Was ist das Kurzarbeitergeld und wer zahlt es?
Kurzarbeitergeld ist eine Entgeltersatzleistung der Arbeitslosenversicherung, geregelt in den Paragrafen 95 und folgenden des Dritten Buches Sozialgesetzbuch. Es springt ein, wenn ein Betrieb vorübergehend weniger Arbeit hat und die Arbeitszeit deshalb verkürzt. Der Lohnausfall wird dadurch teilweise ausgeglichen, und die Arbeitsverhältnisse bleiben bestehen, statt dass betriebsbedingt gekündigt wird.
Gezahlt wird das Geld von der Agentur für Arbeit, es kommt bei Ihnen aber über die Lohnabrechnung an. Der Betrieb rechnet das Kurzarbeitergeld ab, zahlt es zusammen mit dem verbliebenen Arbeitsentgelt aus und lässt sich den Betrag anschließend von der Agentur für Arbeit erstatten. Auf der Abrechnung erscheint es als eigene Position, getrennt vom laufenden Lohn.
Die Höhe beträgt 60 Prozent der Nettoentgeltdifferenz. Lebt mindestens ein Kind im Haushalt, für das die Voraussetzungen des erhöhten Leistungssatzes vorliegen, sind es 67 Prozent. Die Nettoentgeltdifferenz ist der Unterschied zwischen dem pauschalierten Nettoentgelt, das Sie ohne den Arbeitsausfall verdient hätten, und dem pauschalierten Nettoentgelt, das Sie in dem Monat tatsächlich verdient haben.
Den Antrag stellt nicht die beschäftigte Person. Der Betrieb, ersatzweise der Betriebsrat, zeigt den Arbeitsausfall bei der zuständigen Agentur für Arbeit an und beantragt danach die Leistung für alle betroffenen Beschäftigten zusammen. Das ist der Grund, warum viele Beschäftigte nicht wissen, worauf sie achten müssen: Sie erhalten keinen eigenen Bewilligungsbescheid, sondern nur eine veränderte Lohnabrechnung.
Wer bekommt das Kurzarbeitergeld?
Diese Voraussetzungen entscheiden. Prüfen Sie sie der Reihe nach gegen Ihre eigene Lage; eine einzige davon nicht zu erfüllen bedeutet nicht automatisch, dass kein Anspruch besteht.
- Beschäftigte in einem versicherungspflichtigen und ungekündigten Arbeitsverhältnis, die von einem erheblichen Arbeitsausfall mit Entgeltausfall betroffen sind.
- Voraussetzung im Betrieb ist, dass mindestens ein Drittel der Beschäftigten von dem Arbeitsausfall betroffen ist und der Ausfall vorübergehend und unvermeidbar ist.
- Keinen Anspruch haben Beschäftigte, deren Arbeitsverhältnis gekündigt oder durch Aufhebungsvertrag beendet ist, sowie Beschäftigte in einem Minijob ohne Versicherungspflicht.
- Auszubildende sind in der Regel nicht erfasst, weil der Betrieb die Ausbildungsvergütung zunächst weiterzahlen muss.
- Der Betrieb muss die Kurzarbeit arbeitsrechtlich wirksam eingeführt haben, also über Tarifvertrag, Betriebsvereinbarung, eine wirksame Vertragsklausel oder Ihre Zustimmung.
Wie viel das Kurzarbeitergeld steht Ihnen zu?
