Was ist Hilfe zum Lebensunterhalt und wer zahlt es?
Hilfe zum Lebensunterhalt ist eine Leistung nach Paragraf 27 ff. SGB XII für Menschen, die ihren Lebensunterhalt nicht aus eigenen Mitteln bestreiten können, nicht erwerbsfähig sind und die Altersgrenze für die Grundsicherung im Alter noch nicht erreicht haben. Sie ist damit weder Bürgergeld noch Grundsicherung im Alter, sondern eine eigene Leistung für eine Gruppe, die in der öffentlichen Wahrnehmung kaum vorkommt. Zuständig ist nicht das Jobcenter, sondern das Sozialamt der Stadt oder des Kreises.
Typische Fälle sind eine befristete volle Erwerbsminderung, eine längere Krankheit ohne Anspruch auf Krankengeld oder eine gesundheitliche Situation, die eine Erwerbstätigkeit vorübergehend ausschließt, ohne dass bereits eine dauerhafte Erwerbsminderung festgestellt wurde. Wer in einer solchen Lage steckt, fällt zwischen die Stühle: Das Jobcenter zahlt kein Bürgergeld, weil Erwerbsfähigkeit fehlt, und die Rentenversicherung zahlt keine Erwerbsminderungsrente, weil die Voraussetzungen dafür noch nicht oder nicht dauerhaft vorliegen.
Diese Lücke zwischen Bürgergeld und Grundsicherung ist der Grund, warum die Hilfe zum Lebensunterhalt so selten beantragt wird. Menschen, die vom Jobcenter abgelehnt werden, gehen oft nicht automatisch zum Sozialamt, weil niemand sie darauf hinweist. Der Ablehnungsbescheid des Jobcenters wird dann zur Sackgasse statt zum nächsten Schritt, obwohl er genau der Türöffner für den Antrag beim Sozialamt ist.
Die Leistung kann auch ergänzend gezahlt werden, wenn zwar Einkommen vorhanden ist, dieses aber den Bedarf nicht vollständig deckt. Anders als beim Bürgergeld gibt es keinen festen Regelsatz mit Karenzzeiten, sondern eine individuelle Bedarfsfeststellung, die den Regelbedarf, die Kosten der Unterkunft und besondere Bedarfe zusammenrechnet. Wer die Leistung nicht kennt, verliert oft Monate ohne jedes Einkommen, während er auf die Klärung seiner Erwerbsfähigkeit wartet.
Wer bekommt Hilfe zum Lebensunterhalt?
Diese Voraussetzungen entscheiden. Prüfen Sie sie der Reihe nach gegen Ihre eigene Lage; eine einzige davon nicht zu erfüllen bedeutet nicht automatisch, dass kein Anspruch besteht.
- Wer seinen Lebensunterhalt nicht decken kann, nicht erwerbsfähig ist und noch nicht die Altersgrenze erreicht hat.
- Typisch: vorübergehend voll erwerbsgemindert, längere Krankheit ohne Krankengeldanspruch, oder Erwerbsminderung auf Zeit.
- Das ist die Lücke zwischen Bürgergeld und Grundsicherung, in die Menschen regelmäßig fallen, weil das Jobcenter sie ablehnt und niemand sie zum Sozialamt schickt.
- Auch ergänzend möglich, wenn Einkommen vorhanden ist, aber den Bedarf nicht deckt.
Wie viel Hilfe zum Lebensunterhalt steht Ihnen zu?
| Vergleichswerte für den Regelbedarf (individuelle Bedarfsfeststellung) | Betrag |
|---|---|
| Regelbedarf Alleinstehende Vergleichswert, kein fester Satz der Hilfe zum Lebensunterhalt | 563 Euro |
| Regelbedarf je Partner in Bedarfsgemeinschaft | 506 Euro |
| Kosten der Unterkunft Wird von Anfang an geprüft, keine Karenzzeit | in angemessener Höhe |
| Vermögen Keine Karenzzeit wie beim Bürgergeld | wird von Anfang an angerechnet |
| Mehrbedarfe | individuell, z. B. für kostenaufwändige Ernährung |
| Beginn der Zahlung | ab dem Ersten des Antragsmonats |
Der Regelbedarf orientiert sich an denselben Stufen wie beim Bürgergeld: 563 Euro für Alleinstehende und 506 Euro für jeden Partner in einer Bedarfsgemeinschaft, dazu die angemessenen Kosten der Unterkunft nach den örtlichen Richtwerten. Diese Beträge sind ein Vergleichswert, kein fester Satz der Hilfe zum Lebensunterhalt selbst, weil hier der individuelle Bedarf entscheidet. Hinzu kommen können Mehrbedarfe, etwa für kostenaufwändige Ernährung aus medizinischen Gründen oder für Warmwasserbereitung außerhalb der Heizkosten.
