Was ist die Elternzeit und wie verhält sie sich zum Elterngeld?
Elternzeit ist die unbezahlte Freistellung von der Arbeit zur Betreuung eines Kindes, geregelt im Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz. Der Anspruch besteht gegenüber dem Arbeitgeber und ist unabhängig von der Größe des Betriebs oder der Dauer der Beschäftigung. Auch Auszubildende, befristet Beschäftigte und Teilzeitkräfte haben diesen Anspruch, solange sie in einem Arbeitsverhältnis stehen.
Der Anspruch beträgt bis zu drei Jahre je Kind. Davon können bis zu 24 Monate zwischen dem dritten und dem achten Geburtstag des Kindes genommen werden, der Rest muss in den ersten drei Lebensjahren liegen, sofern der Arbeitgeber der Verschiebung nicht widerspricht. Diese Aufteilung ist häufig unbekannt und wird von vielen Eltern nicht genutzt, obwohl sie Flexibilität für die Zeit des Kita- oder Schuleintritts schafft.
Elternzeit und Elterngeld sind zwei verschiedene Dinge, die häufig verwechselt werden. Elternzeit ist das Recht auf Freistellung gegenüber dem Arbeitgeber, Elterngeld ist die Geldleistung, die währenddessen bei der Elterngeldstelle beantragt wird. Man kann Elternzeit nehmen, ohne Elterngeld zu beziehen, und man kann Elterngeld beziehen, ohne die volle Elternzeit auszuschöpfen.
Während der Elternzeit ruht das Arbeitsverhältnis, bleibt aber rechtlich bestehen. Sie haben Anspruch auf Rückkehr auf Ihren Arbeitsplatz oder einen gleichwertigen Posten, und die Zeit zählt für Betriebszugehörigkeit und viele Fristen weiter. Der besondere Kündigungsschutz beginnt bereits mit der Anmeldung, frühestens jedoch acht Wochen vor dem gewünschten Beginn.
Wer hat Anspruch auf Elternzeit?
Diese Voraussetzungen entscheiden. Prüfen Sie sie der Reihe nach gegen Ihre eigene Lage; eine einzige davon nicht zu erfüllen bedeutet nicht automatisch, dass kein Anspruch besteht.
- Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die mit ihrem Kind in einem Haushalt leben und es selbst betreuen.
- Der Anspruch besteht bis zu drei Jahre je Kind, unabhängig von Betriebsgröße und Beschäftigungsdauer.
- Bis zu 24 Monate können zwischen dem dritten und dem achten Geburtstag genommen werden.
- Beide Eltern können Elternzeit nehmen, gleichzeitig oder nacheinander, und sie in bis zu drei Zeitabschnitte teilen.
- Auch Adoptiv- und Pflegeeltern haben Anspruch, unter bestimmten Voraussetzungen auch Großeltern.
- Elternzeit und Elterngeld sind zwei verschiedene Dinge und werden bei verschiedenen Stellen beantragt.
Wie lange und wie aufgeteilt?
| Elternzeit kennt keine Euro-Beträge, nur Fristen und Zeiträume | Betrag |
|---|---|
| Gesamtanspruch je Kind Unabhängig von Betriebsgröße und Beschäftigungsdauer | bis zu 3 Jahre |
| Übertragbarer Anteil Nutzbar zwischen dem 3. und 8. Geburtstag | bis zu 24 Monate |
| Anmeldefrist unter 3 Jahren | 7 Wochen vor Beginn |
| Anmeldefrist ab 3 Jahren | 13 Wochen vor Beginn |
| Teilzeit während Elternzeit | bis zu 32 Wochenstunden |
| Beginn des Kündigungsschutzes | ab Anmeldung, frühestens 8 Wochen vor Beginn |
Der häufigste Grund, warum Elternzeit falsch oder gar nicht beantragt wird, ist die Verwechslung von Formvorschriften. Eine E-Mail oder ein mündliches Gespräch reichen nicht aus, verlangt wird Schriftform mit eigenhändiger Unterschrift nach Paragraf 16 BEEG. Wer die Anmeldung nur per E-Mail schickt, riskiert, dass der Antrag als nicht gestellt gilt und der Kündigungsschutz nicht einsetzt.
