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Rundfunkbeitrag befreien lassen: Anspruch und Antrag 2026

Die Befreiung vom Rundfunkbeitrag spart 18,36 Euro im Monat, also 220,32 Euro im Jahr, und gilt für die gesamte Wohnung. Anspruch haben vor allem Menschen mit Bürgergeld, Sozialhilfe, Grundsicherung oder Asylbewerberleistungen. Wohngeld allein reicht nicht, hier hilft nur der Härtefallantrag. Rückwirkend sind bis zu drei Jahre möglich, wenn der Leistungsbescheid den Zeitraum abdeckt.

Modern TV set hanging on wall between wooden cabinets in front of comfortable sofa in light living room
Foto: Max Vakhtbovych / Pexels

Zuletzt geprüft: 16. Juli 2026

Was ist Rundfunkbeitrag-Befreiung und wer zahlt es?

Die Befreiung vom Rundfunkbeitrag nach Paragraf 4 des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags erspart Ihnen den vollen Betrag von 18,36 Euro im Monat, also 220,32 Euro im Jahr. Sie wird nicht automatisch gewährt, sondern muss beim ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice beantragt werden, obwohl die Behörde in vielen Fällen bereits weiß, dass Sie Leistungen beziehen. Diese fehlende Automatik ist einer der Gründe, warum viele Berechtigte die Befreiung Jahre zu spät oder gar nicht beantragen.

Befreiend wirkt in erster Linie der Bezug von Bürgergeld, Sozialhilfe, Grundsicherung im Alter oder bei Erwerbsminderung, BAföG mit Bedarfssatz außerhalb des Elternhauses oder Asylbewerberleistungen. Wer eine dieser Leistungen bezieht, hat einen klaren Rechtsanspruch auf die volle Befreiung und muss lediglich den aktuellen Leistungsbescheid vorlegen. Taubblinde Menschen sowie Empfängerinnen und Empfänger von Blindenhilfe sind ebenfalls befreit, unabhängig von ihrem Einkommen.

Ein zweiter, deutlich kleinerer Personenkreis erhält keine volle Befreiung, sondern nur eine Ermäßigung. Das betrifft Menschen mit dem Merkzeichen RF im Schwerbehindertenausweis, die einen reduzierten Beitrag zahlen statt gar keinen. Diese Unterscheidung wird in vielen Ratgebern verwischt, was zu enttäuschten Erwartungen führt, wenn der Bescheid nur eine Ermäßigung statt der erhofften Befreiung ausweist.

Die Befreiung gilt immer für die gesamte Wohnung, nicht für einzelne Personen. In einer Wohngemeinschaft entfällt der Beitrag deshalb nur dann vollständig, wenn alle dort gemeldeten Personen befreit sind. Lebt nur eine Person in der Wohnung mit einem befreienden Leistungsbezug, reicht das für die gesamte Wohnung bereits aus, solange keine weitere Person dort gemeldet ist, die selbst beitragspflichtig wäre.

Wer bekommt Rundfunkbeitrag-Befreiung?

Diese Voraussetzungen entscheiden. Prüfen Sie sie der Reihe nach gegen Ihre eigene Lage; eine einzige davon nicht zu erfüllen bedeutet nicht automatisch, dass kein Anspruch besteht.

  • Wer Bürgergeld, Sozialhilfe, Grundsicherung im Alter oder bei Erwerbsminderung, BAföG mit Bedarfssatz außerhalb des Elternhauses oder Asylbewerberleistungen bezieht.
  • Wichtig: Wohngeld oder Kinderzuschlag allein sind kein Befreiungsgrund. Wohngeldbeziehende können aber eine Befreiung im Härtefall beantragen, wenn das Einkommen den Bedarfssatz um weniger als den Beitrag übersteigt.
  • Taubblinde Menschen sowie Empfängerinnen und Empfänger von Blindenhilfe sind befreit.
  • Menschen mit dem Merkzeichen RF im Schwerbehindertenausweis zahlen einen ermäßigten Beitrag, keine vollständige Befreiung.

Wie viel Rundfunkbeitrag-Befreiung steht Ihnen zu?

