Was ist das Kinderkrankengeld und wer zahlt es?
Kinderkrankengeld ist eine Lohnersatzleistung der gesetzlichen Krankenversicherung nach Paragraf 45 des Fünften Sozialgesetzbuchs. Es greift, wenn ein Kind krank wird und ein Elternteil deshalb der Arbeit fernbleiben muss, um es zu betreuen. Gezahlt wird es nicht vom Arbeitgeber, sondern von der Krankenkasse des Elternteils, das die Betreuung tatsächlich übernimmt.
Der Anspruch setzt voraus, dass Elternteil und Kind gesetzlich krankenversichert sind, dass das Kind das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet hat und dass eine Ärztin oder ein Arzt bescheinigt, dass das Kind betreut werden muss. Hinzu kommt eine Bedingung, die im Alltag oft übersehen wird: Es darf keine andere im Haushalt lebende Person geben, die die Betreuung übernehmen kann.
Die Höhe richtet sich nach den Regeln des Krankengeldes. Für die Tage, an denen Sie wegen der Betreuung nicht arbeiten, erhalten Sie 90 Prozent des ausgefallenen Nettoarbeitsentgelts. Der Arbeitgeber zahlt für diese Tage kein Entgelt, stellt Sie aber unbezahlt frei; die entstehende Lücke schließt die Krankenkasse. Urlaub müssen Sie dafür nicht einsetzen.
Viele Eltern nutzen diesen Anspruch nie, weil sie ihn nicht kennen oder ihn für ein Entgegenkommen des Betriebs halten. Stattdessen wird Urlaub genommen, ein Überstundenkonto abgebaut oder unbezahlt gefehlt. Kinderkrankengeld ist jedoch ein gesetzlicher Anspruch gegenüber der Krankenkasse und besteht unabhängig davon, wie der Arbeitgeber darüber denkt.
Wer bekommt das Kinderkrankengeld?
Diese Voraussetzungen entscheiden. Prüfen Sie sie der Reihe nach gegen Ihre eigene Lage; eine einzige davon nicht zu erfüllen bedeutet nicht automatisch, dass kein Anspruch besteht.
- Sie sind selbst gesetzlich krankenversichert und haben als Mitglied grundsätzlich Anspruch auf Krankengeld. Wer ohne eigenen Krankengeldanspruch versichert ist, fällt aus der Regelung heraus.
- Ihr Kind ist ebenfalls gesetzlich krankenversichert und hat das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet. Bei Kindern mit einer Behinderung, die auf Hilfe angewiesen sind, gilt diese Altersgrenze nicht.
- Eine Ärztin oder ein Arzt bescheinigt, dass Ihr Kind wegen einer Erkrankung beaufsichtigt, betreut oder gepflegt werden muss. Ohne diese Bescheinigung entsteht kein Anspruch, auch wenn das Kind erkennbar krank ist.
- Es lebt keine andere Person in Ihrem Haushalt, die die Betreuung übernehmen kann. Die Großmutter in der Nachbarwohnung oder der Vater in einem anderen Haushalt zählen dabei nicht mit.
- Der Anspruch besteht je Elternteil und je Kind. Für Alleinerziehende verdoppelt sich die Zahl der Tage, weil ein zweiter Elternteil im Haushalt fehlt.
- Sie sind wegen der Betreuung der Arbeit ferngeblieben und haben für diese Tage kein Arbeitsentgelt erhalten. Zahlt der Arbeitgeber weiter, ruht der Anspruch gegen die Kasse.
Wie viel das Kinderkrankengeld steht Ihnen zu?
