Was ist die Waisenrente und wer zahlt es?
Die Waisenrente ist eine Leistung der gesetzlichen Rentenversicherung nach Paragraf 48 SGB VI. Sie soll den finanziellen Ausfall auffangen, den Kinder erleiden, wenn ein Elternteil oder beide Elternteile sterben. Anspruch besteht, wenn die verstorbene Person die allgemeine Wartezeit von fünf Jahren erfüllt hatte oder aus anderen Gründen bereits rentenrechtlich abgesichert war, etwa durch einen Arbeitsunfall.
Unterschieden wird zwischen der Halbwaisenrente und der Vollwaisenrente. Die Halbwaisenrente wird gezahlt, wenn ein Elternteil verstorben ist und der andere noch lebt. Die Vollwaisenrente wird gezahlt, wenn beide Elternteile verstorben sind, und fällt entsprechend höher aus, weil in diesem Fall kein zweiter Elternteil mehr für den Unterhalt aufkommen kann.
Die Höhe richtet sich nach der Rente, die die verstorbene Person bezogen hat oder im Fall des Todes bezogen hätte. Die Halbwaisenrente beträgt 10 Prozent dieser Rente, die Vollwaisenrente 20 Prozent, jeweils zuzüglich eines gesetzlich festgelegten Zuschlags. Wie hoch der konkrete Auszahlungsbetrag in Euro ausfällt, hängt vom individuellen Versicherungsverlauf der verstorbenen Person ab und wird von der Deutschen Rentenversicherung im Bescheid ausgewiesen.
Ein wichtiger Punkt betrifft eigenes Einkommen der Waise. Seit der Gesetzesänderung 2015 wird eigenes Einkommen bis zum 18. Geburtstag nicht mehr auf die Waisenrente angerechnet. Erst danach, etwa während einer Ausbildung mit Verdienst, kann eigenes Einkommen die Höhe der Rente beeinflussen, wobei auch hier Freibeträge gelten, die die Rentenversicherung im Einzelfall prüft.
Wer bekommt Waisenrente?
Diese Voraussetzungen entscheiden. Prüfen Sie sie der Reihe nach gegen Ihre eigene Lage; eine einzige davon nicht zu erfüllen bedeutet nicht automatisch, dass kein Anspruch besteht.
- Kinder, deren Elternteil verstorben ist und in der gesetzlichen Rentenversicherung die erforderliche Versicherungszeit erfüllt hat.
- Halbwaisenrente nach dem Tod eines Elternteils, Vollwaisenrente nach dem Tod beider Eltern.
- Gezahlt wird bis zum 18. Geburtstag, bei Schul- oder Berufsausbildung, Studium, Freiwilligendienst oder Behinderung höchstens bis zum 27. Geburtstag.
- Auch Stief- und Pflegekinder können anspruchsberechtigt sein, wenn sie im Haushalt der verstorbenen Person gelebt haben.
- Eigenes Einkommen der Waise wird bis zum 18. Geburtstag nicht angerechnet.
Wie hoch ist die Waisenrente?
| Wovon die Höhe der Waisenrente abhängt | Betrag |
|---|---|
| Halbwaisenrente Ein Elternteil lebt noch | 10 Prozent der Rente der verstorbenen Person zuzüglich Zuschlag |
| Vollwaisenrente Beide Elternteile sind verstorben | 20 Prozent der Rente der verstorbenen Person zuzüglich Zuschlag |
| Bezugsdauer regulär | bis zum 18. Geburtstag |
| Bezugsdauer bei Ausbildung, Studium, Freiwilligendienst oder Behinderung | bis höchstens zum 27. Geburtstag |
| Anrechnung eigenen Einkommens Danach gelten Freibeträge, die die Rentenversicherung im Einzelfall prüft | keine Anrechnung bis zum 18. Geburtstag |
| Konkreter Euro-Betrag Wird im Rentenbescheid der Deutschen Rentenversicherung ausgewiesen | abhängig vom Versicherungsverlauf der verstorbenen Person |
Viele Familien beantragen die Waisenrente zu spät oder gar nicht, weil sie sie mit dem Kindergeld oder dem Unterhaltsvorschuss verwechseln oder schlicht nicht wissen, dass sie neben anderen Leistungen besteht. Die Waisenrente ist eine eigenständige Versicherungsleistung und wird unabhängig davon gezahlt, ob der überlebende Elternteil arbeitet, wieder heiratet oder selbst eine Rente bezieht. Sie muss aktiv beantragt werden, denn die Rentenversicherung zahlt nicht automatisch, auch wenn ihr der Sterbefall bekannt ist.