Rundfunkbeitrag und Ersparnis durch BefreiungBetrag
Regulärer Beitrag pro Monat18,36 Euro
Regulärer Beitrag pro Jahr220,32 Euro
Beitrag bei Befreiung0 Euro
Beitrag bei Ermäßigung (Merkzeichen RF)reduzierter Betrag, kein voller Erlass
Rückwirkende Erstattung
nur soweit der Leistungsbescheid diesen Zeitraum abdeckt
bis zu 3 Jahre
Härtefallbefreiung bei Wohngeldnur wenn Einkommen den Bedarfssatz um weniger als 18,36 Euro übersteigt

Der häufigste Irrtum betrifft das Wohngeld. Viele Wohngeldbeziehende gehen davon aus, ihre Leistung berechtige automatisch zur Befreiung, so wie es beim Bürgergeld der Fall ist. Das stimmt nicht: Wohngeld oder Kinderzuschlag allein sind kein Standardbefreiungsgrund, weil beide Leistungen anders als Bürgergeld kein Existenzminimum sichern, sondern nur einen Zuschuss zur Miete darstellen.

Für Wohngeldbeziehende bleibt dennoch ein Weg offen, der Härtefallantrag. Er greift, wenn das Einkommen den maßgeblichen Bedarfssatz um weniger als den Rundfunkbeitrag übersteigt, also wenn die Differenz zwischen Einkommen und Bedarf kleiner ist als 18,36 Euro im Monat. Dieser Antrag erfordert einen zusätzlichen Nachweis über Einkommen und Bedarfssatz und wird deutlich seltener bewilligt als der Standardantrag, weil die Hürde eng gefasst ist.

Die Befreiung ist strikt an den Bewilligungszeitraum der zugrunde liegenden Sozialleistung gekoppelt. Läuft der Bürgergeldbescheid nach zwölf Monaten aus, endet auch die Beitragsbefreiung an diesem Tag, selbst wenn ein neuer Leistungsbescheid nur wenige Wochen später folgt. Wer die Verlängerung der Sozialleistung erhält, muss deshalb parallel einen neuen Befreiungsantrag beim Beitragsservice stellen, denn dieser prüft nicht automatisch nach.

Bis zur endgültigen Entscheidung über den Befreiungsantrag bleibt die Beitragspflicht bestehen. Wer die Zahlung eigenmächtig einstellt, weil ein Befreiungsantrag gestellt wurde, riskiert Mahnungen und Vollstreckungsverfahren, auch wenn der Antrag später erfolgreich ist. Die korrekte Reihenfolge ist immer erst der Antrag, dann die Bestätigung durch den Beitragsservice, und erst danach die Einstellung der Abbuchung.

Beispiel: Rentnerin mit Grundsicherung stellt den Antrag verspätet

Ein durchgerechneter Fall sagt mehr als jede Voraussetzungenliste. Die Zahlen sind gerundet und ersetzen keinen Bescheid, zeigen aber die Größenordnung.

PositionWert
AusgangslageFrau K. bezieht seit 2 Jahren Grundsicherung im Alter, hat aber nie einen Befreiungsantrag gestellt
Bisher gezahlt18,36 Euro monatlich über 24 Monate, insgesamt 440,64 Euro
Antrag beim BeitragsserviceOnline-Formular ausgefüllt, aktueller Leistungsbescheid als Kopie beigefügt
Nachweis des BewilligungszeitraumsBescheid deckt die vollen 24 Monate rückwirkend ab
Prüfung durch den BeitragsserviceBefreiung wird für den gesamten Zeitraum bestätigt, da innerhalb der 3-Jahres-Frist
Erstattung440,64 Euro werden auf das angegebene Konto zurücküberwiesen
Laufende Abbuchungwird ab Bestätigung eingestellt
Neuer BewilligungszeitraumFrau K. muss bei Verlängerung der Grundsicherung erneut einen Befreiungsantrag stellen

Frau K. hat über zwei Jahre lang einen Beitrag gezahlt, obwohl sie von Anfang an befreit gewesen wäre. Weil ihr Leistungsbescheid den gesamten Zeitraum rückwirkend belegt und die Dreijahresfrist nicht überschritten war, bekommt sie den vollen Betrag zurück. Hätte sie den Antrag erst nach mehr als drei Jahren gestellt, wäre der über die Frist hinausgehende Teil endgültig verloren gewesen. Das zeigt, dass ein verspäteter Antrag zwar keine Strafe nach sich zieht, aber echtes Geld kostet, das nicht zurückgeholt werden kann.