| Voraussetzungen und Höhe des Kinderkrankengeldes | Betrag |
|---|---|
| Höhe je Betreuungstag Berechnet nach den Regeln des Krankengeldes, Paragraf 45 SGB V | 90 Prozent des ausgefallenen Nettoarbeitsentgelts |
| Alter des Kindes Ohne Altersgrenze bei Kindern mit Behinderung, die auf Hilfe angewiesen sind | unter 12 Jahre |
| Versicherungsstatus Privat Versicherte haben keinen Anspruch nach Paragraf 45 SGB V | Elternteil und Kind gesetzlich versichert |
| Zahl der Betreuungstage Für Alleinerziehende verdoppelt sich die Zahl; den aktuellen Stand nennt Ihre Krankenkasse | bemisst sich je Kind und je Elternteil |
| Nachweis Ausgestellt am ersten Tag der Betreuung | ärztliche Bescheinigung über die Erkrankung des Kindes |
| Zuständige Stelle | die eigene Krankenkasse des betreuenden Elternteils |
| Bedingung im Haushalt Verwandte außerhalb des Haushalts zählen nicht | keine andere im Haushalt lebende Person kann betreuen |
Wie viele Betreuungstage zur Verfügung stehen, bemisst sich je Kind und je Elternteil. Bei mehreren Kindern erhöht sich die Zahl, in der Regel begrenzt durch eine Obergrenze für den gesamten Haushalt. Für Alleinerziehende verdoppelt sich die Zahl der Tage. Der Gesetzgeber hat diese Regelung in den vergangenen Jahren mehrfach geändert, deshalb nennt Ihnen den für das laufende Jahr geltenden Stand verbindlich nur Ihre Krankenkasse.
Vor dem Kinderkrankengeld steht die Frage, ob Ihr Arbeitgeber das Entgelt ohnehin weiterzahlt. Nach Paragraf 616 des Bürgerlichen Gesetzbuchs behalten Beschäftigte ihren Vergütungsanspruch, wenn sie für eine verhältnismäßig kurze Zeit ohne eigenes Verschulden an der Arbeit gehindert sind. Viele Arbeits- und Tarifverträge schließen diese Regelung jedoch ausdrücklich aus. Zahlt der Arbeitgeber, ruht der Anspruch gegen die Krankenkasse für diese Tage.
Privat versicherte Eltern haben keinen Anspruch nach Paragraf 45 SGB V, und auch ein gesetzlich versicherter Elternteil geht leer aus, wenn das Kind privat versichert ist. Beide Seiten müssen gesetzlich versichert sein. Wer privat versichert ist, bleibt auf Paragraf 616 BGB, auf den eigenen Arbeitsvertrag oder auf eine vertraglich vereinbarte Leistung des Versicherers angewiesen und sollte diese Bedingungen vor dem ersten Krankheitsfall nachlesen.
Der häufigste Fehler liegt nicht beim Anspruch, sondern beim Ablauf des ersten Tages. Die ärztliche Bescheinigung über die Erkrankung des Kindes sollte am ersten Tag der Betreuung ausgestellt werden und nicht erst, wenn absehbar wird, dass es länger dauert. Eingereicht wird sie bei Ihrer eigenen Krankenkasse, nicht bei der Kasse des anderen Elternteils und nicht allein beim Arbeitgeber. Melden Sie sich zusätzlich unverzüglich im Betrieb ab.
Beispiel: Zwei berufstätige Eltern und ein Kind von sechs Jahren
Ein durchgerechneter Fall sagt mehr als jede Voraussetzungenliste. Die Zahlen sind gerundet und ersetzen keinen Bescheid, zeigen aber die Größenordnung.
| Position | Wert |
|---|---|
| Haushalt | zwei berufstätige Eltern, ein Kind von 6 Jahren, alle gesetzlich versichert |
| Anlass | das Kind hat Fieber und kann die Schule vier Tage lang nicht besuchen |
| Betreuung im Haushalt | keine weitere Person im Haushalt kann die Betreuung übernehmen |
| Tag 1, Arztbesuch | die Kinderarztpraxis stellt die Bescheinigung nach Paragraf 45 SGB V noch am selben Tag aus |
| Tag 1, Betrieb | der Vater meldet sich ab und lässt sich unbezahlt freistellen, ohne Urlaub zu nehmen |
| Einreichung | die Bescheinigung geht an seine eigene Krankenkasse, der Arbeitgeber meldet das ausgefallene Entgelt |
| Leistung der Kasse | 90 Prozent des Nettoarbeitsentgelts, das für diese Tage ausgefallen ist |
| Verbrauch an Tagen | angerechnet werden ausschließlich die Tage des Vaters, die der Mutter bleiben unberührt |
| Zweite Krankheitswoche | übernimmt die Mutter, rechnet sie über ihre eigene Krankenkasse ab |
Entscheidend ist in diesem Fall nicht die Erkrankung selbst, sondern der Ablauf des ersten Tages. Die Bescheinigung wurde sofort ausgestellt, die Abmeldung im Betrieb erfolgte am selben Tag, und die Unterlagen gingen an die Kasse des Elternteils, das tatsächlich betreut hat. Weil der Anspruch je Elternteil und je Kind besteht, verbraucht der Vater nur seine eigenen Tage, während die Tage der Mutter für spätere Krankheitsfälle erhalten bleiben. Wer stattdessen Urlaub nimmt, verliert Urlaubstage und lässt einen gesetzlichen Anspruch ungenutzt.