| Leistungssatz, Voraussetzungen und Fristen | Betrag |
|---|---|
| Leistungssatz ohne Kind | 60 Prozent der Nettoentgeltdifferenz |
| Leistungssatz mit mindestens einem Kind im Haushalt | 67 Prozent der Nettoentgeltdifferenz |
| Mindestens betroffener Anteil der Belegschaft Bezogen auf den Betrieb oder die Betriebsabteilung | ein Drittel der Beschäftigten |
| Art des Arbeitsausfalls | erheblich, vorübergehend und unvermeidbar, mit Entgeltausfall |
| Anzeige des Arbeitsausfalls Später eingegangene Anzeigen wirken erst ab dem Eingangsmonat | im Monat des Arbeitsausfalls bei der Agentur für Arbeit |
| Wer die Anzeige erstattet Beschäftigte stellen keinen eigenen Antrag | der Betrieb, ersatzweise der Betriebsrat |
| Auszahlung Der Betrieb lässt sich den Betrag von der Agentur für Arbeit erstatten | über die Lohnabrechnung des Betriebs |
| Steuerliche Behandlung Führt in der Regel zur Pflicht, eine Steuererklärung abzugeben | steuerfrei, aber mit Progressionsvorbehalt |
Voraussetzung ist ein erheblicher Arbeitsausfall mit Entgeltausfall. Er muss auf wirtschaftlichen Gründen oder einem unabwendbaren Ereignis beruhen, vorübergehend und unvermeidbar sein, und mindestens ein Drittel der im Betrieb Beschäftigten muss von dem Ausfall betroffen sein. Unvermeidbar heißt unter anderem, dass zuerst Resturlaub aus Vorjahren und bestehende Arbeitszeitguthaben abgebaut werden, bevor Kurzarbeit möglich ist.
Die Anzeige des Arbeitsausfalls muss in dem Monat bei der Agentur für Arbeit eingehen, in dem der Arbeitsausfall eintritt. Geht sie später ein, beginnt der Anspruch frühestens mit dem Monat des Eingangs, und der davorliegende Ausfall bleibt ohne Leistung. Diese Frist ist der häufigste Grund, warum Kurzarbeitergeld für den ersten Monat nicht gezahlt wird, und sie lässt sich nachträglich nicht heilen.
Kurzarbeitergeld ist steuerfrei, unterliegt aber dem Progressionsvorbehalt. Das heißt: Der Betrag selbst wird nicht besteuert, er erhöht jedoch den Steuersatz, der auf Ihr übriges Einkommen angewendet wird. Wer im Jahr Kurzarbeitergeld bezogen hat, ist deshalb in aller Regel zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung verpflichtet, und es kommt häufig zu einer Nachzahlung. Legen Sie dafür von Anfang an Geld zurück.
Kurzarbeit darf der Betrieb nicht einseitig anordnen. Sie braucht eine Rechtsgrundlage: einen Tarifvertrag, eine Betriebsvereinbarung oder, wo es keinen Betriebsrat gibt, Ihre Zustimmung oder eine wirksame Klausel im Arbeitsvertrag. Fehlt diese Grundlage, bleibt der Anspruch auf den vollen Lohn arbeitsrechtlich bestehen, auch wenn die Agentur für Arbeit dem Betrieb Kurzarbeitergeld bewilligt hat. Das sind zwei getrennte Rechtsverhältnisse.
Beispiel: Kurzarbeit zu 50 Prozent in einem Zulieferbetrieb
Ein durchgerechneter Fall sagt mehr als jede Voraussetzungenliste. Die Zahlen sind gerundet und ersetzen keinen Bescheid, zeigen aber die Größenordnung.
| Position | Wert |
|---|---|
| Betrieb | 40 Beschäftigte, Auftragseinbruch im März |
| Betroffene Beschäftigte | 30 von 40, also deutlich mehr als ein Drittel |
| Arbeitszeitverkürzung | 50 Prozent, angenommen für den ganzen Monat |
| Soll-Entgelt ohne Arbeitsausfall, angenommen | 2.400 Euro brutto |
| Ist-Entgelt mit Kurzarbeit, angenommen | 1.200 Euro brutto |
| Umrechnung in pauschalierte Nettobeträge | nach der amtlichen Tabelle der Bundesagentur für Arbeit |
| Nettoentgeltdifferenz | Differenz der beiden pauschalierten Nettobeträge |
| Kurzarbeitergeld ohne Kind | 60 Prozent dieser Differenz |
| Kurzarbeitergeld mit Kind im Haushalt | 67 Prozent dieser Differenz |
| Anzeige bei der Agentur für Arbeit | muss im März eingehen, nicht erst im April |
Wichtig an dieser Rechnung ist, was sie nicht ist: Kurzarbeitergeld sind keine 60 Prozent des ausgefallenen Bruttolohns, sondern 60 Prozent der Differenz zweier pauschalierter Nettobeträge. Zusammen mit dem verbliebenen Entgelt liegt das Monatseinkommen daher spürbar unter dem gewohnten Netto, aber deutlich über dem halben Lohn. Viele Tarifverträge und Betriebsvereinbarungen sehen zusätzlich einen Zuschuss des Betriebs vor, der die Lücke verkleinert. Und weil der Betrieb die Anzeige im März erstatten muss, entscheidet ein Verwaltungsschritt, den Sie nicht in der Hand haben, darüber, ob es für diesen Monat überhaupt Geld gibt.
