Was ist der Wohnberechtigungsschein und wer zahlt es?
Der Wohnberechtigungsschein, meist WBS abgekürzt, ist eine Bescheinigung nach den Paragrafen 5 und 27 des Wohnraumförderungsgesetzes. Er bestätigt, dass Ihr Haushalt die Voraussetzungen erfüllt, um eine öffentlich geförderte Sozialwohnung zu beziehen. Ohne diesen Schein darf eine solche Wohnung nicht an Sie vermietet werden, auch dann nicht, wenn sie leer steht und Sie die Miete ohne Weiteres zahlen könnten. Der Schein ist damit kein Geldbetrag, sondern ein Zugangsrecht zu einem Teil des Wohnungsmarktes, der Ihnen sonst verschlossen bleibt.
Ausgestellt wird der Schein vom Wohnungsamt oder von der Wohnraumförderstelle Ihrer Stadt oder Ihres Kreises. Dieselbe Stelle verwaltet auch die Belegungsbindungen, also die Auflagen, die auf einer geförderten Wohnung liegen, solange die öffentlichen Mittel noch nicht zurückgezahlt sind. Deshalb ist sie die einzige Adresse, die Ihnen verbindlich sagen kann, welche Einkommensgrenze bei Ihnen gilt und welche Wohnungsgröße Ihr Haushalt belegen darf. Für die Ausstellung erheben viele Kommunen eine Verwaltungsgebühr, deren Höhe sie selbst festlegt.
Die Einkommensgrenzen setzen die Bundesländer fest, nicht der Bund. Das ist die wichtigste Information auf dieser Seite, weil daraus folgt, dass jede Zahl, die Sie irgendwo lesen, für Ihr Bundesland falsch sein kann. Die Grenzen unterscheiden sich erheblich, und mehrere Länder kennen zusätzlich abgestufte Kategorien mit unterschiedlich hohen Grenzen für unterschiedliche Wohnungsbestände. Maßgeblich ist das Jahreseinkommen aller Haushaltsmitglieder nach Abzug bestimmter gesetzlich vorgesehener Pauschalen und Freibeträge.
Der Schein bleibt weitgehend unbeantragt, weil sich die meisten Menschen selbst aussortieren, bevor sie überhaupt nachfragen. Die Vorstellung, es handele sich um eine Bescheinigung für Menschen ohne Arbeit, hält sich hartnäckig, obwohl die Grenzen in vielen Ländern bis weit in den normalen Arbeitnehmerbereich reichen, besonders bei Haushalten mit Kindern. Ein Anruf bei der zuständigen Stelle ersetzt diese Selbsteinschätzung durch eine belastbare Auskunft und kostet nichts als die Zeit.
Wer bekommt einen Wohnberechtigungsschein?
Diese Voraussetzungen entscheiden. Prüfen Sie sie der Reihe nach gegen Ihre eigene Lage; eine einzige davon nicht zu erfüllen bedeutet nicht automatisch, dass kein Anspruch besteht.
- Haushalte, deren Jahreseinkommen unter der Grenze liegt, die das Bundesland für die jeweilige Haushaltsgröße festgelegt hat. Eine bundesweit einheitliche Grenze existiert nicht, die Werte weichen zwischen den Ländern erheblich voneinander ab.
- Alle Personen mit einem dauerhaften Aufenthaltsrecht in Deutschland, die ihren Lebensmittelpunkt in der Gemeinde haben oder dorthin ziehen wollen. Entscheidend ist der Haushalt, der später in die Wohnung einziehen soll, nicht der bisherige Mietvertrag.
- Berufstätige ebenso wie Menschen in Rente, in Ausbildung, in Elternzeit oder mit befristetem Vertrag. Der Bezug einer Sozialleistung ist ausdrücklich keine Voraussetzung, sondern nur einer von vielen Wegen unter die Einkommensgrenze.
- Familien und Alleinerziehende besonders häufig, weil die Grenze mit jedem weiteren Haushaltsmitglied steigt und für Kinder sowie für Alleinerziehende zusätzliche Freibeträge vom Einkommen abgezogen werden.
- Schwangere, Menschen mit Behinderung und ältere Menschen, für die viele Länder eigene Kategorien oder eine Dringlichkeitsbestätigung vorsehen, die den Zugang zu bestimmten Wohnungen vorrangig regelt.
