Was ist die Haushaltshilfe und wer zahlt es?
Die Haushaltshilfe ist eine Leistung der gesetzlichen Krankenversicherung nach Paragraf 38 SGB V. Sie springt ein, wenn die Person, die den Haushalt normalerweise führt, wegen einer Krankenhausbehandlung, einer Reha-Maßnahme oder einer schweren Krankheit vorübergehend ausfällt. Voraussetzung ist zusätzlich, dass im Haushalt ein Kind unter zwölf Jahren lebt oder ein Kind mit Behinderung, das auf Hilfe angewiesen ist. Ohne ein solches Kind im Haushalt besteht der gesetzliche Anspruch in der Regel nicht, auch wenn manche Kassen freiwillig weiter gehen.
Die Leistung ist keine Pflegeleistung und keine Geldleistung im eigentlichen Sinn. Die Krankenkasse organisiert oder bezahlt eine Ersatzkraft, die den Haushalt für die Dauer des Ausfalls weiterführt: kochen, einkaufen, waschen, Kinder versorgen. Wird eine nahestehende Person eingesetzt, etwa eine Nachbarin oder eine entferntere Verwandte, erstattet die Kasse deren Verdienstausfall und die Fahrkosten. Bei Verwandten ersten Grades, die im selben Haushalt leben, ist diese Erstattung ausgeschlossen.
Auch Schwangere können Anspruch haben, wenn Schwangerschaftsbeschwerden die Haushaltsführung unmöglich machen. Das betrifft insbesondere Fälle mit vorzeitigen Wehen, Bettruhe oder anderen ärztlich attestierten Einschränkungen. Die Regelung wird oft übersehen, weil viele Schwangere die Leistung mit Mutterschaftsgeld oder Elterngeld verwechseln, mit denen sie nichts zu tun hat.
Wie hoch die Erstattung im Einzelfall ausfällt und wie lange die Leistung gewährt wird, hängt von der Satzung der jeweiligen Krankenkasse und vom Einzelfall ab. Viele Kassen bieten als Satzungsleistung mehr, als das Gesetz vorschreibt, etwa eine längere Bezugsdauer oder einen höheren Kreis der Berechtigten ohne Altersgrenze beim Kind. Die aktuellen Werte und Bedingungen nennt ausschließlich die einzelne Krankenkasse auf Nachfrage oder in ihrer Satzung.
Wer bekommt eine Haushaltshilfe?
Diese Voraussetzungen entscheiden. Prüfen Sie sie der Reihe nach gegen Ihre eigene Lage; eine einzige davon nicht zu erfüllen bedeutet nicht automatisch, dass kein Anspruch besteht.
- Gesetzlich Versicherte, bei denen die haushaltsführende Person wegen Krankenhausaufenthalt, Reha oder Krankheit ausfällt.
- Im Haushalt muss ein Kind unter zwölf Jahren leben oder ein Kind mit Behinderung, das auf Hilfe angewiesen ist.
- Auch bei Schwangerschaftsbeschwerden ist die Haushaltshilfe möglich.
- Es darf keine andere im Haushalt lebende Person die Haushaltsführung übernehmen können.
- Viele Kassen gehen mit Satzungsleistungen über das Gesetz hinaus, etwa bei älteren Kindern. Fragen Sie ausdrücklich danach.
Was übernimmt die Krankenkasse?
| Wovon die Höhe der Leistung abhängt | Betrag |
|---|---|
| Art der Erstattung Die konkrete Ausgestaltung regelt die Satzung der Kasse | Sachleistung durch vermittelte Ersatzkraft oder Kostenerstattung |
| Erstattung bei nahestehender Person Nicht bei Verwandten ersten Grades im selben Haushalt | Verdienstausfall und Fahrkosten |
| Dauer der Leistung Genaue Höchstdauer nennt die Satzung der jeweiligen Kasse | Abhängig vom Zeitraum des Ausfalls der haushaltsführenden Person |
| Altersgrenze des Kindes Manche Kassen erweitern dies als Satzungsleistung | Gesetzlich unter zwölf Jahren, bei Behinderung ohne Altersgrenze |
| Kostenbeteiligung Bei Krankenhausaufenthalt und Reha oft geringer als sonst | Möglicher Eigenanteil je nach Kasse und Lebenssituation |
| Zuständige Stelle für aktuelle Werte | Die individuelle Krankenkasse auf Anfrage oder in ihrer Satzung |
Die Haushaltshilfe wird häufig nicht beantragt, weil Versicherte sie schlicht nicht kennen. Wer im Krankenhaus liegt oder eine Reha antritt, denkt an die eigene Behandlung, nicht an die Organisation des Haushalts zu Hause. Dabei ist die Leistung im Gesetz seit Jahrzehnten verankert und unabhängig vom Einkommen der Familie.