So beantragen Sie das Kurzarbeitergeld
In dieser Reihenfolge, weil jeder Schritt den nächsten möglich macht. Ein unvollständiger Antrag wahrt in der Regel bereits die Frist, Unterlagen lassen sich nachreichen.
- Der Betrieb oder der Betriebsrat zeigt den Arbeitsausfall bei der Agentur für Arbeit an, die für den Sitz der Lohnabrechnungsstelle zuständig ist. Die Anzeige muss im Monat des Arbeitsausfalls eingehen.
- Die Agentur für Arbeit prüft die Anzeige und teilt dem Betrieb mit, ob die betrieblichen Voraussetzungen vorliegen. Beschäftigte erhalten dazu keinen eigenen Bescheid.
- Der Betrieb rechnet das Kurzarbeitergeld für jeden Abrechnungsmonat ab und zahlt es zusammen mit dem verbliebenen Arbeitsentgelt aus.
- Anschließend beantragt der Betrieb die Erstattung bei der Agentur für Arbeit. Auch dieser Antrag ist an Fristen gebunden, die der Betrieb einhalten muss.
- Prüfen Sie als beschäftigte Person die Lohnabrechnung: Das Kurzarbeitergeld muss als eigene Position ausgewiesen sein, und der erhöhte Leistungssatz von 67 Prozent muss erscheinen, wenn ein Kind im Haushalt lebt.
- Sind Sie mit der Höhe nicht einverstanden, verlangen Sie von der Agentur für Arbeit eine Entscheidung über Ihren eigenen Anspruch und legen gegen diesen Bescheid Widerspruch ein.
Welche Unterlagen brauchen Sie?
Legen Sie diese Unterlagen vor dem Ausfüllen bereit. Fehlende Nachweise sind der häufigste Grund, warum sich eine Bewilligung um Wochen verzögert.
- Der Nachweis der Rechtsgrundlage für die Kurzarbeit: Tarifvertrag, Betriebsvereinbarung oder Ihre schriftliche Zustimmung.
- Die Lohnabrechnungen der Monate vor der Kurzarbeit, damit sich das Soll-Entgelt nachvollziehen lässt.
- Die Lohnabrechnungen der Kurzarbeitsmonate mit der gesondert ausgewiesenen Position Kurzarbeitergeld.
- Die Lohnsteuerkarte beziehungsweise die elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale, weil Steuerklasse und Kinderfreibetrag den Leistungssatz beeinflussen.
- Nachweise über ein Kind im Haushalt, wenn der erhöhte Leistungssatz von 67 Prozent gelten soll.
- Nachweise über eine Nebenbeschäftigung und darüber, seit wann sie besteht.
Ab wann wird gezahlt, und gibt es Geld rückwirkend?
- Die Anzeige des Arbeitsausfalls muss im Monat des Arbeitsausfalls bei der Agentur für Arbeit eingehen. Bei späterem Eingang beginnt der Anspruch erst mit dem Eingangsmonat.
- Rückwirkend für Monate vor der Anzeige wird kein Kurzarbeitergeld gezahlt. Diese Monate sind endgültig verloren.
- Die Bezugsdauer ist gesetzlich befristet. Wie lange im Einzelfall gezahlt wird, richtet sich nach der geltenden Fassung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch und nach etwaigen Rechtsverordnungen, die die Höchstdauer verlängern.
- Nach Ende der Kurzarbeit hat der Betrieb eine Ausschlussfrist für den Erstattungsantrag einzuhalten. Fragen Sie nach, wenn das Kurzarbeitergeld auf Ihrer Abrechnung fehlt.
