stammen und muss belegen, dass das geplante Geschäftsmodell auf Dauer tragfähig ist. Ohne eine solche Stellungnahme wird kein Antrag bearbeitet, und eine oberflächliche Stellungnahme schwächt die gesamte Bewerbung.
Weil es sich um eine Ermessensleistung handelt, unterscheidet sich die Bewilligungspraxis zwischen einzelnen Arbeitsagenturen spürbar. Manche Agenturen bewilligen großzügiger, andere prüfen strenger, was in der Praxis dazu führt, dass zwei fast identische Anträge in unterschiedlichen Regionen unterschiedlich entschieden werden können. Ein Widerspruch bei einer Ablehnung lohnt sich deshalb häufiger, als viele Betroffene annehmen.
Der Gründungszuschuss darf ausdrücklich nicht rückwirkend beantragt werden. Die Selbstständigkeit darf erst nach der Bewilligung beziehungsweise frühestens mit dem im Antrag genannten Datum aufgenommen werden, denn wer schon vorher gründet, gilt formal nicht mehr als arbeitslos und verliert damit die Grundvoraussetzung der Förderung. Diese zeitliche Reihenfolge, erst Antrag, dann Gründung, wird in der Beratung häufig zu wenig betont.
Beispiel: Ablauf einer Gründungszuschuss-Bewilligung
Ein durchgerechneter Fall sagt mehr als jede Voraussetzungenliste. Die Zahlen sind gerundet und ersetzen keinen Bescheid, zeigen aber die Größenordnung.
| Position | Wert |
|---|---|
| Ausgangslage | arbeitslos gemeldet, Restanspruch auf Arbeitslosengeld I von 200 Tagen |
| Geschäftsidee | Aufbau einer freiberuflichen Tätigkeit als Grafikdesignerin |
| Fachkundige Stellungnahme | eingeholt bei der Industrie- und Handelskammer, bestätigt Tragfähigkeit |
| Antragstellung | vor Aufnahme der Tätigkeit bei der zuständigen Agentur für Arbeit eingereicht |
| Entscheidung der Agentur | Ermessensentscheidung nach Prüfung von Unterlagen und Businessplan |
| Phase 1 | sechs Monate Arbeitslosengeldbetrag plus Pauschale zur sozialen Sicherung |
| Phase 2 | neun Monate nur die Pauschale, sofern die Tätigkeit fortgeführt wird |
| Ergebnis | finanzielle Übergangshilfe für insgesamt fünfzehn Monate Selbstständigkeit |
Entscheidend in diesem Beispiel ist, dass der Antrag vor der eigentlichen Gründung gestellt wurde und eine belastbare fachkundige Stellungnahme vorlag. Ohne beides hätte die Agentur den Antrag ablehnen können, selbst bei ausreichendem Restanspruch. Die zweite Phase mit reduzierter Zahlung erinnert daran, dass der Gründungszuschuss eine Übergangshilfe ist und keine dauerhafte Einkommensquelle, weshalb die Tragfähigkeit des Geschäftsmodells von Anfang an im Mittelpunkt der Prüfung steht.
So beantragen Sie den Gründungszuschuss
In dieser Reihenfolge, weil jeder Schritt den nächsten möglich macht. Ein unvollständiger Antrag wahrt in der Regel bereits die Frist, Unterlagen lassen sich nachreichen.
- Sprechen Sie vor der Gründung mit Ihrer Vermittlungsfachkraft und klären Sie, ob der Zuschuss überhaupt in Betracht kommt.
- Erstellen Sie einen Businessplan mit Kapitalbedarfs-, Umsatz- und Rentabilitätsplanung.
- Lassen Sie die Tragfähigkeit von einer fachkundigen Stelle bestätigen.
- Stellen Sie den Antrag, bevor Sie die selbstständige Tätigkeit aufnehmen. Danach ist der Zuschuss ausgeschlossen.
- Begründen Sie im Antrag, warum die Selbstständigkeit die Arbeitslosigkeit dauerhaft beendet, und legen Sie Ihre Qualifikation dar.
- Beantragen Sie die zweite Phase rechtzeitig vor Ablauf der ersten sechs Monate und weisen Sie die Geschäftstätigkeit nach.
Welche Unterlagen brauchen Sie?