Ein zweiter Grund für die geringe Inanspruchnahme ist die Annahme, man müsse die Ersatzkraft selbst organisieren und in Vorleistung treten. Tatsächlich vermitteln viele Krankenkassen selbst geeignete Kräfte oder arbeiten mit Sozialstationen und Wohlfahrtsverbänden zusammen. Wer bereits eine Person gefunden hat, etwa aus dem Familien- oder Bekanntenkreis, kann diese der Kasse vorschlagen und muss nicht zwingend einen kommerziellen Dienst beauftragen.
Die Haushaltshilfe unterscheidet sich deutlich vom Entlastungsbetrag in der Pflegeversicherung. Der Entlastungsbetrag richtet sich an Menschen mit Pflegegrad und wird von der Pflegekasse gezahlt, während die Haushaltshilfe nach Paragraf 38 SGB V von der Krankenkasse kommt und an den akuten Ausfall der haushaltsführenden Person gekoppelt ist. Beide Leistungen können in unterschiedlichen Lebenslagen relevant werden und schließen einander nicht grundsätzlich aus.
Auch für Alleinerziehende ist die Leistung von Bedeutung, weil hier kein zweiter Erwachsener im Haushalt einspringen kann. Fällt die alleinerziehende Person aus, ist die Versorgung der Kinder ohne Haushaltshilfe oft nicht gesichert. Gerade in dieser Konstellation lohnt sich die Nachfrage bei der Krankenkasse, bevor Angehörige die Betreuung unbezahlt und unter Zeitdruck übernehmen.
Beispiel: Alleinerziehende Mutter nach Operation
Ein durchgerechneter Fall sagt mehr als jede Voraussetzungenliste. Die Zahlen sind gerundet und ersetzen keinen Bescheid, zeigen aber die Größenordnung.
| Position | Wert |
|---|---|
| Ausgangslage | Alleinerziehende mit zwei Kindern im Alter von fünf und neun Jahren |
| Anlass | Geplante Operation mit anschließendem Krankenhausaufenthalt von einer Woche |
| Ärztliche Bescheinigung | Behandelnder Arzt bestätigt die Notwendigkeit einer Haushaltshilfe |
| Antrag bei der Kasse | Formular ausgefüllt und vor dem Krankenhausaufenthalt eingereicht |
| Ersatzkraft | Nachbarin wird als Ersatzkraft vorgeschlagen und von der Kasse akzeptiert |
| Erstattung | Verdienstausfall und Fahrkosten der Nachbarin werden von der Kasse übernommen |
| Dauer | Leistung läuft für die Dauer des Krankenhausaufenthalts und der ersten Erholungstage zu Hause |
Entscheidend in diesem Beispiel ist, dass die Mutter den Antrag bereits vor der Operation gestellt hat, weil die ärztliche Bescheinigung frühzeitig vorlag. Ohne Kind unter zwölf Jahren hätte kein gesetzlicher Anspruch bestanden, hier war die Voraussetzung erfüllt. Weil die Ersatzkraft keine Verwandte ersten Grades im selben Haushalt war, konnte die Kasse den Verdienstausfall und die Fahrkosten problemlos erstatten. Die genaue Höhe richtete sich nach der Satzung der Kasse und wurde erst im Bewilligungsbescheid mitgeteilt.
So beantragen Sie die Haushaltshilfe
In dieser Reihenfolge, weil jeder Schritt den nächsten möglich macht. Ein unvollständiger Antrag wahrt in der Regel bereits die Frist, Unterlagen lassen sich nachreichen.
- Lassen Sie sich die Notwendigkeit vom Arzt bescheinigen. Ohne diese Bescheinigung wird nicht bewilligt.
- Beantragen Sie die Haushaltshilfe bei Ihrer Krankenkasse, möglichst vor Beginn, bei einem geplanten Krankenhausaufenthalt schon vorher.
- Fragen Sie, ob die Kasse eine Kraft vermittelt oder ob Sie selbst eine Person einsetzen dürfen.
- Setzen Sie eine nahestehende Person ein, wenn Sie das möchten. Erstattet werden dann Verdienstausfall und Fahrkosten, nicht jedoch bei Verwandten ersten Grades, die im selben Haushalt leben.
- Reichen Sie Nachweise über Verdienstausfall und Fahrkosten ein und lassen Sie sich die Bewilligungsdauer schriftlich geben.
