Was ist Kinderzuschlag und wer zahlt es?
Der Kinderzuschlag ist eine Leistung der Familienkasse für Eltern, die genug für sich selbst verdienen, deren Einkommen aber für die Kinder nicht reicht. Er wird zusätzlich zum Kindergeld gezahlt und beträgt bis zu 297 Euro je Kind und Monat.
Der Zweck ist ausdrücklich, Familien aus dem Bürgergeld herauszuhalten. Der Gesetzgeber hat ihn nach Paragraf 6a des Bundeskindergeldgesetzes geschaffen, damit Eltern mit kleinem oder mittlerem Einkommen nicht zum Jobcenter müssen, nur weil Kinder im Haushalt leben. Wer Kinderzuschlag bezieht, hat keinen Bürgergeldanspruch und braucht keinen.
Zwischen 60 und 88 Prozent der berechtigten Familien nehmen ihn nicht in Anspruch. Das ist nach dem Wohngeld die zweithöchste Nichtinanspruchnahme im deutschen System, und der Grund ist bei fast allen derselbe: Sie halten sich für zu gut verdienend. Der Kinderzuschlag reicht aber weit in normale Arbeitseinkommen hinein.
Er ist außerdem ein Türöffner. Wer Kinderzuschlag bezieht, hat automatisch Anspruch auf Bildung und Teilhabe, also auf Schulbedarf, Mittagessen, Klassenfahrten, Schülerbeförderung und Lernförderung, und ist in den meisten Bundesländern von den Kita-Gebühren befreit. Diese Folgeleistungen sind zusammen oft mehr wert als der Zuschlag selbst.
Wer bekommt Kinderzuschlag?
Diese Voraussetzungen entscheiden. Prüfen Sie sie der Reihe nach gegen Ihre eigene Lage; eine einzige davon nicht zu erfüllen bedeutet nicht automatisch, dass kein Anspruch besteht.
- Eltern, die Kindergeld beziehen und mit ihrem Einkommen sich selbst, aber nicht ihre Kinder vollständig versorgen können.
- Das Bruttoeinkommen muss mindestens 900 Euro im Monat betragen, bei Alleinerziehenden 600 Euro.
- Das Kind ist unter 18, unverheiratet und lebt in Ihrem Haushalt.
- Wichtig: Der Kinderzuschlag reicht weit in normale Arbeitseinkommen hinein. Zwischen 60 und 88 Prozent der berechtigten Familien beantragen ihn nicht, weil sie annehmen, zu viel zu verdienen.
Wie viel Kinderzuschlag steht Ihnen zu?
| Kennzahl | Betrag |
|---|---|
| Höchstbetrag je Kind und Monat Einschließlich des Sofortzuschlags von 25 Euro | 297 Euro |
| Höchstbetrag je Kind und Jahr | 3.564 Euro |
| Mindestbruttoeinkommen für Paare | 900 Euro im Monat |
| Mindestbruttoeinkommen für Alleinerziehende | 600 Euro im Monat |
| Minderung je Euro Elterneinkommen über der Grenze | 45 Cent |
| Minderung je Euro eigenes Kindeseinkommen | 45 Cent |
| Dauer der Bewilligung | 6 Monate |
Die Berechnung folgt einem einfachen Prinzip. Zunächst muss Ihr Bruttoeinkommen eine Mindestgrenze erreichen: 900 Euro für Paare, 600 Euro für Alleinerziehende. Liegt es darunter, ist nicht der Kinderzuschlag die richtige Leistung, sondern das Bürgergeld, das in diesem Fall höher ausfällt.
Nach oben begrenzt die sogenannte Bemessungsgrenze den Anspruch. Sie entspricht dem, was Ihre Eltern selbst als Bürgergeldbedarf hätten, also dem Regelbedarf der Erwachsenen plus ihrem Anteil an der Warmmiete. Jeder Euro Nettoeinkommen darüber mindert den Kinderzuschlag um 45 Cent, ebenso das eigene Einkommen des Kindes, etwa Unterhalt.
Weil die Miete in diese Grenze eingeht, hängt der Anspruch stark von den Wohnkosten ab. Dieselbe Familie mit demselben Einkommen kann in einer teuren Stadt Anspruch haben und auf dem Land nicht. Wer in den letzten Jahren eine deutliche Mieterhöhung hatte, sollte deshalb neu rechnen lassen, auch wenn ein früherer Antrag abgelehnt wurde.
Die Familienkasse bietet den KiZ-Lotsen an, eine Vorabprüfung, die in wenigen Minuten eine Einschätzung gibt, ohne dass Sie Unterlagen hochladen müssen. Danach läuft der eigentliche Antrag über den KiZ-Digital-Dienst. Die Bewilligung gilt sechs Monate und muss anschließend verlängert werden, auch wenn sich nichts geändert hat.