So beantragen Sie das Kinderkrankengeld
In dieser Reihenfolge, weil jeder Schritt den nächsten möglich macht. Ein unvollständiger Antrag wahrt in der Regel bereits die Frist, Unterlagen lassen sich nachreichen.
- Lassen Sie die Bescheinigung über die Erkrankung Ihres Kindes am ersten Tag der Betreuung ausstellen. Die Kinderarztpraxis kennt das Formular; es ist ein anderes als die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung für Erwachsene.
- Melden Sie sich am selben Tag im Betrieb ab und sagen Sie ausdrücklich, dass Sie zur Betreuung Ihres Kindes unbezahlt freigestellt werden möchten und keinen Urlaub nehmen. Diese Unterscheidung entscheidet später über die Abrechnung.
- Reichen Sie die Bescheinigung bei Ihrer eigenen Krankenkasse ein, nicht bei der Kasse des anderen Elternteils. Die meisten Kassen nehmen sie über ihr Onlineportal oder ihre App entgegen.
- Ihr Arbeitgeber bestätigt der Kasse, welches Nettoarbeitsentgelt für die Betreuungstage ausgefallen ist. Ohne diese Angabe kann die Kasse den Betrag nicht berechnen, und die Auszahlung verzögert sich.
- Die Krankenkasse überweist das Kinderkrankengeld direkt an Sie. Es läuft nicht über die Lohnabrechnung und taucht deshalb auf der Gehaltsmitteilung nicht auf.
Welche Unterlagen brauchen Sie?
Legen Sie diese Unterlagen vor dem Ausfüllen bereit. Fehlende Nachweise sind der häufigste Grund, warum sich eine Bewilligung um Wochen verzögert.
- Die ärztliche Bescheinigung über die Erkrankung des Kindes, ausgestellt am ersten Tag der Betreuung. Sie ist das zentrale Dokument des gesamten Verfahrens.
- Ihre Krankenversichertennummer und die Versichertennummer des Kindes. Beide stehen auf den jeweiligen Gesundheitskarten.
- Die Entgeltbescheinigung Ihres Arbeitgebers über das ausgefallene Nettoarbeitsentgelt. Viele Betriebe senden sie elektronisch an die Kasse, ohne dass Sie etwas tun müssen.
- Ihre Bankverbindung, falls die Kasse sie nicht bereits gespeichert hat. Die Auszahlung erfolgt auf das Konto des betreuenden Elternteils.
- Bei Alleinerziehenden ein Nachweis darüber, dass Sie allein mit dem Kind im Haushalt leben, etwa eine Meldebescheinigung. Nur so erkennt die Kasse die doppelte Zahl an Tagen an.
- Bei Kindern mit Behinderung der Nachweis über die Behinderung und die Hilfebedürftigkeit, damit die Altersgrenze von zwölf Jahren nicht angewendet wird.
Ab wann wird gezahlt, und gibt es Geld rückwirkend?
- Die ärztliche Bescheinigung sollte am ersten Tag der Betreuung ausgestellt werden. Eine erst am dritten Tag ausgestellte Bescheinigung führt regelmäßig dazu, dass die Kasse die ersten Tage nicht anerkennt.
- Reichen Sie die Bescheinigung ohne Verzögerung bei Ihrer Kasse ein. Je später sie eingeht, desto länger dauert die Auszahlung, weil die Kasse zusätzlich beim Arbeitgeber nachfragen muss.