Der entscheidende Unterschied zum Bürgergeld liegt in der Prüfung von Vermögen und Wohnkosten. Beim Bürgergeld gibt es eine Karenzzeit von einem Jahr, in der Vermögen bis zu einer Freigrenze nicht angerechnet und die tatsächlichen Wohnkosten ungeprüft übernommen werden. Bei der Hilfe zum Lebensunterhalt gibt es diese Karenzzeit nicht: Vermögen und Angemessenheit der Wohnkosten werden von Anfang an geprüft, was die Leistung strenger, aber nicht unerreichbar macht.
Streitig ist in der Praxis häufig die Frage, ob jemand erwerbsfähig ist oder nicht, weil davon abhängt, ob das Jobcenter oder das Sozialamt zuständig ist. Für genau diesen Fall gibt es eine gemeinsame Einigungsstelle von Jobcenter und Sozialamt, die über die Erwerbsfähigkeit entscheidet. Wichtig ist, dass niemand während dieser Klärung ohne jede Leistung bleiben darf: Eine der beiden Stellen muss vorläufig zahlen, bis die Zuständigkeit geklärt ist.
Wird später eine dauerhafte volle Erwerbsminderung festgestellt, wechselt die Zuständigkeit automatisch in die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach SGB XII. Das Sozialamt nimmt diese Umstellung von sich aus vor, ohne dass ein neuer Antrag nötig wäre. Für die Betroffenen ändert sich dadurch meist wenig an der Höhe der Leistung, aber die rechtliche Grundlage und mögliche Anrechnungsregeln können sich verschieben.
Beispiel: Ablehnung durch das Jobcenter wegen fehlender Erwerbsfähigkeit
Ein durchgerechneter Fall sagt mehr als jede Voraussetzungenliste. Die Zahlen sind gerundet und ersetzen keinen Bescheid, zeigen aber die Größenordnung.
| Position | Wert |
|---|---|
| Ausgangslage | Alleinstehende Person, längere Krankheit ohne Krankengeldanspruch |
| Antrag beim Jobcenter | Bürgergeld wird beantragt |
| Ablehnung | Jobcenter lehnt wegen fehlender Erwerbsfähigkeit ab |
| Nächster Schritt | Formloser Antrag beim Sozialamt, Ablehnungsbescheid wird beigelegt |
| Unterlagen | Ärztliche Bescheinigung, Kontoauszüge, Mietvertrag, Nebenkostenabrechnung |
| Bedarfsfeststellung | Regelbedarf 563 Euro plus angemessene Kosten der Unterkunft |
| Vermögensprüfung | Erfolgt sofort, keine Karenzzeit wie beim Bürgergeld |
| Zahlungsbeginn | ab dem Ersten des Monats, in dem der Antrag gestellt wurde |
Entscheidend in diesem Beispiel ist, dass der Ablehnungsbescheid des Jobcenters nicht das Ende des Weges ist, sondern der Beleg dafür, dass das Sozialamt zuständig wird. Wer diesen Bescheid liegen lässt, verliert oft Monate ohne jede Leistung, obwohl der Anspruch von Anfang an bestand. Wichtig ist außerdem, dass die Vermögens- und Wohnkostenprüfung hier sofort beginnt und nicht wie beim Bürgergeld ein Jahr aufgeschoben wird, weshalb die Unterlagen vollständig und früh vorgelegt werden sollten.
So beantragen Sie Hilfe zum Lebensunterhalt
In dieser Reihenfolge, weil jeder Schritt den nächsten möglich macht. Ein unvollständiger Antrag wahrt in der Regel bereits die Frist, Unterlagen lassen sich nachreichen.
- Antrag beim Sozialamt der Stadt oder des Kreises stellen. Ein formloser Antrag genügt zunächst.
- Wenn das Jobcenter Sie wegen fehlender Erwerbsfähigkeit abgelehnt hat, den Ablehnungsbescheid mitbringen. Er ist hier der Türöffner.