Legen Sie diese Unterlagen vor dem Ausfüllen bereit. Fehlende Nachweise sind der häufigste Grund, warum sich eine Bewilligung um Wochen verzögert.
- Businessplan mit Kapitalbedarfs- und Rentabilitätsplanung
- Fachkundige Stellungnahme zur Tragfähigkeit
- Nachweise über Qualifikation und Berufserfahrung, etwa Zeugnisse oder Zertifikate
- Nachweis über den Restanspruch auf Arbeitslosengeld, etwa die Leistungsbescheinigung
- Gewerbeanmeldung oder Anmeldung beim Finanzamt, sobald sie vorliegt
Ab wann wird gezahlt, und gibt es Geld rückwirkend?
- Der Antrag muss vor Aufnahme der selbstständigen Tätigkeit gestellt sein.
- Der Restanspruch auf Arbeitslosengeld muss zu diesem Zeitpunkt mindestens 150 Tage betragen.
- Die zweite Phase von neun Monaten ist gesondert und rechtzeitig zu beantragen.
- Gegen eine Ablehnung können Sie binnen eines Monats Widerspruch einlegen. Bei einer Ermessensleistung lohnt sich die Begründung besonders.
Die häufigsten Irrtümer
Diese Annahmen halten mehr Menschen von einem Antrag ab als die tatsächlichen Voraussetzungen.
Der Gründungszuschuss steht mir automatisch zu. Das ist falsch. Es handelt sich um eine Ermessensleistung ohne Rechtsanspruch, bei der die Agentur für Arbeit selbst bei erfüllten formalen Voraussetzungen ablehnen kann. Viele Antragstellende unterschätzen deshalb die Bedeutung einer überzeugenden schriftlichen Begründung und einer belastbaren fachkundigen Stellungnahme zur Tragfähigkeit ihres Vorhabens.
Ich kann erst gründen und dann den Antrag stellen. Auch das ist ein verbreiteter und teurer Irrtum. Der Antrag muss vor der Aufnahme der Selbstständigkeit gestellt werden, denn mit der Gründung gilt man formal nicht mehr als arbeitslos und verliert damit eine zentrale Voraussetzung der Förderung. Wer bereits gegründet hat, kann den Gründungszuschuss für diese Tätigkeit nicht mehr rückwirkend beantragen.
Der Gründungszuschuss ist dasselbe wie das Einstiegsgeld. Beide Leistungen fördern den Weg in die Selbstständigkeit, richten sich aber an unterschiedliche Personengruppen. Der Gründungszuschuss setzt einen Bezug von Arbeitslosengeld I voraus, während das Einstiegsgeld für Bürgergeldbeziehende gedacht ist. Wer die falsche Leistung beantragt, verliert wertvolle Zeit und muss den Antrag bei der jeweils zuständigen Stelle neu stellen.
Sonderfälle, die häufig übersehen werden
Die Regelfälle stehen oben. Diese Konstellationen entscheiden in der Praxis über viele Anträge und stehen in keinem Merkblatt an prominenter Stelle.
Ablehnung wegen Ermessen. Weil der Gründungszuschuss eine Ermessensleistung ist, kann die Agentur für Arbeit einen Antrag ablehnen, obwohl formal alle Voraussetzungen wie Restanspruch und fachkundige Stellungnahme erfüllt sind. In solchen Fällen lohnt sich ein Widerspruch, in dem die Tragfähigkeit des Vorhabens noch einmal ausführlicher und mit zusätzlichen Belegen dargestellt wird. Eine schwache Begründung im Erstantrag ist der häufigste Ablehnungsgrund.
Wechsel von Teilselbstständigkeit in Vollselbstständigkeit. Wer bereits nebenberuflich selbstständig war und diese Tätigkeit nun hauptberuflich fortführen möchte, muss der Agentur für Arbeit glaubhaft machen, dass es sich um eine neue, eigenständige Aufnahme der hauptberuflichen Selbstständigkeit handelt. Die bloße Ausweitung einer bestehenden Nebentätigkeit wird nicht automatisch anerkannt und erfordert zusätzliche Erläuterungen im Antrag.