- Das Kinderkrankengeld wird für die Tage gezahlt, an denen Sie tatsächlich wegen der Betreuung gefehlt haben. Ein Vorrat an Tagen lässt sich nicht ansparen und nicht in das nächste Jahr mitnehmen.
- Wie viele Tage je Kind und Elternteil zur Verfügung stehen, hat der Gesetzgeber mehrfach geändert. Fragen Sie den für das laufende Jahr geltenden Stand vor der Abrechnung bei Ihrer Krankenkasse ab.
- Gegen einen ablehnenden Bescheid der Krankenkasse haben Sie einen Monat ab Zustellung Zeit für einen Widerspruch. Die Frist läuft auch dann, wenn Sie noch auf Unterlagen des Arbeitgebers warten.
Die häufigsten Irrtümer
Diese Annahmen halten mehr Menschen von einem Antrag ab als die tatsächlichen Voraussetzungen.
Dafür muss ich Urlaub nehmen. Das ist der teuerste Irrtum, weil er den Anspruch stillschweigend verfallen lässt. Für die Betreuung eines kranken Kindes sieht das Gesetz eine unbezahlte Freistellung durch den Arbeitgeber und eine Ersatzleistung der Krankenkasse vor. Urlaubstage sind dafür nicht gedacht und werden Ihnen nicht zurückgegeben, wenn Sie den Anspruch später bemerken.
Das zahlt doch mein Arbeitgeber. In der Mehrzahl der Fälle nicht, weil die meisten Arbeits- und Tarifverträge Paragraf 616 BGB ausschließen. Zuständig ist dann Ihre gesetzliche Krankenkasse, und sie zahlt nur, wenn Sie die ärztliche Bescheinigung einreichen. Wer auf den Betrieb wartet, bekommt am Ende von keiner der beiden Seiten Geld und hat die Tage trotzdem gefehlt.
Mein Anspruch ist bestimmt schon aufgebraucht. Die Tage werden je Elternteil und je Kind gezählt, nicht als ein gemeinsamer Vorrat für die ganze Familie. Hat ein Elternteil seine Tage ausgeschöpft, bleiben die des anderen Elternteils bestehen, und bei mehreren Kindern erhöht sich die Zahl insgesamt. Fragen Sie bei Ihrer Kasse nach dem Stand, statt die Rechnung selbst zu schätzen.
Sonderfälle, die häufig übersehen werden
Die Regelfälle stehen oben. Diese Konstellationen entscheiden in der Praxis über viele Anträge und stehen in keinem Merkblatt an prominenter Stelle.
Kinder mit Behinderung kennen keine Altersgrenze. Ist ein Kind wegen einer Behinderung auf Hilfe angewiesen, entfällt die Grenze von zwölf Jahren. Der Anspruch bleibt also auch bei einem 16-jährigen oder erwachsenen Kind bestehen, solange die Hilfebedürftigkeit nachgewiesen ist. Legen Sie den Nachweis über die Behinderung bei, weil die Kasse sonst schematisch nach dem Geburtsdatum entscheidet und ablehnt.
Alleinerziehende haben die doppelte Zahl an Tagen. Weil im Haushalt kein zweiter Elternteil zur Verfügung steht, verdoppelt sich die Zahl der Betreuungstage. Entscheidend ist, dass Sie tatsächlich allein mit dem Kind im Haushalt leben. Zieht eine erwachsene Person dauerhaft mit ein, kann die Kasse prüfen, ob diese Person die Betreuung übernehmen könnte, und die Verdoppelung versagen.
Privat versicherte Familien fallen heraus. Der Anspruch setzt voraus, dass sowohl das Kind als auch der betreuende Elternteil gesetzlich versichert sind. Ist eine der beiden Seiten privat versichert, besteht kein Anspruch nach Paragraf 45 SGB V. Dann bleiben nur Paragraf 616 BGB, eine Regelung im Arbeits- oder Tarifvertrag oder eine ausdrücklich vereinbarte Leistung des privaten Versicherers.