Beispiel: Kinderzuschlag für ein Paar mit zwei Kindern
Ein durchgerechneter Fall sagt mehr als jede Voraussetzungenliste. Die Zahlen sind gerundet und ersetzen keinen Bescheid, zeigen aber die Größenordnung.
| Position | Wert |
|---|---|
| Haushalt | 2 Erwachsene, 2 Kinder unter 18 |
| Bruttoeinkommen | 2.600 Euro im Monat |
| Nettoeinkommen | 2.000 Euro im Monat |
| Warmmiete | 1.000 Euro im Monat |
| Regelbedarf der beiden Eltern | 2 mal 506 = 1.012 Euro |
| Mietanteil der Eltern, hälftig bei vier Personen | 500 Euro |
| Bemessungsgrenze | rund 1.512 Euro |
| Einkommen darüber | rund 488 Euro |
| Minderung mit 45 Cent je Euro | rund 220 Euro |
| Höchstbetrag für zwei Kinder | 2 mal 297 = 594 Euro |
| Kinderzuschlag | rund 374 Euro im Monat |
Diese Familie verdient 2.600 Euro brutto und bekommt trotzdem rund 374 Euro Kinderzuschlag im Monat, also etwa 4.500 Euro im Jahr, zusätzlich zum Kindergeld. Genau solche Haushalte halten sich fast immer für zu gut verdienend. Der Grund, warum es hier reicht, ist die Warmmiete von 1.000 Euro: Sie geht in die Bemessungsgrenze ein und hebt sie an.
So beantragen Sie Kinderzuschlag
In dieser Reihenfolge, weil jeder Schritt den nächsten möglich macht. Ein unvollständiger Antrag wahrt in der Regel bereits die Frist, Unterlagen lassen sich nachreichen.
- Antrag online über den KiZ-Digital-Dienst der Familienkasse stellen. Der Dienst enthält vorab einen KiZ-Lotsen, mit dem sich die Chancen in wenigen Minuten einschätzen lassen.
- Einkommensnachweise der letzten sechs Monate hochladen. Bei schwankendem Einkommen zählt der Durchschnitt.
- Die Wohnkosten angeben: Kaltmiete, Nebenkosten und Heizung getrennt.
- Die Bewilligung gilt sechs Monate. Danach ist ein Weiterbewilligungsantrag nötig, auch wenn sich nichts geändert hat.
Welche Unterlagen brauchen Sie?
Legen Sie diese Unterlagen vor dem Ausfüllen bereit. Fehlende Nachweise sind der häufigste Grund, warum sich eine Bewilligung um Wochen verzögert.
- Einkommensnachweise der letzten sechs Monate für beide Elternteile
- Mietvertrag oder aktuelle Betriebskostenabrechnung
- Kindergeldnummer
- Nachweise über Unterhalt, Wohngeld oder andere laufende Einnahmen
- Kontoauszüge, wenn die Familienkasse sie anfordert
Ab wann wird gezahlt, und gibt es Geld rückwirkend?
- Der Kinderzuschlag wird ab dem Monat der Antragstellung gezahlt, nicht rückwirkend. Jeder Monat Zögern ist verlorenes Geld.
- Wer Kinderzuschlag bezieht, hat automatisch Anspruch auf Bildung und Teilhabe und ist von Kita-Gebühren befreit.
- Die Bewilligung läuft nach sechs Monaten aus. Den Weiterbewilligungsantrag rechtzeitig stellen.
Die häufigsten Irrtümer
Diese Annahmen halten mehr Menschen von einem Antrag ab als die tatsächlichen Voraussetzungen.
Wir verdienen zu viel dafür. Das ist der Grund, aus dem die große Mehrheit der Berechtigten nicht beantragt. Der Kinderzuschlag reicht weit in normale Arbeitseinkommen hinein, weil die Bemessungsgrenze Ihre Warmmiete enthält. Eine Familie mit zwei Kindern und hoher Miete kann bei mittlerem Einkommen Anspruch haben.
Das ist doch Hartz IV für Familien. Es ist das Gegenteil. Der Kinderzuschlag existiert, damit Familien gerade nicht ins Bürgergeld müssen. Beantragt wird bei der Familienkasse, nicht beim Jobcenter. Es gibt keine Vermögensprüfung wie im SGB II, keine Eingliederungsvereinbarung und keine Sanktionen.
Wir wurden schon einmal abgelehnt. Eine Ablehnung gilt für die damalige Lage. Sind seither die Miete gestiegen, das Einkommen gesunken, ein Kind dazugekommen oder haben sich die Sätze geändert, ist das Ergebnis ein anderes. Ein neuer Antrag kostet nichts außer Zeit.