Die Fristenregelung ist bei der Waisenrente besonders wichtig, weil sie über eine mögliche Nachzahlung entscheidet. Wird der Antrag bis zum Ende des zwölften Kalendermonats nach dem Monat gestellt, in dem die verstorbene Person gestorben ist, wird die Rente rückwirkend ab dem Todestag gezahlt. Wird diese Frist versäumt, beginnt die Zahlung erst mit dem Monat der Antragstellung, und die Monate dazwischen sind verloren.
Die Waisenrente kann neben anderen Familienleistungen bestehen, etwa neben dem Unterhaltsvorschuss, wenn der überlebende Elternteil alleinerziehend ist und der andere Elternteil keinen Unterhalt zahlt. Auch Wohngeld und Kinderzuschlag werden unabhängig von der Waisenrente geprüft, wobei die Waisenrente als Einkommen in diesen Berechnungen berücksichtigt werden kann. Es lohnt sich deshalb, alle Ansprüche gemeinsam zu prüfen, statt sich auf eine einzelne Leistung zu verlassen.
Bei Pflegebedürftigkeit eines Elternteils vor dessen Tod kann es zudem Berührungspunkte mit dem Pflegegeld oder dem Entlastungsbetrag gegeben haben, die nach dem Todesfall enden und durch die Waisenrente in gewisser Weise finanziell abgelöst werden. Für Familien, die durch einen Todesfall plötzlich mit vielen Anträgen gleichzeitig konfrontiert sind, ist es sinnvoll, sich systematisch einen Überblick über alle in Frage kommenden Leistungen zu verschaffen.
Beispiel: Wie eine Familie die Waisenrente beantragt
Ein durchgerechneter Fall sagt mehr als jede Voraussetzungenliste. Die Zahlen sind gerundet und ersetzen keinen Bescheid, zeigen aber die Größenordnung.
| Position | Wert |
|---|---|
| Ausgangslage | Vater verstirbt, Mutter lebt, ein Kind im Alter von 10 Jahren |
| Anspruchsart | Halbwaisenrente, da nur ein Elternteil verstorben ist |
| Voraussetzung prüfen | Vater hatte die allgemeine Wartezeit von fünf Jahren erfüllt |
| Antrag stellen | Mutter stellt für das Kind den Antrag bei der Deutschen Rentenversicherung |
| Frist beachten | Antrag innerhalb von zwölf Kalendermonaten nach dem Sterbemonat |
| Berechnung der Rentenversicherung | 10 Prozent der Rente des Vaters zuzüglich Zuschlag, laut Versicherungsverlauf |
| Zahlungsbeginn | rückwirkend ab dem Todestag, da Frist eingehalten wurde |
| Weiterer Bezug | bis zum 18. Geburtstag, bei Ausbildung Verlängerung bis höchstens 27 |
Entscheidend in diesem Beispiel ist, dass die Mutter die Zwölfmonatsfrist eingehalten hat und die Rente deshalb lückenlos ab dem Todestag gezahlt wird. Hätte sie erst nach dieser Frist beantragt, wären die Monate zwischen Tod und Antragstellung finanziell verloren gewesen. Die genaue Höhe in Euro ergibt sich erst aus dem individuellen Versicherungsverlauf des Vaters und wird von der Deutschen Rentenversicherung im Bescheid mitgeteilt, nicht aus einer allgemeinen Tabelle.
So beantragen Sie die Waisenrente
In dieser Reihenfolge, weil jeder Schritt den nächsten möglich macht. Ein unvollständiger Antrag wahrt in der Regel bereits die Frist, Unterlagen lassen sich nachreichen.
- Stellen Sie den Antrag bei der Deutschen Rentenversicherung, online, in einer Auskunfts- und Beratungsstelle oder über einen Versichertenältesten.
- Bei minderjährigen Kindern stellt der sorgeberechtigte Elternteil den Antrag. Ab 15 Jahren kann das Kind ihn selbst stellen.
- Legen Sie die Sterbeurkunde und die Versicherungsunterlagen der verstorbenen Person vor.
- Weisen Sie bei über 18-Jährigen Ausbildung, Studium oder Freiwilligendienst nach und reichen Sie jede Verlängerung nach.