- Für das Jahr des Bezugs ist die Einkommensteuererklärung in aller Regel abzugeben. Es gelten die allgemeinen Abgabefristen für Pflichtveranlagungen.
- Gegen einen Bescheid der Agentur für Arbeit über Ihren eigenen Anspruch können Sie innerhalb eines Monats ab Bekanntgabe Widerspruch einlegen.
Die häufigsten Irrtümer
Diese Annahmen halten mehr Menschen von einem Antrag ab als die tatsächlichen Voraussetzungen.
Ich muss Kurzarbeitergeld selbst beantragen. Nein. Die Anzeige und den Antrag erledigt der Betrieb, ersatzweise der Betriebsrat, gegenüber der Agentur für Arbeit. Das entlastet Sie, macht Sie aber auch abhängig davon, dass es rechtzeitig geschieht. Sinnvoll ist deshalb, nachzufragen, ob die Anzeige im Monat des Arbeitsausfalls eingegangen ist, und die Lohnabrechnung auf die getrennt ausgewiesene Position zu prüfen.
Kurzarbeitergeld ist steuerfrei, also ist die Sache erledigt. Steuerfrei ist nur der Betrag selbst. Über den Progressionsvorbehalt erhöht er den Steuersatz auf Ihr übriges Einkommen, weshalb für das betreffende Jahr in aller Regel eine Einkommensteuererklärung abzugeben ist. Rechnen Sie mit einer Nachzahlung und legen Sie während der Kurzarbeit monatlich etwas zurück, statt sich am Jahresende überraschen zu lassen.
Der Betrieb kann Kurzarbeit ohne meine Zustimmung anordnen. Arbeitsrechtlich braucht Kurzarbeit eine Grundlage: einen Tarifvertrag, eine Betriebsvereinbarung, eine wirksame Vertragsklausel oder Ihre Zustimmung. Fehlt sie, bleibt der Anspruch auf den vollen Lohn bestehen, unabhängig davon, was die Agentur für Arbeit dem Betrieb bewilligt. Wer das nicht weiß, nimmt eine Kürzung hin, die so nicht gelten würde.
Sonderfälle, die häufig übersehen werden
Die Regelfälle stehen oben. Diese Konstellationen entscheiden in der Praxis über viele Anträge und stehen in keinem Merkblatt an prominenter Stelle.
Nebenjob während der Kurzarbeit. Eine Nebenbeschäftigung, die Sie bereits vor Beginn der Kurzarbeit ausgeübt haben, bleibt in der Regel unberücksichtigt. Nehmen Sie dagegen während der Kurzarbeit eine neue Beschäftigung auf, wird das daraus erzielte Entgelt dem Ist-Entgelt zugerechnet und mindert das Kurzarbeitergeld. Melden Sie eine Nebentätigkeit deshalb immer dem Betrieb, sonst drohen Rückforderungen.
Gekündigtes Arbeitsverhältnis oder Aufhebungsvertrag. Wer bereits gekündigt hat, gekündigt worden ist oder einen Aufhebungsvertrag geschlossen hat, hat für die Zeit danach keinen Anspruch auf Kurzarbeitergeld. Die Leistung dient dem Erhalt des Arbeitsverhältnisses, nicht der Überbrückung bis zum Austritt. Prüfen Sie deshalb die Reihenfolge, bevor Sie in der Kurzarbeit einen Aufhebungsvertrag unterschreiben.
Auszubildende, Minijobs und Krankheit. Auszubildende sind in der Regel nicht erfasst, weil der Betrieb die Ausbildungsvergütung zunächst weiterzahlen muss. Beschäftigte in einem Minijob haben keinen Anspruch, weil sie nicht versicherungspflichtig sind. Wer während der Kurzarbeit arbeitsunfähig wird, erhält Leistungen, die sich der Höhe nach am Kurzarbeitergeld orientieren, sodass kein Bruch in der Zahlung entsteht.
Kurzarbeit und späteres Arbeitslosengeld. Wird nach der Kurzarbeit doch gekündigt, wird das Arbeitslosengeld nicht aus dem verkürzten Entgelt berechnet. Für die Bemessung zählt das Arbeitsentgelt, das ohne den Arbeitsausfall erzielt worden wäre. Kurzarbeit senkt also das spätere Arbeitslosengeld nicht. Gleiches gilt sinngemäß für Leistungen, die an das frühere Einkommen anknüpfen; fragen Sie bei der zuständigen Stelle nach.
