Was ist Schwerbehindertenausweis und wer zahlt es?
Der Schwerbehindertenausweis ist der amtliche Nachweis über den Grad der Behinderung, den das Versorgungsamt oder Landesamt für soziale Dienste feststellt. Er ist keine Bescheinigung für Menschen mit sichtbarer Beeinträchtigung, sondern eine Bewertung der gesundheitlichen Einschränkung in Zehnerschritten von 20 bis 100. Diese Zahl entscheidet über eine Reihe von Nachteilsausgleichen, vom Steuerfreibetrag bis zum besonderen Kündigungsschutz.
Der Grad der Behinderung, kurz GdB, wird nicht addiert, sondern in einem ärztlichen Gesamturteil gebildet. Wer zwei Erkrankungen mit jeweils GdB 20 hat, bekommt deshalb nicht automatisch GdB 40, sondern häufig nur 30, weil das Amt das Zusammenwirken bewertet. Genau deshalb lohnt es sich, wirklich jede Diagnose im Antrag zu nennen, auch scheinbar kleine, denn sie können den Gesamtgrad über eine entscheidende Schwelle heben.
Ab einem GdB von 50 gilt man als schwerbehindert im rechtlichen Sinn. Damit verbunden sind besonderer Kündigungsschutz, fünf Tage Zusatzurlaub im Jahr und die Möglichkeit, früher in Rente zu gehen. Schon ab GdB 20 gibt es den Behinderten-Pauschbetrag in der Steuererklärung, der ohne einzelne Belege anerkannt wird und viele Betroffene um mehrere hundert Euro im Jahr entlastet.
Die größte Hürde ist nicht das Verfahren, sondern die Selbsteinschätzung. Diabetes, Rheuma, Krebsnachsorge, behandelte Depressionen und Morbus Crohn führen regelmäßig zu einem GdB von 20 oder mehr, ohne dass die Betroffenen sich als behindert verstehen. Wer eine chronische Erkrankung hat und noch nie einen Antrag gestellt hat, verschenkt in vielen Fällen bares Geld und Rechte, die ihm zustehen.
Wer bekommt Schwerbehindertenausweis?
Diese Voraussetzungen entscheiden. Prüfen Sie sie der Reihe nach gegen Ihre eigene Lage; eine einzige davon nicht zu erfüllen bedeutet nicht automatisch, dass kein Anspruch besteht.
- Wer einen Grad der Behinderung von mindestens 20 hat, bekommt den Behinderten-Pauschbetrag in der Steuererklärung, ohne einen einzigen Beleg.
- Ab einem Grad der Behinderung von 50 gilt man als schwerbehindert: Kündigungsschutz, fünf Tage Zusatzurlaub, früherer Rentenbeginn.
- Merkzeichen G oder aG: unentgeltliche Beförderung im Nahverkehr mit einer Wertmarke, bei aG zusätzlich Parkerleichterungen.
- Merkzeichen H, Bl oder TBl: der deutlich höhere Pauschbetrag und teils Befreiung vom Rundfunkbeitrag.
- Merkzeichen RF: ermäßigter Rundfunkbeitrag, nicht volle Befreiung.
- Chronische Erkrankungen zählen mit. Diabetes, Rheuma, Krebsnachsorge, Depressionen und Morbus Crohn führen regelmäßig zu einem Grad der Behinderung, ohne dass die Betroffenen es wissen.
Wie viel Schwerbehindertenausweis steht Ihnen zu?
| Behinderten-Pauschbetrag je Jahr nach Grad der Behinderung | Betrag |
|---|---|
| GdB 20 | 384 Euro |
| GdB 30 | 620 Euro |
| GdB 40 | 860 Euro |
| GdB 50 Ab hier gilt man als schwerbehindert | 1.140 Euro |
| GdB 60 | 1.440 Euro |
| GdB 70 | 1.780 Euro |
| GdB 80 | 2.120 Euro |
| GdB 90 | 2.460 Euro |
| GdB 100 | 2.840 Euro |
| Merkzeichen H, Bl oder TBl Unabhängig vom festgestellten GdB | 7.400 Euro |
Der Schwerbehindertenausweis wirkt in zwei Richtungen: als Steuervorteil und als Nachteilsausgleich im Alltag. Der Pauschbetrag nach Paragraf 33b Einkommensteuergesetz ersetzt den Einzelnachweis außergewöhnlicher Belastungen und wird automatisch für das gesamte Jahr angesetzt, unabhängig davon, wann der Ausweis tatsächlich ausgestellt wurde. Das ist vielen nicht bewusst: Wer im Dezember den Bescheid bekommt, kann trotzdem den vollen Jahresbetrag geltend machen.