- Geben Sie Steuer-Identifikationsnummer und Bankverbindung des Kindes an, sonst wird nicht gezahlt.
Welche Unterlagen brauchen Sie?
Legen Sie diese Unterlagen vor dem Ausfüllen bereit. Fehlende Nachweise sind der häufigste Grund, warum sich eine Bewilligung um Wochen verzögert.
- Sterbeurkunde des verstorbenen Elternteils
- Geburtsurkunde des Kindes und Nachweis der Abstammung
- Versicherungsnummer der verstorbenen Person, soweit bekannt
- Ab 18 Jahren: Schul-, Ausbildungs- oder Immatrikulationsbescheinigung, Nachweis des Freiwilligendienstes oder der Behinderung
- Steuer-Identifikationsnummer und Bankverbindung des Kindes
Ab wann wird gezahlt, und gibt es Geld rückwirkend?
- Wird der Antrag bis zum Ende des zwölften Kalendermonats nach dem Sterbemonat gestellt, wird ab dem Todestag gezahlt.
- Bei späterem Antrag beginnt die Zahlung erst mit dem Antragsmonat. Die Monate davor sind endgültig verloren.
- Ab dem 18. Geburtstag endet die Zahlung, bis die Ausbildungsbescheinigung vorliegt. Reichen Sie sie vor dem Geburtstag ein.
- Änderungen wie ein Abbruch der Ausbildung müssen gemeldet werden, sonst entstehen Rückforderungen.
Die häufigsten Irrtümer
Diese Annahmen halten mehr Menschen von einem Antrag ab als die tatsächlichen Voraussetzungen.
Die Waisenrente wird automatisch gezahlt. Das ist falsch und einer der teuersten Irrtümer in dieser Situation. Auch wenn die Deutsche Rentenversicherung durch das Standesamt oder andere Stellen vom Sterbefall erfährt, zahlt sie die Waisenrente nur nach einem gestellten Antrag. Ohne Antrag bleibt der Anspruch bestehen, aber ungenutzt, und die Zwölfmonatsfrist für die rückwirkende Zahlung läuft trotzdem weiter.
Eigenes Einkommen des Kindes verhindert die Rente. Seit 2015 wird eigenes Einkommen der Waise bis zum 18. Geburtstag überhaupt nicht angerechnet. Viele Familien verzichten dennoch auf den Antrag, weil sie fälschlich annehmen, ein Ferienjob oder eine kleine Ausbildungsvergütung des Kindes würde den Anspruch zunichtemachen. Erst nach dem 18. Geburtstag spielt eigenes Einkommen überhaupt eine Rolle, und auch dann nur oberhalb von Freibeträgen.
Nach der Scheidung entfällt der Anspruch. Der Anspruch auf Waisenrente hängt nicht davon ab, ob die Eltern zum Zeitpunkt des Todes verheiratet, geschieden oder nie verheiratet waren. Entscheidend ist allein, dass die verstorbene Person rentenrechtlich abgesichert war und ein Kindschaftsverhältnis besteht. Auch Kinder aus geschiedenen oder getrennten Beziehungen haben denselben Anspruch wie Kinder aus bestehenden Ehen.
Sonderfälle, die häufig übersehen werden
Die Regelfälle stehen oben. Diese Konstellationen entscheiden in der Praxis über viele Anträge und stehen in keinem Merkblatt an prominenter Stelle.
Stief- und Pflegekinder. Auch Stiefkinder und Pflegekinder können Anspruch auf Waisenrente haben, wenn sie in den Haushalt der verstorbenen Person aufgenommen waren und von ihr überwiegend unterhalten wurden. Die Deutsche Rentenversicherung prüft dies im Einzelfall anhand der Haushalts- und Unterhaltssituation vor dem Tod. Ein automatischer Ausschluss allein wegen fehlender Blutsverwandtschaft besteht nicht.
Waisenrente und Unterhaltsvorschuss zusammen. Beide Leistungen können nebeneinander bestehen, weil sie unterschiedliche Zwecke verfolgen. Der Unterhaltsvorschuss ersetzt ausgebliebenen Unterhalt des lebenden Elternteils, die Waisenrente ersetzt den Ausfall der verstorbenen Person. In der Praxis kann die Waisenrente jedoch auf den Unterhaltsvorschuss angerechnet werden, weshalb beide Stellen informiert werden sollten.