Welche Unterlagen brauchen Sie?
Legen Sie diese Unterlagen vor dem Ausfüllen bereit. Fehlende Nachweise sind der häufigste Grund, warum sich eine Bewilligung um Wochen verzögert.
- Ärztliche Bescheinigung über den Ausfall und die voraussichtliche Dauer
- Bei Krankenhausaufenthalt oder Reha: Aufnahme- oder Bewilligungsbescheid
- Geburtsurkunden der Kinder oder Nachweis der Behinderung des Kindes
- Bei Einsatz einer nahestehenden Person: Nachweis über Verdienstausfall und Fahrkosten
Ab wann wird gezahlt, und gibt es Geld rückwirkend?
- Beantragen Sie möglichst vor Beginn der Haushaltshilfe. Rückwirkende Bewilligungen lehnen die Kassen häufig ab.
- Die Bewilligung gilt für die im Bescheid genannte Dauer. Verlängert sich der Ausfall, beantragen Sie rechtzeitig eine Verlängerung.
- Bei Schwangerschaftsbeschwerden gilt der Anspruch für den bescheinigten Zeitraum, nicht pauschal bis zur Geburt.
- Gegen eine Ablehnung können Sie binnen eines Monats Widerspruch einlegen.
Die häufigsten Irrtümer
Diese Annahmen halten mehr Menschen von einem Antrag ab als die tatsächlichen Voraussetzungen.
Das gibt es nur, wenn ich pflegebedürftig bin. Die Haushaltshilfe nach Paragraf 38 SGB V ist keine Pflegeleistung und setzt keinen Pflegegrad voraus. Sie greift bei akuten, meist vorübergehenden Ausfällen der haushaltsführenden Person, etwa durch Krankenhausaufenthalt, Reha oder Krankheit. Wer die Leistung mit dem Entlastungsbetrag der Pflegeversicherung verwechselt, verpasst sie in genau den Situationen, für die sie gedacht ist.
Ich muss die Ersatzkraft selbst finden und bezahlen. Viele Krankenkassen vermitteln selbst geeignete Kräfte oder arbeiten mit Sozialstationen zusammen, sodass Versicherte nicht zwingend selbst suchen müssen. Wird eine nahestehende Person eingesetzt, übernimmt die Kasse deren Verdienstausfall und Fahrkosten, sodass keine dauerhafte Vorleistung nötig ist. Wer glaubt, alles allein organisieren und finanzieren zu müssen, verzichtet oft von vornherein auf den Antrag.
Ohne kleine Kinder habe ich sowieso keine Chance. Der gesetzliche Anspruch ist zwar an ein Kind unter zwölf Jahren oder ein Kind mit Behinderung geknüpft, doch viele Kassen gehen als Satzungsleistung darüber hinaus. Wer keine kleinen Kinder hat, sollte deshalb trotzdem bei der eigenen Kasse nachfragen, statt den Anspruch von vornherein auszuschließen. Gerade bei schweren Erkrankungen zahlen manche Kassen auch ohne diese Voraussetzung.
Sonderfälle, die häufig übersehen werden
Die Regelfälle stehen oben. Diese Konstellationen entscheiden in der Praxis über viele Anträge und stehen in keinem Merkblatt an prominenter Stelle.
Schwangerschaft mit Beschwerden. Schwangere mit ärztlich attestierten Beschwerden, etwa bei drohender Frühgeburt oder verordneter Bettruhe, können ebenfalls Anspruch auf Haushaltshilfe haben. Die Leistung ist unabhängig von Mutterschaftsgeld und Elterngeld und wird gesondert bei der Krankenkasse beantragt. Auch hier ist die ärztliche Bescheinigung die zentrale Voraussetzung, ohne die kein Antrag bearbeitet wird.
Kind mit Behinderung ohne Altersgrenze. Lebt im Haushalt ein Kind mit Behinderung, das dauerhaft auf Hilfe angewiesen ist, entfällt die Altersgrenze von zwölf Jahren. Das gilt auch für ältere Kinder, solange die Angewiesenheit auf Unterstützung ärztlich oder durch den Pflegegrad belegt ist. Dieser Sonderfall wird häufig übersehen, weil Eltern die Zwölf-Jahres-Grenze für starr halten.
Reha-Maßnahme statt Krankenhaus. Auch während einer stationären oder ambulanten Reha-Maßnahme kann Anspruch auf Haushaltshilfe bestehen, nicht nur während eines klassischen Krankenhausaufenthalts. Die Bescheinigung stellt in diesem Fall die Reha-Einrichtung oder der behandelnde Arzt aus. Wer eine Reha antritt und Kinder im Haushalt hat, sollte die Frage der Haushaltshilfe bereits bei der Reha-Beantragung mitdenken.