Neben dem Pauschbetrag treten die Merkzeichen, die zusätzlich zum Grad der Behinderung vergeben werden und eigene Rechte auslösen. Merkzeichen G steht für erhebliche Gehbehinderung, aG für außergewöhnliche Gehbehinderung, beide ermöglichen die unentgeltliche Beförderung im Nahverkehr über eine Wertmarke, die 104 Euro im Jahr kostet. Merkzeichen aG bringt zusätzlich Parkerleichterungen, etwa das Parken auf Behindertenparkplätzen und in eingeschränkten Halteverbotszonen.
Die Merkzeichen H, Bl und TBl kennzeichnen Hilflosigkeit, Blindheit und Taubblindheit und ziehen den höchsten Pauschbetrag von 7.400 Euro im Jahr nach sich, weit über dem Betrag bei GdB 100 von 2.840 Euro. Merkzeichen RF berechtigt zu einem ermäßigten Rundfunkbeitrag, während TBl zur vollen Befreiung führt. Diese Unterscheidung wird häufig verwechselt, was dazu führt, dass Betroffene den falschen Antrag beim Rundfunkbeitragsservice stellen.
Wer den Ausweis einmal hat, sollte ihn nicht als endgültig betrachten. Verschlechtert sich der Gesundheitszustand, ist ein Verschlimmerungsantrag jederzeit möglich und kann den Grad und damit die Nachteilsausgleiche erhöhen. Umgekehrt kann das Amt bei Besserung auch eine Herabstufung prüfen, weshalb es sinnvoll ist, neue Befunde erst dann einzureichen, wenn sie tatsächlich eine Verschlechterung belegen.
Beispiel: Behinderten-Pauschbetrag bei Diabetes mit Folgeerkrankungen
Ein durchgerechneter Fall sagt mehr als jede Voraussetzungenliste. Die Zahlen sind gerundet und ersetzen keinen Bescheid, zeigen aber die Größenordnung.
| Position | Wert |
|---|---|
| Ausgangslage | Insulinpflichtiger Diabetes, zusätzlich beginnende Neuropathie |
| Antrag beim Versorgungsamt | Alle behandelnden Ärztinnen und Ärzte genannt, Schweigepflichtentbindung beigelegt |
| Ärztliche Bewertung | GdB 40 für den Diabetes, GdB 20 für die Neuropathie |
| Gesamtgrad im Bescheid | GdB 50, kein reines Addieren der Einzelwerte |
| Rechtsfolge ab GdB 50 | Schwerbehinderteneigenschaft mit Kündigungsschutz und Zusatzurlaub |
| Pauschbetrag im Antragsjahr | 1.140 Euro, auch wenn der Bescheid erst im November kam |
| Rückwirkende Jahre | Bis zu vier Jahre nacherklärbar, wenn die Erkrankung damals schon bestand |
| Eintragung in der Steuererklärung | Anlage Außergewöhnliche Belastungen, Zeile für den Pauschbetrag |
Entscheidend in diesem Beispiel ist, dass der Gesamtgrad von 50 erst durch das Zusammenwirken beider Diagnosen entsteht und nicht durch eine einfache Addition. Ohne die Nennung der Neuropathie wäre der Antragsteller bei GdB 40 geblieben und hätte weder die Schwerbehinderteneigenschaft noch den höheren Pauschbetrag erhalten. Wer eine chronische Erkrankung mit Folgeschäden hat, sollte deshalb wirklich jede Diagnose auflisten, auch wenn sie für sich genommen unbedeutend erscheint, denn genau diese Details entscheiden über die Schwelle zu GdB 50.
So beantragen Sie Schwerbehindertenausweis
In dieser Reihenfolge, weil jeder Schritt den nächsten möglich macht. Ein unvollständiger Antrag wahrt in der Regel bereits die Frist, Unterlagen lassen sich nachreichen.
- Antrag beim Versorgungsamt oder Landesamt für soziale Dienste stellen, in vielen Ländern online.
- Alle behandelnden Ärztinnen und Ärzte im Antrag nennen und von der Schweigepflicht entbinden. Das Amt holt die Befunde selbst ein.
- Alle Erkrankungen angeben, auch die vermeintlich kleinen: Der Gesamtgrad entsteht aus dem Zusammenwirken, nicht aus der Addition.