Verlängerung über den 25. Geburtstag hinaus. Wurde die Ausbildung durch Wehr- oder Zivildienst, ein freiwilliges soziales oder ökologisches Jahr oder einen ähnlichen Dienst unterbrochen oder verzögert, kann sich die Bezugsdauer über die reguläre Grenze hinaus verlängern, jedoch nie über den 27. Geburtstag hinaus. Die verzögernden Zeiten müssen der Rentenversicherung nachgewiesen werden.
Tod durch Arbeitsunfall oder Berufskrankheit. War die verstorbene Person zum Zeitpunkt des Todes noch nicht rentenversichert wartezeiterfüllend, aber der Tod die Folge eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit, kann dennoch ein Anspruch auf Waisenrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung entstehen. Dieser Anspruch läuft über die Berufsgenossenschaft und ist getrennt von der Rentenversicherung zu prüfen.
Was tun, wenn der Antrag abgelehnt wird?
Gegen einen Bescheid der Deutschen Rentenversicherung zur Waisenrente kann innerhalb eines Monats nach Zugabe Widerspruch eingelegt werden. Prüfen Sie zunächst, ob der Versicherungsverlauf der verstorbenen Person vollständig erfasst wurde, denn fehlende Beitragszeiten senken die Rentenhöhe, von der die Waisenrente abgeleitet wird. Häufige Fehlerquellen sind fehlende Zeiten aus selbstständiger Tätigkeit, Auslandsbeschäftigung oder Kindererziehung, die im Versicherungskonto der verstorbenen Person nachgetragen werden müssen, bevor die Waisenrente neu berechnet werden kann.
Ein Widerspruch ist formlos möglich und kostet nichts. Ein Satz genügt: dass Sie dem Bescheid vom Datum X widersprechen und die Begründung nachreichen. Die Frist beträgt einen Monat ab Bekanntgabe; welches Gericht anschließend zuständig ist, steht in der Rechtsbehelfsbelehrung Ihres Bescheids. Kostenlose Hilfe bekommen Sie bei den Sozialverbänden VdK und SoVD, bei Caritas und Diakonie und bei den Verbraucherzentralen.
Wo Sie kostenlose Hilfe beim Antrag bekommen
Sie müssen das nicht allein ausfüllen, und Beratung kostet nichts. Nach Paragraf 14 SGB I hat jede Behörde eine gesetzliche Beratungspflicht: Die Stelle, bei der Sie beantragen, muss Ihnen beim Ausfüllen helfen und Sie auf Leistungen hinweisen, die Ihnen zustehen. Bestehen Sie darauf, wenn Sie abgewiesen werden.
Unabhängig beraten die Sozialverbände VdK und SoVD, die Wohlfahrtsverbände Caritas, Diakonie, Arbeiterwohlfahrt und Paritätischer, die Verbraucherzentralen sowie die allgemeinen Sozialberatungsstellen der Kommunen. Für Mietfragen kommen die Mietervereine dazu, bei Schulden die anerkannten Schuldnerberatungsstellen. Diese Stellen kennen die örtliche Praxis der Ämter, was bei Ermessensentscheidungen oft mehr wert ist als die Kenntnis des Gesetzestextes.
Geht es um einen Widerspruch oder eine Klage vor dem Sozialgericht, gibt es Beratungshilfe und Prozesskostenhilfe. Verfahren vor den Sozialgerichten sind für Versicherte und Leistungsempfänger gerichtskostenfrei. Der Gang zum Sozialgericht ist also kein finanzielles Risiko, und ein erheblicher Teil der Klagen gegen Sozialleistungsbescheide hat zumindest teilweise Erfolg.
Welche Leistungen Sie zusätzlich prüfen sollten
Sozialleistungen hängen zusammen: Der Bezug der einen schaltet oft die nächste frei, und genau diese Kette kennt kaum jemand. Prüfen Sie mit dem Geld-Finder in einem Durchgang alle Leistungen für Ihren Haushalt.
Unterhaltsvorschuss beantragen · Kinderzuschlag beantragen · Wohngeld beantragen · Alle Leistungen im Überblick · Geld-Finder für Sozialleistungen
Rechtsgrundlagen und amtliche Informationen: Paragraf 48 SGB VI, Waisenrente, Deutsche Rentenversicherung, Informationen zur Waisenrente, Paragraf 50 SGB VI, Wartezeit, Paragraf 99 SGB VI, Beginn der Rente.