Was tun, wenn der Antrag abgelehnt wird?
Über das Kurzarbeitergeld entscheidet die Agentur für Arbeit zunächst gegenüber dem Betrieb, der die Anzeige erstattet hat. Wird die Anzeige zurückgewiesen oder der Antrag abgelehnt, ist der Betrieb derjenige, der Widerspruch einlegt. Sind Sie als beschäftigte Person mit der Höhe nicht einverstanden, etwa weil der erhöhte Leistungssatz von 67 Prozent trotz eines Kindes im Haushalt nicht berücksichtigt wurde, können Sie von der Agentur für Arbeit eine Entscheidung über Ihren eigenen Anspruch verlangen und gegen diesen Bescheid Widerspruch einlegen. Geht es dagegen um die Frage, ob die Kurzarbeit arbeitsrechtlich überhaupt zulässig angeordnet wurde, ist nicht die Agentur für Arbeit zuständig, sondern das Arbeitsgericht.
Ein Widerspruch ist formlos möglich und kostet nichts. Ein Satz genügt: dass Sie dem Bescheid vom Datum X widersprechen und die Begründung nachreichen. Die Frist beträgt einen Monat ab Bekanntgabe; welches Gericht anschließend zuständig ist, steht in der Rechtsbehelfsbelehrung Ihres Bescheids. Kostenlose Hilfe bekommen Sie bei den Sozialverbänden VdK und SoVD, bei Caritas und Diakonie und bei den Verbraucherzentralen.
Wo Sie kostenlose Hilfe beim Antrag bekommen
Sie müssen das nicht allein ausfüllen, und Beratung kostet nichts. Nach Paragraf 14 SGB I hat jede Behörde eine gesetzliche Beratungspflicht: Die Stelle, bei der Sie beantragen, muss Ihnen beim Ausfüllen helfen und Sie auf Leistungen hinweisen, die Ihnen zustehen. Bestehen Sie darauf, wenn Sie abgewiesen werden.
Unabhängig beraten die Sozialverbände VdK und SoVD, die Wohlfahrtsverbände Caritas, Diakonie, Arbeiterwohlfahrt und Paritätischer, die Verbraucherzentralen sowie die allgemeinen Sozialberatungsstellen der Kommunen. Für Mietfragen kommen die Mietervereine dazu, bei Schulden die anerkannten Schuldnerberatungsstellen. Diese Stellen kennen die örtliche Praxis der Ämter, was bei Ermessensentscheidungen oft mehr wert ist als die Kenntnis des Gesetzestextes.
Geht es um einen Widerspruch oder eine Klage vor dem Sozialgericht, gibt es Beratungshilfe und Prozesskostenhilfe. Verfahren vor den Sozialgerichten sind für Versicherte und Leistungsempfänger gerichtskostenfrei. Der Gang zum Sozialgericht ist also kein finanzielles Risiko, und ein erheblicher Teil der Klagen gegen Sozialleistungsbescheide hat zumindest teilweise Erfolg.
Welche Leistungen Sie zusätzlich prüfen sollten
Sozialleistungen hängen zusammen: Der Bezug der einen schaltet oft die nächste frei, und genau diese Kette kennt kaum jemand. Prüfen Sie mit dem Geld-Finder in einem Durchgang alle Leistungen für Ihren Haushalt.
Wohngeld beantragen · Kinderzuschlag beantragen · Pflegegeld beantragen · Alle Leistungen im Überblick
Rechtsgrundlagen und amtliche Informationen: Paragraf 95 SGB III, Anspruch auf Kurzarbeitergeld, Paragraf 96 SGB III, erheblicher Arbeitsausfall, Paragraf 99 SGB III, Anzeige des Arbeitsausfalls, Paragraf 105 SGB III, Höhe des Kurzarbeitergeldes, Bundesagentur für Arbeit, Kurzarbeitergeld, BMAS, Informationen zur Kurzarbeit.