- Den Pauschbetrag anschließend in der Anlage Außergewöhnliche Belastungen der Steuererklärung eintragen.
Welche Unterlagen brauchen Sie?
Legen Sie diese Unterlagen vor dem Ausfüllen bereit. Fehlende Nachweise sind der häufigste Grund, warum sich eine Bewilligung um Wochen verzögert.
- Ärztliche Befundberichte und Entlassungsbriefe
- Medikamentenplan
- Liste aller behandelnden Ärztinnen und Ärzte
- Bei Verschlechterung: neue Befunde für den Verschlimmerungsantrag
Ab wann wird gezahlt, und gibt es Geld rückwirkend?
- Der Ausweis wird ab dem Monat der Antragstellung wirksam, auf Antrag auch rückwirkend, wenn die Beeinträchtigung nachweislich früher bestand.
- Der Pauschbetrag gilt für das ganze Jahr, auch wenn der Ausweis erst im Dezember kommt. Rückwirkende Steuerjahre lassen sich vier Jahre lang nacherklären.
- Gegen den Grad der Behinderung können Sie innerhalb eines Monats Widerspruch einlegen. Ein Verschlimmerungsantrag ist jederzeit möglich.
Die häufigsten Irrtümer
Diese Annahmen halten mehr Menschen von einem Antrag ab als die tatsächlichen Voraussetzungen.
Ich bin nicht behindert genug für einen Antrag. Der Grad der Behinderung bewertet die gesundheitliche Beeinträchtigung, nicht das äußere Erscheinungsbild oder die Fähigkeit, ein normales Leben zu führen. Schon ab GdB 20, einem im Alltag oft kaum spürbaren Wert, steht der Behinderten-Pauschbetrag zu. Viele mit chronischen, gut behandelten Erkrankungen erreichen diesen Wert, ohne es zu ahnen, weil sie ihre Erkrankung nicht als Behinderung im rechtlichen Sinn einordnen.
Der Ausweis gilt nur ab dem Ausstellungsdatum. Der Pauschbetrag gilt für das gesamte Steuerjahr, in dem der GdB festgestellt wurde, auch wenn der Bescheid erst im Dezember eintrifft. Zusätzlich lassen sich frühere Steuerjahre bis zu vier Jahre rückwirkend nacherklären, wenn die Erkrankung damals bereits bestand. Wer diesen Zusammenhang nicht kennt, verschenkt regelmäßig mehrere Jahre an Steuervorteil.
Mehrere Erkrankungen ergeben automatisch einen höheren Grad. Der Gesamtgrad der Behinderung entsteht aus einer ärztlichen Gesamtbewertung des Zusammenwirkens aller Erkrankungen, nicht aus der Addition der Einzelwerte. Zwei Diagnosen mit jeweils GdB 20 ergeben deshalb nicht zwangsläufig GdB 40. Trotzdem sollten alle Erkrankungen genannt werden, denn auch kleinere Werte können den Gesamtgrad über eine wichtige Schwelle wie 50 heben.
Sonderfälle, die häufig übersehen werden
Die Regelfälle stehen oben. Diese Konstellationen entscheiden in der Praxis über viele Anträge und stehen in keinem Merkblatt an prominenter Stelle.
Chronisch Kranke ohne sichtbare Beeinträchtigung. Diabetes, Rheuma, Krebsnachsorge und behandelte Depressionen führen regelmäßig zu einem GdB von 20 oder mehr, obwohl die Betroffenen sich nicht als behindert verstehen. Gerade in der Nachsorgephase nach einer Krebsbehandlung wird oft ein hoher Grad für mehrere Jahre anerkannt, der später neu bewertet wird. Wer eine solche Diagnose hat und noch nie einen Antrag gestellt hat, sollte das nachholen.
Rückwirkende Anerkennung. Der Ausweis wird grundsätzlich ab dem Monat der Antragstellung wirksam, kann aber auf Antrag auch rückwirkend gelten, wenn die Beeinträchtigung nachweislich schon früher bestand. Das ist besonders relevant für den Pauschbetrag, weil sich Steuerjahre bis zu vier Jahre rückwirkend nacherklären lassen. Wer also erst jetzt einen Antrag stellt, aber schon länger krank ist, sollte die frühere Erkrankung ausdrücklich belegen.