Die Anmeldefristen unterscheiden sich je nach Alter des Kindes und werden oft verwechselt. Für Elternzeit, die vor dem dritten Geburtstag beginnt, gilt eine Frist von sieben Wochen vor dem gewünschten Beginn. Für Elternzeit zwischen dem dritten und achten Geburtstag gilt eine Frist von 13 Wochen, weil der Arbeitgeber hier mehr Planungszeit für die Organisation der Vertretung benötigt.
Während der Elternzeit ist Teilzeitarbeit bis zu 32 Wochenstunden möglich, entweder beim bisherigen oder bei einem anderen Arbeitgeber mit dessen Zustimmung. Das erlaubt vielen Eltern, den Kontakt zum Beruf zu halten und gleichzeitig Betreuungszeit zu haben. Der Antrag auf Teilzeit während der Elternzeit unterliegt eigenen Fristen und Bedingungen, die im BEEG gesondert geregelt sind.
Elternzeit kann von beiden Elternteilen gleichzeitig oder nacheinander genommen werden, auch aufgeteilt in bis zu drei Zeitabschnitte je Elternteil ohne Zustimmung des Arbeitgebers. Wer die Elternzeit in mehr Abschnitte aufteilen möchte, braucht dafür die Zustimmung des Arbeitgebers. Diese Flexibilität wird selten ausgeschöpft, weil viele Eltern glauben, sich für einen einzigen Block entscheiden zu müssen.
Beispiel: Elternzeit für ein Kind planen und anmelden
Ein durchgerechneter Fall sagt mehr als jede Voraussetzungenliste. Die Zahlen sind gerundet und ersetzen keinen Bescheid, zeigen aber die Größenordnung.
| Position | Wert |
|---|---|
| Ausgangslage | Kind wird im Juni geboren, Mutter möchte 14 Monate direkt nach der Geburt nehmen |
| Anmeldefrist berechnen | 7 Wochen vor dem gewünschten Beginn, also spätestens Ende April schriftlich beim Arbeitgeber einreichen |
| Form der Anmeldung | Schriftlich mit eigenhändiger Unterschrift, eine E-Mail genügt nicht |
| Restanspruch prüfen | Von 36 Monaten sind nach 14 Monaten noch 22 Monate offen |
| Übertragung planen | Bis zu 24 Monate des Restanspruchs können zwischen dem 3. und 8. Geburtstag genommen werden |
| Teilzeit während der Elternzeit | Ab Monat 8 möchte die Mutter mit 25 Wochenstunden arbeiten, Antrag rechtzeitig stellen |
| Kündigungsschutz | Beginnt mit der Anmeldung, also bereits vor dem ersten Tag der Elternzeit |
| Elterngeld getrennt beantragen | Der Antrag auf Elterngeld läuft bei der Elterngeldstelle, unabhängig von der Anmeldung beim Arbeitgeber |
Entscheidend in diesem Beispiel ist, dass die Anmeldung rechtzeitig und in der richtigen Form erfolgt, weil sonst weder der Kündigungsschutz noch der Anspruch auf die gewünschten Monate gesichert ist. Die Aufteilung in einen frühen Block und einen späteren, übertragenen Anteil ist gesetzlich vorgesehen, wird aber selten genutzt, weil viele Eltern die Regel zum übertragbaren Anteil nicht kennen. Wer frühzeitig plant, kann Elternzeit flexibel über die ersten acht Lebensjahre des Kindes verteilen, statt sie vollständig im ersten Jahr zu verbrauchen.
So melden Sie die Elternzeit beim Arbeitgeber an
In dieser Reihenfolge, weil jeder Schritt den nächsten möglich macht. Ein unvollständiger Antrag wahrt in der Regel bereits die Frist, Unterlagen lassen sich nachreichen.
- Melden Sie die Elternzeit schriftlich beim Arbeitgeber an. Die Schriftform mit eigenhändiger Unterschrift ist zwingend, eine E-Mail genügt nicht.
- Halten Sie die Anmeldefrist ein: sieben Wochen vor Beginn bei Kindern unter drei Jahren, 13 Wochen bei späterer Elternzeit.
- Legen Sie in der Anmeldung verbindlich fest, für welche Zeiträume innerhalb der ersten zwei Jahre Sie Elternzeit nehmen.
- Beantragen Sie Teilzeit während der Elternzeit gesondert. Möglich sind bis zu 32 Wochenstunden.