Welche Einkommensgrenzen gelten?
| Der Wohnberechtigungsschein auf einen Blick | Betrag |
|---|---|
| Rechtsgrundlage Ergänzt durch das Wohnraumförderungsrecht des jeweiligen Bundeslandes | Paragrafen 5 und 27 WoFG |
| Zuständige Stelle Bei kreisangehörigen Gemeinden häufig das Landratsamt | Wohnungsamt oder Wohnraumförderstelle der Kommune |
| Einkommensgrenze Es gibt keine bundesweit einheitliche Grenze, erfragen Sie den für Sie geltenden Wert | je Bundesland unterschiedlich |
| Maßgebliches Einkommen Nach Abzug der gesetzlichen Pauschalen und Freibeträge | Jahreseinkommen aller Haushaltsmitglieder |
| Gültigkeit Danach neuer Antrag, eine automatische Verlängerung gibt es nicht | in der Regel ein Jahr |
| Wohnungsgröße Der Schein nennt die zulässige Quadratmeterzahl oder Zimmerzahl | nach Haushaltsgröße begrenzt |
| Gebühr Manche Städte stellen den Schein gebührenfrei aus | von der Kommune festgelegt |
| Was Sie erhalten Die Suche nach der Wohnung bleibt Ihre Aufgabe | Berechtigung, keine Wohnungszuteilung |
Gerechnet wird mit dem Jahreseinkommen aller Personen, die in die Wohnung einziehen sollen, und zwar vor Steuern. Davon abgezogen werden Pauschalen für Steuern und für die Beiträge zur Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung sowie Freibeträge, die das Gesetz für bestimmte Lebenslagen vorsieht, etwa für Kinder, für Alleinerziehende, für Menschen mit Behinderung und für junge Erwachsene mit eigenem Einkommen. Wie sich diese Abzüge im Einzelfall auswirken, rechnet die Wohnraumförderstelle aus.
Der Schein ist keine Wohnung, und diese Unterscheidung entscheidet darüber, ob die Suche gelingt. Die Bescheinigung sagt lediglich, dass Sie berechtigt sind; die Wohnung müssen Sie selbst finden. In Städten mit angespanntem Wohnungsmarkt heißt das, sich parallel bei kommunalen Wohnungsbaugesellschaften, bei Genossenschaften und bei privaten Eigentümern geförderter Bestände zu bewerben und die Vormerklisten der Kommune zu nutzen, sofern es sie gibt. Wer den Schein beantragt und dann wartet, wartet oft vergeblich.
Neben dem allgemeinen Schein gibt es Dringlichkeitsbestätigungen und besondere Kategorien. Sie kommen etwa für Alleinerziehende, für Schwangere, für Menschen mit Behinderung, für ältere Menschen und für Haushalte in Not- oder Räumungslagen in Betracht und verschaffen bei der Vergabe einen Vorrang. Welche Kategorien es gibt und welche Nachweise sie verlangen, regelt jedes Land für sich, weshalb die Frage nach einer Dringlichkeit ausdrücklich gestellt werden sollte und nicht auf jedem Formular auftaucht.
Der Schein steht neben den Geldleistungen und schließt sie nicht aus. Eine geförderte Wohnung senkt Ihre Miete, was wiederum die Rechnung beim Wohngeld verändert, weil dort die tatsächliche Miete angesetzt wird. Wer Bürgergeld bezieht, bleibt mit einer geförderten Wohnung eher innerhalb der angemessenen Unterkunftskosten und entgeht damit einer Aufforderung, die Kosten zu senken. Es lohnt sich deshalb, Wohnungssuche und Antragslage zusammen zu betrachten statt nacheinander.
Beispiel: Wie eine Familie den Wohnberechtigungsschein bekommt
Ein durchgerechneter Fall sagt mehr als jede Voraussetzungenliste. Die Zahlen sind gerundet und ersetzen keinen Bescheid, zeigen aber die Größenordnung.
| Position | Wert |
|---|---|
| Ausgangslage | Paar mit zwei Kindern, ein Vollzeit- und ein Teilzeiteinkommen |
| Schritt 1 | Anruf bei der Wohnraumförderstelle nach der Grenze für vier Personen |
| Schritt 2 | Jahreseinkommen aller vier Haushaltsmitglieder zusammenstellen |
| Schritt 3 | Pauschalen und Freibeträge für Kinder nach dem WoFG abziehen |
| Schritt 4 | Antrag mit Lohnabrechnungen der letzten zwölf Monate abgeben |
| Schritt 5 | Bescheinigung mit Haushaltsgröße und zulässiger Wohnungsgröße erhalten |
| Schritt 6 | Bewerbung bei Wohnungsbaugesellschaft, Genossenschaft und Vormerkliste |
| Schritt 7 | Schein bei jeder Besichtigung im Original vorlegen |
| Ergebnis | Gültigkeit zwölf Monate, danach neuer Antrag |
Der entscheidende Punkt in diesem Ablauf ist Schritt 1. Die Familie hätte sich ohne die Auskunft der Wohnraumförderstelle vermutlich selbst für nicht berechtigt gehalten, weil beide Erwachsene arbeiten. Tatsächlich steigt die Grenze mit jedem Haushaltsmitglied, und für die beiden Kinder werden zusätzlich Freibeträge abgezogen. Ebenso wichtig ist Schritt 6: Der Schein allein bewegt nichts, solange keine Bewerbung läuft. Wer beide Schritte ernst nimmt, hat nach wenigen Wochen eine Berechtigung in der Hand und eine Suche, die sich auf einen Wohnungsbestand erstreckt, der vorher gar nicht zugänglich war.