So beantragen Sie Rundfunkbeitrag-Befreiung

In dieser Reihenfolge, weil jeder Schritt den nächsten möglich macht. Ein unvollständiger Antrag wahrt in der Regel bereits die Frist, Unterlagen lassen sich nachreichen.

  1. Antrag beim ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice stellen, online oder per Formular.
  2. Den Leistungsbescheid in Kopie beifügen. Er muss den Bewilligungszeitraum erkennen lassen.
  3. Die Befreiung gilt für die gesamte Wohnung, nicht pro Person. In einer Wohngemeinschaft entfällt der Beitrag nur, wenn alle befreit sind.
  4. Der Beitragsservice bestätigt schriftlich und stellt die Abbuchung ein.

Welche Unterlagen brauchen Sie?

Legen Sie diese Unterlagen vor dem Ausfüllen bereit. Fehlende Nachweise sind der häufigste Grund, warum sich eine Bewilligung um Wochen verzögert.

  • Aktueller Leistungsbescheid mit Bewilligungszeitraum
  • Beitragsnummer, falls bereits vorhanden
  • Bei Merkzeichen RF: Kopie des Schwerbehindertenausweises
  • Im Härtefall: Nachweis über Einkommen und Bedarfssatz

Ab wann wird gezahlt, und gibt es Geld rückwirkend?

  • Die Befreiung gilt rückwirkend bis zu drei Jahre, wenn der Leistungsbescheid diesen Zeitraum abdeckt. Bereits gezahlte Beiträge werden erstattet.
  • Sie ist an den Bewilligungszeitraum der Sozialleistung gebunden und endet mit ihm. Bei Verlängerung neu beantragen.
  • Solange nicht entschieden ist, läuft die Beitragspflicht weiter. Nicht einfach die Zahlung einstellen.

Die häufigsten Irrtümer

Diese Annahmen halten mehr Menschen von einem Antrag ab als die tatsächlichen Voraussetzungen.

Wohngeld befreit automatisch vom Rundfunkbeitrag. Dieser Irrtum ist besonders verbreitet, weil Wohngeld und Bürgergeld oft in einem Atemzug genannt werden. Tatsächlich zählt Wohngeld nicht zu den Standardbefreiungsgründen nach Paragraf 4 des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags, weil es kein Existenzminimum sichert, sondern nur einen Mietzuschuss darstellt. Nur über den engen Härtefallantrag, bei dem das Einkommen den Bedarfssatz um weniger als den Beitrag übersteigt, kann in Ausnahmefällen doch eine Befreiung gelingen.

Merkzeichen RF bedeutet komplette Befreiung. Viele Menschen mit Schwerbehindertenausweis gehen davon aus, das Merkzeichen RF erspare den Beitrag vollständig. Tatsächlich führt RF nur zu einer Ermäßigung des Beitrags, nicht zu einem vollständigen Erlass. Nur eine zusätzliche Sozialleistung wie Bürgergeld oder Grundsicherung kann zur vollen Befreiung führen, das Merkzeichen allein reicht dafür nicht aus.

Man kann die Zahlung einfach einstellen, sobald ein Antrag läuft. Solange der Beitragsservice nicht schriftlich über die Befreiung entschieden hat, bleibt die Beitragspflicht in vollem Umfang bestehen. Wer eigenmächtig aufhört zu zahlen, weil ein Antrag eingereicht wurde, riskiert Mahnungen, Säumniszuschläge und im schlimmsten Fall ein Vollstreckungsverfahren. Auch wenn die Befreiung am Ende rückwirkend gewährt wird, ist die vorzeitige Zahlungseinstellung riskant und kann zusätzlichen Aufwand verursachen.

Sonderfälle, die häufig übersehen werden

Die Regelfälle stehen oben. Diese Konstellationen entscheiden in der Praxis über viele Anträge und stehen in keinem Merkblatt an prominenter Stelle.

Wohngemeinschaften mit gemischtem Leistungsbezug. In einer Wohngemeinschaft gilt die Befreiung nur, wenn alle dort gemeldeten Personen befreit sind, weil sich der Beitrag auf die Wohnung und nicht auf einzelne Bewohner bezieht. Lebt eine Person mit Bürgergeld zusammen mit einer erwerbstätigen Person ohne Leistungsbezug in derselben Wohnung, bleibt die volle Beitragspflicht bestehen. Nur wenn die erwerbstätige Person die Wohnung offiziell verlässt oder ebenfalls einen Befreiungsgrund nachweist, entfällt der Beitrag vollständig.