- Bei Streit über die Erwerbsfähigkeit entscheidet eine gemeinsame Einigungsstelle. Sie dürfen in der Zwischenzeit nicht ohne Leistung bleiben.
- Bei Ablehnung innerhalb eines Monats Widerspruch einlegen.
Welche Unterlagen brauchen Sie?
Legen Sie diese Unterlagen vor dem Ausfüllen bereit. Fehlende Nachweise sind der häufigste Grund, warum sich eine Bewilligung um Wochen verzögert.
- Ärztliche Bescheinigung über die fehlende Erwerbsfähigkeit
- Ablehnungsbescheid des Jobcenters, falls vorhanden
- Mietvertrag sowie Nebenkosten- und Heizkostenabrechnung
- Kontoauszüge der letzten drei Monate
- Nachweise über Einkommen und Vermögen
Ab wann wird gezahlt, und gibt es Geld rückwirkend?
- Gezahlt wird ab dem Ersten des Monats, in dem der Antrag gestellt wird.
- Anders als beim Bürgergeld gibt es keine Karenzzeit für Wohnkosten und Vermögen. Die Prüfung beginnt sofort.
- Bei dauerhafter voller Erwerbsminderung wechseln Sie in die Grundsicherung nach SGB XII. Das Sozialamt stellt das von sich aus um.
Die häufigsten Irrtümer
Diese Annahmen halten mehr Menschen von einem Antrag ab als die tatsächlichen Voraussetzungen.
Wenn das Jobcenter ablehnt, gibt es keine Hilfe. Das ist der teuerste Irrtum bei dieser Leistung. Eine Ablehnung des Jobcenters wegen fehlender Erwerbsfähigkeit bedeutet nicht das Ende jeder Unterstützung, sondern verweist auf die Zuständigkeit des Sozialamts. Der Ablehnungsbescheid ist genau die Unterlage, die den Antrag beim Sozialamt erst ermöglicht und beschleunigt.
Das ist dasselbe wie Grundsicherung im Alter. Beide Leistungen stehen zwar im SGB XII, richten sich aber an unterschiedliche Gruppen. Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung gilt für dauerhafte Erwerbsminderung oder das Rentenalter, Hilfe zum Lebensunterhalt für alle anderen Fälle fehlender Erwerbsfähigkeit ohne diese Dauerhaftigkeit. Verwechslungen führen dazu, dass Menschen die falsche Stelle oder den falschen Antrag wählen.
Man muss auf die Entscheidung über die Erwerbsfähigkeit warten, bevor man einen Antrag stellt. Das Gegenteil ist richtig: Der Antrag sollte sofort gestellt werden, auch wenn die Frage der Erwerbsfähigkeit noch ungeklärt ist. Für genau diese Situation gibt es die Einigungsstelle zwischen Jobcenter und Sozialamt, und eine der beiden Stellen muss zwischenzeitlich zahlen. Wer wartet, verliert Monate, in denen bereits ein Anspruch bestanden hätte.
Sonderfälle, die häufig übersehen werden
Die Regelfälle stehen oben. Diese Konstellationen entscheiden in der Praxis über viele Anträge und stehen in keinem Merkblatt an prominenter Stelle.
Streit über die Erwerbsfähigkeit. Wenn Jobcenter und Sozialamt sich nicht einig sind, ob jemand erwerbsfähig ist, entscheidet eine gemeinsame Einigungsstelle beider Träger. Bis zu dieser Entscheidung darf die betroffene Person nicht ohne Leistung bleiben, eine der beiden Stellen muss vorläufig zahlen. Bestehen Sie in diesem Fall aktiv darauf, dass eine der Stellen die vorläufige Zahlung übernimmt.
Übergang in die Grundsicherung. Wird die Erwerbsminderung als dauerhaft festgestellt, wechselt die Zuständigkeit automatisch von der Hilfe zum Lebensunterhalt in die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach SGB XII. Das Sozialamt nimmt diese Umstellung ohne neuen Antrag vor. Für Sie ändert sich dadurch meist wenig an der Höhe, aber die Anrechnungsregeln können abweichen.