Verlängerung über die zweite Phase hinaus. Nach Ablauf der insgesamt fünfzehn Monate endet der Gründungszuschuss automatisch, eine Verlängerung ist gesetzlich nicht vorgesehen. Wer danach weiterhin finanzielle Unterstützung benötigt, muss prüfen, ob andere Leistungen wie Wohngeld oder Kinderzuschlag infrage kommen, abhängig vom dann erzielten Einkommen aus der Selbstständigkeit.
Krankheit während der Förderung. Wird die selbstständige Tätigkeit wegen Krankheit vorübergehend unterbrochen, muss dies der Agentur für Arbeit gemeldet werden, da sich dies auf die Fortzahlung des Gründungszuschusses auswirken kann. Eine dauerhafte Aufgabe der Tätigkeit führt zum Wegfall der Förderung ab dem Zeitpunkt der Aufgabe, eine bloße vorübergehende Pause ist dagegen gesondert zu prüfen.
Was tun, wenn der Antrag abgelehnt wird?
Gegen eine Ablehnung des Gründungszuschusses kann innerhalb eines Monats nach Zustellung des Bescheides Widerspruch eingelegt werden. Da es sich um eine Ermessensleistung handelt, sollten Sie im Widerspruch nicht nur formale Fehler benennen, sondern die Tragfähigkeit Ihres Vorhabens noch ausführlicher belegen, etwa durch eine aktualisierte fachkundige Stellungnahme, zusätzliche Kundenkontakte oder einen detaillierteren Finanzplan. Legen Sie außerdem dar, warum die Förderung aus Ihrer Sicht sachgerecht wäre, denn genau diese Abwägung nimmt die Agentur für Arbeit bei der Entscheidung vor.
Ein Widerspruch ist formlos möglich und kostet nichts. Ein Satz genügt: dass Sie dem Bescheid vom Datum X widersprechen und die Begründung nachreichen. Die Frist beträgt einen Monat ab Bekanntgabe; welches Gericht anschließend zuständig ist, steht in der Rechtsbehelfsbelehrung Ihres Bescheids. Kostenlose Hilfe bekommen Sie bei den Sozialverbänden VdK und SoVD, bei Caritas und Diakonie und bei den Verbraucherzentralen.
Wo Sie kostenlose Hilfe beim Antrag bekommen
Sie müssen das nicht allein ausfüllen, und Beratung kostet nichts. Nach Paragraf 14 SGB I hat jede Behörde eine gesetzliche Beratungspflicht: Die Stelle, bei der Sie beantragen, muss Ihnen beim Ausfüllen helfen und Sie auf Leistungen hinweisen, die Ihnen zustehen. Bestehen Sie darauf, wenn Sie abgewiesen werden.
Unabhängig beraten die Sozialverbände VdK und SoVD, die Wohlfahrtsverbände Caritas, Diakonie, Arbeiterwohlfahrt und Paritätischer, die Verbraucherzentralen sowie die allgemeinen Sozialberatungsstellen der Kommunen. Für Mietfragen kommen die Mietervereine dazu, bei Schulden die anerkannten Schuldnerberatungsstellen. Diese Stellen kennen die örtliche Praxis der Ämter, was bei Ermessensentscheidungen oft mehr wert ist als die Kenntnis des Gesetzestextes.
Geht es um einen Widerspruch oder eine Klage vor dem Sozialgericht, gibt es Beratungshilfe und Prozesskostenhilfe. Verfahren vor den Sozialgerichten sind für Versicherte und Leistungsempfänger gerichtskostenfrei. Der Gang zum Sozialgericht ist also kein finanzielles Risiko, und ein erheblicher Teil der Klagen gegen Sozialleistungsbescheide hat zumindest teilweise Erfolg.
Welche Leistungen Sie zusätzlich prüfen sollten
Sozialleistungen hängen zusammen: Der Bezug der einen schaltet oft die nächste frei, und genau diese Kette kennt kaum jemand. Prüfen Sie mit dem Geld-Finder in einem Durchgang alle Leistungen für Ihren Haushalt.
Wohngeld beantragen · Kinderzuschlag beantragen · Geld-Finder für Sozialleistungen · Alle Leistungen im Überblick
Rechtsgrundlagen und amtliche Informationen: Paragraf 93 SGB III, Gründungszuschuss, Paragraf 94 SGB III, Förderungsdauer und Höhe, Bundesagentur für Arbeit, Merkblatt für Gründerinnen und Gründer, Bundesagentur für Arbeit, Dienststellensuche.