Studierende mit BAföG im Elternhaus. BAföG befreit nur dann vom Rundfunkbeitrag, wenn der Bedarfssatz für eine Unterkunft außerhalb des Elternhauses berechnet wurde. Studierende, die noch bei den Eltern wohnen und BAföG mit dem niedrigeren Bedarfssatz beziehen, haben keinen eigenen Befreiungsgrund, weil sie ohnehin über den Haushalt der Eltern beitragspflichtig erfasst sind. Erst der Auszug mit eigenem BAföG-Bedarfssatz öffnet den Weg zur eigenen Befreiung.

Wechsel von Bürgergeld zu Wohngeld. Wer aus dem Bürgergeldbezug in den Wohngeldbezug wechselt, verliert mit dem Ende der Bürgergeldbewilligung automatisch auch die Beitragsbefreiung. Wohngeld allein reicht wie beschrieben nicht aus, sodass ab diesem Zeitpunkt wieder der volle Beitrag anfällt, sofern kein Härtefall vorliegt. Viele Betroffene übersehen diesen Bruch, weil sie annehmen, die neue Leistung setze die Befreiung automatisch fort.

Merkzeichen RF und volle Befreiung zugleich. Wer sowohl das Merkzeichen RF besitzt als auch eine der vollständig befreienden Sozialleistungen bezieht, sollte den Antrag auf volle Befreiung stellen und nicht auf die bloße Ermäßigung. Der Beitragsservice prüft nicht automatisch, welcher der beiden Gründe für die betroffene Person günstiger ist. Legen Sie deshalb immer beide Nachweise vor und weisen Sie ausdrücklich auf den Leistungsbescheid hin, wenn dieser vorhanden ist.

Was tun, wenn der Antrag abgelehnt wird?

Wird der Befreiungsantrag abgelehnt, sollten Sie zunächst prüfen, ob der vorgelegte Leistungsbescheid den vollständigen Bewilligungszeitraum eindeutig erkennen lässt, denn unklare oder unvollständige Kopien sind ein häufiger Ablehnungsgrund. Legen Sie innerhalb der im Ablehnungsbescheid genannten Frist schriftlich Widerspruch ein und fügen Sie, falls nötig, eine vollständigere Kopie des Bescheids bei. Bei einer Ablehnung des Härtefallantrags lohnt sich eine genaue Nachrechnung, ob die Differenz zwischen Einkommen und Bedarfssatz tatsächlich unter 18,36 Euro im Monat liegt, da hier häufig Rechenfehler oder falsch angesetzte Bedarfssätze die Ursache sind.

Ein Widerspruch ist formlos möglich und kostet nichts. Ein Satz genügt: dass Sie dem Bescheid vom Datum X widersprechen und die Begründung nachreichen. Die Frist beträgt einen Monat ab Bekanntgabe; welches Gericht anschließend zuständig ist, steht in der Rechtsbehelfsbelehrung Ihres Bescheids. Kostenlose Hilfe bekommen Sie bei den Sozialverbänden VdK und SoVD, bei Caritas und Diakonie und bei den Verbraucherzentralen.

Wo Sie kostenlose Hilfe beim Antrag bekommen

Sie müssen das nicht allein ausfüllen, und Beratung kostet nichts. Nach Paragraf 14 SGB I hat jede Behörde eine gesetzliche Beratungspflicht: Die Stelle, bei der Sie beantragen, muss Ihnen beim Ausfüllen helfen und Sie auf Leistungen hinweisen, die Ihnen zustehen. Bestehen Sie darauf, wenn Sie abgewiesen werden.

Unabhängig beraten die Sozialverbände VdK und SoVD, die Wohlfahrtsverbände Caritas, Diakonie, Arbeiterwohlfahrt und Paritätischer, die Verbraucherzentralen sowie die allgemeinen Sozialberatungsstellen der Kommunen. Für Mietfragen kommen die Mietervereine dazu, bei Schulden die anerkannten Schuldnerberatungsstellen. Diese Stellen kennen die örtliche Praxis der Ämter, was bei Ermessensentscheidungen oft mehr wert ist als die Kenntnis des Gesetzestextes.