- Lassen Sie sich die Anmeldung bestätigen und bewahren Sie einen Nachweis über den Zugang auf.
- Beantragen Sie das Elterngeld separat bei der Elterngeldstelle. Der Arbeitgeber leitet dafür nichts weiter.
Welche Unterlagen brauchen Sie?
Legen Sie diese Unterlagen vor dem Ausfüllen bereit. Fehlende Nachweise sind der häufigste Grund, warum sich eine Bewilligung um Wochen verzögert.
- Schriftliche Anmeldung an den Arbeitgeber mit Zeitraum und eigenhändiger Unterschrift
- Geburtsurkunde des Kindes oder die Bescheinigung über den voraussichtlichen Geburtstermin
- Bei Adoption oder Pflege: Nachweis über die Aufnahme des Kindes
- Bei Teilzeitwunsch: Angabe von Umfang und Verteilung der Arbeitszeit
Ab wann wird gezahlt, und gibt es Geld rückwirkend?
- Anmeldefrist sieben Wochen vor Beginn für Elternzeit bis zum dritten Geburtstag.
- Anmeldefrist 13 Wochen vor Beginn für Elternzeit zwischen dem dritten und dem achten Geburtstag.
- Der Kündigungsschutz beginnt mit der Anmeldung, frühestens acht Wochen vor Beginn der Elternzeit.
- Die Festlegung in der Anmeldung bindet für zwei Jahre. Eine Änderung braucht die Zustimmung des Arbeitgebers.
Die häufigsten Irrtümer
Diese Annahmen halten mehr Menschen von einem Antrag ab als die tatsächlichen Voraussetzungen.
Elternzeit und Elterngeld sind dasselbe. Das ist einer der häufigsten Irrtümer. Elternzeit ist das Recht auf Freistellung gegenüber dem Arbeitgeber nach dem BEEG, Elterngeld ist die Geldleistung, die separat bei der Elterngeldstelle beantragt wird. Man kann das eine ohne das andere nutzen, und beide Anträge laufen bei verschiedenen Stellen mit unterschiedlichen Fristen.
Eine E-Mail an den Arbeitgeber reicht für die Anmeldung. Das stimmt nicht. Paragraf 16 BEEG verlangt Schriftform mit eigenhändiger Unterschrift, eine E-Mail oder ein Fax erfüllt diese Anforderung nicht. Wer die Elternzeit nur elektronisch anmeldet, riskiert, dass die Anmeldung unwirksam ist und weder Anspruch noch Kündigungsschutz zum gewünschten Zeitpunkt entstehen.
Nur die Mutter kann Elternzeit nehmen. Väter, Ehepartner, eingetragene Lebenspartner und in bestimmten Konstellationen auch andere Betreuungspersonen haben einen eigenständigen Anspruch auf Elternzeit. Beide Elternteile können gleichzeitig oder abwechselnd Elternzeit nehmen, und der Anspruch des einen hängt nicht davon ab, ob der andere ebenfalls Elternzeit nimmt oder nicht.
Sonderfälle, die häufig übersehen werden
Die Regelfälle stehen oben. Diese Konstellationen entscheiden in der Praxis über viele Anträge und stehen in keinem Merkblatt an prominenter Stelle.
Mehrlingsgeburten und mehrere Kinder. Der Anspruch auf Elternzeit besteht für jedes Kind gesondert, auch bei Mehrlingsgeburten wird er nicht vervielfacht, sondern bleibt bei bis zu drei Jahren für die gemeinsame Betreuung. Werden während einer laufenden Elternzeit weitere Kinder geboren, entsteht für jedes weitere Kind ein eigener, neuer Anspruch, der parallel oder anschließend genommen werden kann.
Adoptiv- und Pflegeeltern. Auch Adoptiveltern und Personen, die ein Kind mit dem Ziel der Adoption in ihren Haushalt aufgenommen haben, haben Anspruch auf Elternzeit. Der Anspruch richtet sich dabei nicht nach dem Geburtsdatum, sondern nach der Aufnahme des Kindes in den Haushalt, was bei der Berechnung der Fristen berücksichtigt werden muss.