Verschlimmerungsantrag bei Verschlechterung. Verschlechtert sich der Gesundheitszustand nach der ersten Feststellung, kann jederzeit ein Verschlimmerungsantrag gestellt werden, unabhängig von Fristen. Dafür sind neue ärztliche Befunde nötig, die die Verschlechterung im Vergleich zum letzten Bescheid dokumentieren. Ein zu früh gestellter Antrag ohne neue Befunde führt in der Regel zur Ablehnung und verzögert nur das Verfahren.
Merkzeichen RF und die Rundfunkbeitragsbefreiung. Merkzeichen RF berechtigt lediglich zu einem ermäßigten Rundfunkbeitrag, nicht zur vollen Befreiung. Die volle Befreiung ist an das Merkzeichen TBl gebunden oder an bestimmte Sozialleistungsbezüge außerhalb des Schwerbehindertenrechts. Diese Verwechslung führt häufig zu falschen Anträgen beim Rundfunkbeitragsservice und zu unnötigem Schriftverkehr.
Was tun, wenn der Antrag abgelehnt wird?
Gegen den festgestellten Grad der Behinderung können Sie innerhalb eines Monats nach Zustellung des Bescheids Widerspruch einlegen. Prüfen Sie zunächst, ob alle genannten Erkrankungen und ärztlichen Unterlagen im Bescheid berücksichtigt wurden, denn häufig fehlt eine Diagnose, weil der behandelnde Arzt nicht rechtzeitig geantwortet hat. Legen Sie im Zweifel neue oder ergänzende Befunde nach und begründen Sie schriftlich, warum der festgestellte Gesamtgrad aus Ihrer Sicht zu niedrig angesetzt wurde.
Ein Widerspruch ist formlos möglich und kostet nichts. Ein Satz genügt: dass Sie dem Bescheid vom Datum X widersprechen und die Begründung nachreichen. Die Frist beträgt einen Monat ab Bekanntgabe; welches Gericht anschließend zuständig ist, steht in der Rechtsbehelfsbelehrung Ihres Bescheids. Kostenlose Hilfe bekommen Sie bei den Sozialverbänden VdK und SoVD, bei Caritas und Diakonie und bei den Verbraucherzentralen.
Wo Sie kostenlose Hilfe beim Antrag bekommen
Sie müssen das nicht allein ausfüllen, und Beratung kostet nichts. Nach Paragraf 14 SGB I hat jede Behörde eine gesetzliche Beratungspflicht: Die Stelle, bei der Sie beantragen, muss Ihnen beim Ausfüllen helfen und Sie auf Leistungen hinweisen, die Ihnen zustehen. Bestehen Sie darauf, wenn Sie abgewiesen werden.
Unabhängig beraten die Sozialverbände VdK und SoVD, die Wohlfahrtsverbände Caritas, Diakonie, Arbeiterwohlfahrt und Paritätischer, die Verbraucherzentralen sowie die allgemeinen Sozialberatungsstellen der Kommunen. Für Mietfragen kommen die Mietervereine dazu, bei Schulden die anerkannten Schuldnerberatungsstellen. Diese Stellen kennen die örtliche Praxis der Ämter, was bei Ermessensentscheidungen oft mehr wert ist als die Kenntnis des Gesetzestextes.
Geht es um einen Widerspruch oder eine Klage vor dem Sozialgericht, gibt es Beratungshilfe und Prozesskostenhilfe. Verfahren vor den Sozialgerichten sind für Versicherte und Leistungsempfänger gerichtskostenfrei. Der Gang zum Sozialgericht ist also kein finanzielles Risiko, und ein erheblicher Teil der Klagen gegen Sozialleistungsbescheide hat zumindest teilweise Erfolg.
Welche Leistungen Sie zusätzlich prüfen sollten
Sozialleistungen hängen zusammen: Der Bezug der einen schaltet oft die nächste frei, und genau diese Kette kennt kaum jemand. Prüfen Sie mit dem Geld-Finder in einem Durchgang alle Leistungen für Ihren Haushalt.
Wohngeld beantragen · Pflegegeld beantragen · Entlastungsbetrag Pflege beantragen · Geld-Finder für alle Leistungen · Alle Leistungen im Überblick
Rechtsgrundlagen und amtliche Informationen: Sozialgesetzbuch IX, Paragraf 228, Grad der Behinderung, Einkommensteuergesetz, Paragraf 33b, Pauschbeträge für Menschen mit Behinderungen, Bundesagentur für Arbeit, Informationen zur Schwerbehinderung, Deutsche Rentenversicherung, Rente für schwerbehinderte Menschen.