Geht es um einen Widerspruch oder eine Klage vor dem Sozialgericht, gibt es Beratungshilfe und Prozesskostenhilfe. Verfahren vor den Sozialgerichten sind für Versicherte und Leistungsempfänger gerichtskostenfrei. Der Gang zum Sozialgericht ist also kein finanzielles Risiko, und ein erheblicher Teil der Klagen gegen Sozialleistungsbescheide hat zumindest teilweise Erfolg.

Welche Leistungen Sie zusätzlich prüfen sollten

Sozialleistungen hängen zusammen: Der Bezug der einen schaltet oft die nächste frei, und genau diese Kette kennt kaum jemand. Prüfen Sie mit dem Geld-Finder in einem Durchgang alle Leistungen für Ihren Haushalt.

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Rechtsgrundlagen und amtliche Informationen: Rundfunkbeitragsstaatsvertrag, Paragraf 4 Befreiung, ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice, Befreiung und Ermäßigung, Rundfunkbeitragsstaatsvertrag, Gesamttext, Bundesministerium der Finanzen, Rundfunkbeitrag Informationen.

Häufige Fragen

1Wie hoch ist der Rundfunkbeitrag, den ich mir sparen kann?

Der reguläre Rundfunkbeitrag beträgt 18,36 Euro im Monat, das entspricht 220,32 Euro im Jahr, und wird pro Wohnung erhoben, nicht pro Person. Bei einer vollen Befreiung entfällt dieser Betrag vollständig, bei einer Ermäßigung wegen Merkzeichen RF nur teilweise. Die Befreiung wirkt sich also direkt und in voller Höhe auf Ihr verfügbares Einkommen aus.

2Reicht Wohngeld für eine Befreiung aus?

Nein, Wohngeld allein ist kein Standardbefreiungsgrund nach dem Rundfunkbeitragsstaatsvertrag. Nur über den Härtefallantrag, bei dem Ihr Einkommen den maßgeblichen Bedarfssatz um weniger als 18,36 Euro im Monat übersteigt, ist ausnahmsweise doch eine Befreiung möglich. Ohne diesen Nachweis bleibt die volle Beitragspflicht bestehen, auch während des laufenden Wohngeldbezugs.

3Bekomme ich bereits gezahlte Beiträge zurückerstattet?

Ja, die Befreiung wirkt rückwirkend bis zu drei Jahre, wenn Ihr Leistungsbescheid diesen Zeitraum eindeutig abdeckt. Bereits gezahlte Beiträge aus dieser Zeit werden Ihnen vom Beitragsservice erstattet, sobald die Befreiung bestätigt ist. Liegt der Bezug der Sozialleistung länger als drei Jahre zurück, geht der darüber hinausgehende Teil verloren.

4Was passiert, wenn mein Leistungsbezug endet?

Die Befreiung ist an den Bewilligungszeitraum der zugrunde liegenden Sozialleistung gebunden und endet automatisch mit ihm. Wird die Leistung verlängert, müssen Sie beim Beitragsservice einen neuen Befreiungsantrag mit dem aktuellen Bescheid stellen, denn eine automatische Verlängerung findet nicht statt. Verpassen Sie diesen Schritt, fällt der volle Beitrag wieder an.

5Gilt die Befreiung für die ganze Wohngemeinschaft?

Die Befreiung gilt immer für die gesamte Wohnung und nicht für einzelne Personen. In einer Wohngemeinschaft entfällt der Beitrag deshalb nur, wenn alle dort gemeldeten Personen jeweils einen Befreiungsgrund nachweisen können. Lebt nur eine Person mit einem befreienden Leistungsbezug dort, reicht das aus, solange keine weitere beitragspflichtige Person gemeldet ist.

6Darf ich die Zahlung schon einstellen, wenn ich einen Antrag gestellt habe?

Nein, solange der Beitragsservice nicht schriftlich über den Antrag entschieden hat, bleibt die Beitragspflicht vollständig bestehen. Stellen Sie die Zahlung eigenmächtig ein, drohen Mahnungen und im schlimmsten Fall ein Vollstreckungsverfahren, auch wenn die Befreiung später rückwirkend gewährt wird. Warten Sie deshalb die schriftliche Bestätigung ab, bevor Sie die Abbuchung stoppen.

Quellen

Jede Zahl auf dieser Seite folgt diesen amtlichen Veröffentlichungen.

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