Wechsel des Arbeitgebers während der Elternzeit. Wer während der Elternzeit den Arbeitgeber wechseln möchte, muss beim neuen Arbeitgeber erneut Elternzeit anmelden, wenn Anspruch auf Teilzeit während der Elternzeit bei diesem bestehen soll. Der Kündigungsschutz beim bisherigen Arbeitgeber bleibt bis zum Ende der dort angemeldeten Elternzeit bestehen, unabhängig vom neuen Arbeitsverhältnis.
Verlängerung oder vorzeitige Beendigung. Eine Verlängerung der Elternzeit über den ursprünglich angemeldeten Zeitraum hinaus bedarf grundsätzlich der Zustimmung des Arbeitgebers, außer bei wichtigen Gründen wie dem Tod des anderen Elternteils. Eine vorzeitige Beendigung ist ebenfalls nur mit Zustimmung des Arbeitgebers möglich, mit Ausnahme der gesetzlich vorgesehenen Fälle wie einer weiteren Geburt.
Was tun, wenn der Antrag abgelehnt wird?
Lehnt ein Arbeitgeber die Elternzeit oder die beantragte Teilzeit während der Elternzeit ab, sollten Sie zunächst prüfen, ob die Ablehnung überhaupt zulässig ist, denn der Grundanspruch auf Elternzeit selbst kann der Arbeitgeber nicht verweigern. Bei einer unrechtmäßigen Ablehnung oder bei einer Kündigung trotz bestehenden Kündigungsschutzes sollten Sie sich zeitnah rechtlich beraten lassen, weil hierfür kurze Klagefristen gelten. Dokumentieren Sie die schriftliche Anmeldung und deren Zugang beim Arbeitgeber sorgfältig, da im Streitfall der Nachweis des rechtzeitigen und formgerechten Antrags entscheidend ist.
Ein Widerspruch ist formlos möglich und kostet nichts. Ein Satz genügt: dass Sie dem Bescheid vom Datum X widersprechen und die Begründung nachreichen. Die Frist beträgt einen Monat ab Bekanntgabe; welches Gericht anschließend zuständig ist, steht in der Rechtsbehelfsbelehrung Ihres Bescheids. Kostenlose Hilfe bekommen Sie bei den Sozialverbänden VdK und SoVD, bei Caritas und Diakonie und bei den Verbraucherzentralen.
Wo Sie kostenlose Hilfe beim Antrag bekommen
Sie müssen das nicht allein ausfüllen, und Beratung kostet nichts. Nach Paragraf 14 SGB I hat jede Behörde eine gesetzliche Beratungspflicht: Die Stelle, bei der Sie beantragen, muss Ihnen beim Ausfüllen helfen und Sie auf Leistungen hinweisen, die Ihnen zustehen. Bestehen Sie darauf, wenn Sie abgewiesen werden.
Unabhängig beraten die Sozialverbände VdK und SoVD, die Wohlfahrtsverbände Caritas, Diakonie, Arbeiterwohlfahrt und Paritätischer, die Verbraucherzentralen sowie die allgemeinen Sozialberatungsstellen der Kommunen. Für Mietfragen kommen die Mietervereine dazu, bei Schulden die anerkannten Schuldnerberatungsstellen. Diese Stellen kennen die örtliche Praxis der Ämter, was bei Ermessensentscheidungen oft mehr wert ist als die Kenntnis des Gesetzestextes.
Geht es um einen Widerspruch oder eine Klage vor dem Sozialgericht, gibt es Beratungshilfe und Prozesskostenhilfe. Verfahren vor den Sozialgerichten sind für Versicherte und Leistungsempfänger gerichtskostenfrei. Der Gang zum Sozialgericht ist also kein finanzielles Risiko, und ein erheblicher Teil der Klagen gegen Sozialleistungsbescheide hat zumindest teilweise Erfolg.
Welche Leistungen Sie zusätzlich prüfen sollten
Sozialleistungen hängen zusammen: Der Bezug der einen schaltet oft die nächste frei, und genau diese Kette kennt kaum jemand. Prüfen Sie mit dem Geld-Finder in einem Durchgang alle Leistungen für Ihren Haushalt.
Wohngeld beantragen · Kinderzuschlag beantragen · Unterhaltsvorschuss beantragen · Alle Leistungen im Überblick · Geld-Finder
Rechtsgrundlagen und amtliche Informationen: Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG), Paragraf 15 BEEG, Anspruch auf Elternzeit, Paragraf 16 BEEG, Anmeldung der Elternzeit, Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend, Elternzeit.