So beantragen Sie der Wohnberechtigungsschein
In dieser Reihenfolge, weil jeder Schritt den nächsten möglich macht. Ein unvollständiger Antrag wahrt in der Regel bereits die Frist, Unterlagen lassen sich nachreichen.
- Fragen Sie zuerst beim Wohnungsamt oder bei der Wohnraumförderstelle Ihrer Stadt oder Ihres Kreises nach der Einkommensgrenze, die dort für Ihre Haushaltsgröße gilt. Diese Auskunft kostet nichts und ersetzt jede Schätzung im Internet.
- Fordern Sie das Antragsformular an oder laden Sie es herunter. Viele Kommunen bieten den Antrag inzwischen online an, andere nehmen ihn nur schriftlich oder persönlich entgegen.
- Stellen Sie das Jahreseinkommen aller Personen zusammen, die in die Wohnung einziehen sollen. Maßgeblich sind in der Regel die letzten zwölf Monate oder eine Prognose für die kommenden zwölf Monate, wenn sich Ihre Einkünfte dauerhaft verändert haben.
- Geben Sie den Antrag mit allen Nachweisen ab und lassen Sie sich den Eingang bestätigen. Fehlende Unterlagen können Sie nachreichen, der Vorgang wird dadurch aber nicht schneller.
- Prüfen Sie die ausgestellte Bescheinigung sofort. Darauf stehen die anerkannte Haushaltsgröße, die zulässige Wohnungsgröße oder Zimmerzahl und das Ablaufdatum. Ein Fehler in diesen Angaben kostet Sie später Wohnungsangebote.
- Legen Sie den Schein bei jeder Besichtigung und jeder Bewerbung vor. Wohnungsbaugesellschaften, Genossenschaften und private Eigentümer geförderter Wohnungen dürfen ohne gültigen Schein nicht an Sie vermieten.
Welche Unterlagen brauchen Sie?
Legen Sie diese Unterlagen vor dem Ausfüllen bereit. Fehlende Nachweise sind der häufigste Grund, warum sich eine Bewilligung um Wochen verzögert.
- Personalausweis oder Aufenthaltstitel aller volljährigen Personen, die einziehen sollen
- Einkommensnachweise der letzten zwölf Monate, also Lohnabrechnungen, Rentenbescheide, Bescheide über Bürgergeld, Arbeitslosengeld, Elterngeld oder Krankengeld
- Bei Selbstständigkeit der letzte Einkommensteuerbescheid und eine aktuelle Gewinnermittlung
- Nachweise über weitere Einkünfte wie Unterhalt, Unterhaltsvorschuss, Kindergeld, Kapitalerträge oder Wohngeld
- Meldebescheinigung oder aktueller Mietvertrag, bei Zuzug aus einer anderen Gemeinde zusätzlich der Nachweis über den geplanten Umzug
- Falls einschlägig: Schwerbehindertenausweis, Pflegegradbescheid, Mutterpass oder der Nachweis über eine bestehende Kündigung der jetzigen Wohnung
Ab wann wird gezahlt, und gibt es Geld rückwirkend?
- Es gibt keine Antragsfrist. Der Schein wirkt aber erst ab Ausstellung und nicht rückwirkend, weshalb ein zu spät gestellter Antrag konkrete Wohnungsangebote kostet.
- Die Gültigkeit beträgt in der Regel ein Jahr. Danach ist ein neuer Antrag nötig, eine automatische Verlängerung sieht das Verfahren nicht vor.
- Der Mietvertrag muss innerhalb der Gültigkeitsdauer geschlossen werden. Läuft der Schein während der Wohnungssuche ab, beantragen Sie ihn rechtzeitig neu, damit kein Angebot daran scheitert.
- Die Bearbeitungszeit legt jede Kommune selbst fest und sie schwankt stark. Rechnen Sie mit mehreren Wochen und beginnen Sie deshalb vor der eigentlichen Wohnungssuche.
- Verändert sich Ihr Einkommen dauerhaft, während der Schein gilt, melden Sie das der ausstellenden Stelle. Ein Schein, der auf falschen Angaben beruht, kann zurückgenommen werden.