Satzungsleistungen einzelner Kassen. Viele Krankenkassen gewähren als freiwillige Satzungsleistung mehr, als das Gesetz vorschreibt, etwa auch dann, wenn kein Kind im Haushalt lebt oder das Kind älter als zwölf Jahre ist. Diese Zusatzleistungen unterscheiden sich stark von Kasse zu Kasse und sind nicht einheitlich geregelt. Ein Blick in die Satzung oder eine Nachfrage bei der Kasse lohnt sich deshalb in jedem Fall, bevor man von einem Anspruch ausgeht oder ihn ausschließt.
Was tun, wenn der Antrag abgelehnt wird?
Wird der Antrag auf Haushaltshilfe abgelehnt, lohnt sich zunächst ein Blick in die Satzung der Krankenkasse, da viele Kassen über die gesetzliche Mindestleistung hinausgehen und die Ablehnung möglicherweise nur den gesetzlichen Mindestanspruch prüft. Legen Sie Widerspruch schriftlich und fristgerecht ein und fügen Sie die ärztliche Bescheinigung sowie eine genaue Schilderung der Haushaltssituation bei, insbesondere zu Alter und Betreuungsbedarf der Kinder. Fordern Sie die Kasse auf, die Ablehnung schriftlich zu begründen und konkret darzulegen, welche Voraussetzung nach Paragraf 38 SGB V oder nach der eigenen Satzung nicht erfüllt sei. Häufig hilft auch der Hinweis auf vergleichbare Satzungsleistungen anderer Kassen, um eine erneute Prüfung anzustoßen.
Ein Widerspruch ist formlos möglich und kostet nichts. Ein Satz genügt: dass Sie dem Bescheid vom Datum X widersprechen und die Begründung nachreichen. Die Frist beträgt einen Monat ab Bekanntgabe; welches Gericht anschließend zuständig ist, steht in der Rechtsbehelfsbelehrung Ihres Bescheids. Kostenlose Hilfe bekommen Sie bei den Sozialverbänden VdK und SoVD, bei Caritas und Diakonie und bei den Verbraucherzentralen.
Wo Sie kostenlose Hilfe beim Antrag bekommen
Sie müssen das nicht allein ausfüllen, und Beratung kostet nichts. Nach Paragraf 14 SGB I hat jede Behörde eine gesetzliche Beratungspflicht: Die Stelle, bei der Sie beantragen, muss Ihnen beim Ausfüllen helfen und Sie auf Leistungen hinweisen, die Ihnen zustehen. Bestehen Sie darauf, wenn Sie abgewiesen werden.
Unabhängig beraten die Sozialverbände VdK und SoVD, die Wohlfahrtsverbände Caritas, Diakonie, Arbeiterwohlfahrt und Paritätischer, die Verbraucherzentralen sowie die allgemeinen Sozialberatungsstellen der Kommunen. Für Mietfragen kommen die Mietervereine dazu, bei Schulden die anerkannten Schuldnerberatungsstellen. Diese Stellen kennen die örtliche Praxis der Ämter, was bei Ermessensentscheidungen oft mehr wert ist als die Kenntnis des Gesetzestextes.
Geht es um einen Widerspruch oder eine Klage vor dem Sozialgericht, gibt es Beratungshilfe und Prozesskostenhilfe. Verfahren vor den Sozialgerichten sind für Versicherte und Leistungsempfänger gerichtskostenfrei. Der Gang zum Sozialgericht ist also kein finanzielles Risiko, und ein erheblicher Teil der Klagen gegen Sozialleistungsbescheide hat zumindest teilweise Erfolg.
Welche Leistungen Sie zusätzlich prüfen sollten
Sozialleistungen hängen zusammen: Der Bezug der einen schaltet oft die nächste frei, und genau diese Kette kennt kaum jemand. Prüfen Sie mit dem Geld-Finder in einem Durchgang alle Leistungen für Ihren Haushalt.
Entlastungsbetrag Pflege beantragen · Pflegegeld beantragen · Unterhaltsvorschuss beantragen · Wohngeld beantragen · Geld-Finder für Sozialleistungen · Alle Leistungen im Überblick
Rechtsgrundlagen und amtliche Informationen: Paragraf 38 SGB V, Haushaltshilfe, Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V), GKV-Spitzenverband, Informationen zu Leistungen der Krankenkassen, Bundesministerium für Gesundheit, Leistungen der Krankenversicherung.