Sonderfälle, die häufig übersehen werden
Die Regelfälle stehen oben. Diese Konstellationen entscheiden in der Praxis über viele Anträge und stehen in keinem Merkblatt an prominenter Stelle.
Schwankendes oder saisonales Einkommen. Die Familienkasse rechnet mit dem Durchschnitt der letzten sechs Monate vor dem Antrag. Wer in Kurzarbeit war, Elternzeit hatte oder unregelmäßig arbeitet, sollte den Zeitpunkt des Antrags bewusst wählen: Ein einzelner starker Monat im Sechsmonatsfenster kann den Anspruch kosten.
Unterhalt und Waisenrente des Kindes. Eigenes Einkommen des Kindes mindert den Kinderzuschlag mit 45 Cent je Euro, dazu zählen Unterhalt, Unterhaltsvorschuss und Waisenrente. Das ist ärgerlich, hebt den Anspruch aber selten ganz auf, und es ist kein Grund, auf den Unterhalt zu verzichten.
Kinder ab 18. Der Kinderzuschlag gilt nur für unverheiratete Kinder unter 18 Jahren, obwohl das Kindergeld bis 25 weiterläuft. Für ältere Kinder in Ausbildung kommen stattdessen BAföG oder die Berufsausbildungsbeihilfe in Betracht.
Wenn Bürgergeld mehr bringt. Liegt Ihr Einkommen unter der Mindestgrenze von 900 beziehungsweise 600 Euro brutto, ist das Bürgergeld die richtige Leistung und fällt in der Regel höher aus. Die Familienkasse lehnt den Kinderzuschlag dann ab und Sie sollten sofort beim Jobcenter beantragen, damit keine Lücke entsteht.
Was tun, wenn der Antrag abgelehnt wird?
Prüfen Sie im Ablehnungsbescheid vor allem zwei Punkte: welches Einkommen die Familienkasse zugrunde gelegt hat und wie sie die Warmmiete auf die Haushaltsmitglieder aufgeteilt hat. Bei schwankendem Einkommen zählt der Durchschnitt der letzten sechs Monate, was bei einem einzelnen guten Monat leicht zu Ihren Ungunsten ausfällt.
Ein Widerspruch ist formlos möglich und kostet nichts. Ein Satz genügt: dass Sie dem Bescheid vom Datum X widersprechen und die Begründung nachreichen. Die Frist beträgt einen Monat ab Bekanntgabe; welches Gericht anschließend zuständig ist, steht in der Rechtsbehelfsbelehrung Ihres Bescheids. Kostenlose Hilfe bekommen Sie bei den Sozialverbänden VdK und SoVD, bei Caritas und Diakonie und bei den Verbraucherzentralen.
Wo Sie kostenlose Hilfe beim Antrag bekommen
Sie müssen das nicht allein ausfüllen, und Beratung kostet nichts. Nach Paragraf 14 SGB I hat jede Behörde eine gesetzliche Beratungspflicht: Die Stelle, bei der Sie beantragen, muss Ihnen beim Ausfüllen helfen und Sie auf Leistungen hinweisen, die Ihnen zustehen. Bestehen Sie darauf, wenn Sie abgewiesen werden.
Unabhängig beraten die Sozialverbände VdK und SoVD, die Wohlfahrtsverbände Caritas, Diakonie, Arbeiterwohlfahrt und Paritätischer, die Verbraucherzentralen sowie die allgemeinen Sozialberatungsstellen der Kommunen. Für Mietfragen kommen die Mietervereine dazu, bei Schulden die anerkannten Schuldnerberatungsstellen. Diese Stellen kennen die örtliche Praxis der Ämter, was bei Ermessensentscheidungen oft mehr wert ist als die Kenntnis des Gesetzestextes.
Geht es um einen Widerspruch oder eine Klage vor dem Sozialgericht, gibt es Beratungshilfe und Prozesskostenhilfe. Verfahren vor den Sozialgerichten sind für Versicherte und Leistungsempfänger gerichtskostenfrei. Der Gang zum Sozialgericht ist also kein finanzielles Risiko, und ein erheblicher Teil der Klagen gegen Sozialleistungsbescheide hat zumindest teilweise Erfolg.
Welche Leistungen Sie zusätzlich prüfen sollten
Sozialleistungen hängen zusammen: Der Bezug der einen schaltet oft die nächste frei, und genau diese Kette kennt kaum jemand. Prüfen Sie mit dem Geld-Finder in einem Durchgang alle Leistungen für Ihren Haushalt.
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Rechtsgrundlagen und amtliche Informationen: Paragraf 6a BKGG, Kinderzuschlag, Bundeskindergeldgesetz, Paragraf 6b BKGG, Bildung und Teilhabe, Familienkasse, Kinderzuschlag verstehen, Familienportal des Bundes.