Wenn der Arbeitgeber das Entgelt weiterzahlt. Zahlt Ihr Betrieb die Vergütung für kurze Betreuungszeiten weiter, etwa auf Grundlage von Paragraf 616 BGB oder eines Tarifvertrags, entsteht für diese Tage kein Entgeltausfall und damit auch kein Kinderkrankengeld. Prüfen Sie Ihren Arbeitsvertrag: Ist Paragraf 616 BGB dort ausgeschlossen, was häufig vorkommt, führt der Weg von vornherein über die Krankenkasse.
Was tun, wenn der Antrag abgelehnt wird?
Ablehnungen beim Kinderkrankengeld haben fast immer einen von drei Gründen: Die ärztliche Bescheinigung wurde nicht am ersten Tag der Betreuung ausgestellt, die Kasse geht davon aus, dass eine andere Person im Haushalt hätte betreuen können, oder der Arbeitgeber hat das ausgefallene Nettoarbeitsentgelt nicht gemeldet. Lesen Sie im Bescheid nach, welcher dieser Punkte tragend war, denn alle drei lassen sich mit einer Nachbesserung ausräumen: mit einer ergänzenden Erklärung der Arztpraxis, mit einer Darstellung Ihrer Haushaltssituation oder mit einer nachgereichten Entgeltbescheinigung.
Ein Widerspruch ist formlos möglich und kostet nichts. Ein Satz genügt: dass Sie dem Bescheid vom Datum X widersprechen und die Begründung nachreichen. Die Frist beträgt einen Monat ab Bekanntgabe; welches Gericht anschließend zuständig ist, steht in der Rechtsbehelfsbelehrung Ihres Bescheids. Kostenlose Hilfe bekommen Sie bei den Sozialverbänden VdK und SoVD, bei Caritas und Diakonie und bei den Verbraucherzentralen.
Wo Sie kostenlose Hilfe beim Antrag bekommen
Sie müssen das nicht allein ausfüllen, und Beratung kostet nichts. Nach Paragraf 14 SGB I hat jede Behörde eine gesetzliche Beratungspflicht: Die Stelle, bei der Sie beantragen, muss Ihnen beim Ausfüllen helfen und Sie auf Leistungen hinweisen, die Ihnen zustehen. Bestehen Sie darauf, wenn Sie abgewiesen werden.
Unabhängig beraten die Sozialverbände VdK und SoVD, die Wohlfahrtsverbände Caritas, Diakonie, Arbeiterwohlfahrt und Paritätischer, die Verbraucherzentralen sowie die allgemeinen Sozialberatungsstellen der Kommunen. Für Mietfragen kommen die Mietervereine dazu, bei Schulden die anerkannten Schuldnerberatungsstellen. Diese Stellen kennen die örtliche Praxis der Ämter, was bei Ermessensentscheidungen oft mehr wert ist als die Kenntnis des Gesetzestextes.
Geht es um einen Widerspruch oder eine Klage vor dem Sozialgericht, gibt es Beratungshilfe und Prozesskostenhilfe. Verfahren vor den Sozialgerichten sind für Versicherte und Leistungsempfänger gerichtskostenfrei. Der Gang zum Sozialgericht ist also kein finanzielles Risiko, und ein erheblicher Teil der Klagen gegen Sozialleistungsbescheide hat zumindest teilweise Erfolg.
Welche Leistungen Sie zusätzlich prüfen sollten
Sozialleistungen hängen zusammen: Der Bezug der einen schaltet oft die nächste frei, und genau diese Kette kennt kaum jemand. Prüfen Sie mit dem Geld-Finder in einem Durchgang alle Leistungen für Ihren Haushalt.
Kinderzuschlag beantragen · Wohngeld beantragen · Alle Leistungen für Ihren Haushalt prüfen · Alle Leistungen im Überblick
Rechtsgrundlagen und amtliche Informationen: Paragraf 45 SGB V, Krankengeld bei Erkrankung des Kindes, Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V), Paragraf 616 BGB, vorübergehende Verhinderung, Bundesministerium für Gesundheit, Kinderkrankengeld, Bundesregierung, Informationen zum Kinderkrankengeld.