Ergänzender Bezug bei niedrigem Einkommen. Auch wer bereits ein eigenes Einkommen hat, kann Hilfe zum Lebensunterhalt ergänzend erhalten, wenn dieses Einkommen den festgestellten Bedarf nicht deckt. Das betrifft etwa Menschen mit einer kleinen befristeten Rente oder einem geringen Krankengeld. Die Berechnung erfolgt dann als Differenz zwischen Bedarf und tatsächlichem Einkommen.
Vermögen ohne Karenzzeit. Anders als beim Bürgergeld wird Vermögen von Anfang an geprüft, es gibt keine Schonzeit von einem Jahr. Wer über verwertbares Vermögen oberhalb der Freigrenzen verfügt, muss dieses zunächst einsetzen, bevor Leistungen bewilligt werden. Das führt häufig zu Missverständnissen, weil Betroffene die günstigeren Regeln des Bürgergeldes erwarten.
Was tun, wenn der Antrag abgelehnt wird?
Gegen einen ablehnenden oder zu niedrigen Bescheid des Sozialamts können Sie innerhalb eines Monats nach Zugang Widerspruch einlegen. Prüfen Sie dabei besonders, ob die Kosten der Unterkunft in voller angemessener Höhe angesetzt wurden, ob Vermögen korrekt und nicht zu weit gefasst angerechnet wurde und ob mögliche Mehrbedarfe berücksichtigt sind. Legen Sie ärztliche Nachweise vollständig bei, da die Erwerbsfähigkeit oft der zentrale Streitpunkt ist, und verlangen Sie bei ungeklärter Zuständigkeit ausdrücklich eine vorläufige Zahlung.
Ein Widerspruch ist formlos möglich und kostet nichts. Ein Satz genügt: dass Sie dem Bescheid vom Datum X widersprechen und die Begründung nachreichen. Die Frist beträgt einen Monat ab Bekanntgabe; welches Gericht anschließend zuständig ist, steht in der Rechtsbehelfsbelehrung Ihres Bescheids. Kostenlose Hilfe bekommen Sie bei den Sozialverbänden VdK und SoVD, bei Caritas und Diakonie und bei den Verbraucherzentralen.
Wo Sie kostenlose Hilfe beim Antrag bekommen
Sie müssen das nicht allein ausfüllen, und Beratung kostet nichts. Nach Paragraf 14 SGB I hat jede Behörde eine gesetzliche Beratungspflicht: Die Stelle, bei der Sie beantragen, muss Ihnen beim Ausfüllen helfen und Sie auf Leistungen hinweisen, die Ihnen zustehen. Bestehen Sie darauf, wenn Sie abgewiesen werden.
Unabhängig beraten die Sozialverbände VdK und SoVD, die Wohlfahrtsverbände Caritas, Diakonie, Arbeiterwohlfahrt und Paritätischer, die Verbraucherzentralen sowie die allgemeinen Sozialberatungsstellen der Kommunen. Für Mietfragen kommen die Mietervereine dazu, bei Schulden die anerkannten Schuldnerberatungsstellen. Diese Stellen kennen die örtliche Praxis der Ämter, was bei Ermessensentscheidungen oft mehr wert ist als die Kenntnis des Gesetzestextes.
Geht es um einen Widerspruch oder eine Klage vor dem Sozialgericht, gibt es Beratungshilfe und Prozesskostenhilfe. Verfahren vor den Sozialgerichten sind für Versicherte und Leistungsempfänger gerichtskostenfrei. Der Gang zum Sozialgericht ist also kein finanzielles Risiko, und ein erheblicher Teil der Klagen gegen Sozialleistungsbescheide hat zumindest teilweise Erfolg.
Welche Leistungen Sie zusätzlich prüfen sollten
Sozialleistungen hängen zusammen: Der Bezug der einen schaltet oft die nächste frei, und genau diese Kette kennt kaum jemand. Prüfen Sie mit dem Geld-Finder in einem Durchgang alle Leistungen für Ihren Haushalt.
Wohngeld beantragen · Kinderzuschlag beantragen · Pflegegeld beantragen · Entlastungsbetrag Pflege beantragen · Geld-Finder für Sozialleistungen · Alle Leistungen im Überblick
Rechtsgrundlagen und amtliche Informationen: SGB XII, Drittes Kapitel, Hilfe zum Lebensunterhalt, Paragraf 27a SGB XII, Regelbedarf, Paragraf 45 SGB XII, gemeinsame Einigungsstelle, Bundesministerium für Arbeit und Soziales, Grundsicherung und Sozialhilfe.