Die häufigsten Irrtümer
Diese Annahmen halten mehr Menschen von einem Antrag ab als die tatsächlichen Voraussetzungen.
Den bekommen nur Arbeitslose. Das ist der häufigste und teuerste Irrtum. Die Einkommensgrenzen der Länder reichen vielerorts bis weit in den normalen Arbeitnehmerbereich hinein, besonders bei Haushalten mit Kindern, weil die Grenze mit jedem Mitglied steigt und für Kinder zusätzliche Freibeträge abgezogen werden. Der Bezug einer Sozialleistung ist keine Voraussetzung.
Ich brauche erst eine Wohnung, dann den Schein. Die Reihenfolge ist umgekehrt. Wer eine geförderte Wohnung besichtigt und den Schein erst danach beantragt, verliert das Angebot an Bewerbende, die ihn bereits vorlegen können. Da die Bearbeitung mehrere Wochen dauern kann, gehört der Antrag an den Anfang der Suche und nicht an ihr Ende.
Es gibt ohnehin keine Sozialwohnungen mehr. Der geförderte Bestand ist über die Jahre kleiner geworden, aber er existiert, und es kommen laufend Wohnungen aus Neubau und Modernisierung hinzu. Ohne Schein bewerben Sie sich auf diesen Teil des Marktes überhaupt nicht, auch wenn eine passende Wohnung frei wird. Die Berechtigung kostet wenig und schließt eine ganze Suchrichtung auf.
Sonderfälle, die häufig übersehen werden
Die Regelfälle stehen oben. Diese Konstellationen entscheiden in der Praxis über viele Anträge und stehen in keinem Merkblatt an prominenter Stelle.
Alleinerziehende und Schwangere. Viele Länder sehen für Alleinerziehende und für Schwangere eigene Kategorien oder eine Dringlichkeitsbestätigung vor. Eine Schwangerschaft zählt in der Regel bereits als weiteres Haushaltsmitglied, was sowohl die Einkommensgrenze als auch die zulässige Wohnungsgröße erhöht. Legen Sie den Mutterpass deshalb von sich aus bei, auch wenn im Formular nicht danach gefragt wird.
Behinderung, Pflegegrad und barrierefreie Wohnungen. Barrierefreie und rollstuhlgerechte Wohnungen sind überdurchschnittlich häufig öffentlich gefördert und damit belegungsgebunden. Wer eine solche Wohnung sucht, braucht den Schein deshalb fast zwangsläufig. Ein Schwerbehindertenausweis oder ein Pflegegradbescheid kann zusätzlich einen Freibetrag auslösen und eine vorrangige Berücksichtigung bei der Vergabe begründen.
Befristeter Vertrag, Elternzeit oder schwankendes Einkommen. Maßgeblich ist das Einkommen, das für die kommenden zwölf Monate zu erwarten ist. Wer gerade in Elternzeit geht, die Stunden reduziert oder aus einem befristeten Vertrag ausscheidet, sollte das mit Nachweisen belegen, statt den letzten Jahreslohn einzureichen. Eine Prognose auf Grundlage der neuen Lage kann über die Berechtigung entscheiden.
Zuzug aus einer anderen Gemeinde. Den Schein stellt die Kommune aus, in der Sie wohnen wollen, nicht zwingend die, in der Sie heute gemeldet sind. Bei einem Umzug über Gemeindegrenzen hinweg fragen Sie deshalb zuerst bei der Zielkommune nach dem Verfahren. Einige Länder erkennen Scheine anderer Gemeinden im eigenen Land an, andere verlangen eine eigene Bescheinigung.
Was tun, wenn der Antrag abgelehnt wird?
Eine Ablehnung stützt sich fast immer auf die Berechnung des Jahreseinkommens, und genau dort liegen die Fehler. Prüfen Sie im Bescheid zuerst, welchen Zeitraum die Stelle zugrunde gelegt hat, ob die Zahl der Haushaltsmitglieder stimmt und ob die Freibeträge für Kinder, für Alleinerziehende, für Schwerbehinderung und für Auszubildende im Haushalt tatsächlich abgezogen wurden. Häufig wird auch ein altes Jahreseinkommen angesetzt, obwohl sich Ihre Lage dauerhaft verändert hat, etwa durch Elternzeit, Stundenreduzierung oder das Ende eines befristeten Vertrags. In diesen Fällen zählt die Prognose für die kommenden zwölf Monate. Die Rechtsbehelfsbelehrung am Ende des Bescheides nennt Ihnen die zuständige Stelle und die Frist.
Ein Widerspruch ist formlos möglich und kostet nichts. Ein Satz genügt: dass Sie dem Bescheid vom Datum X widersprechen und die Begründung nachreichen. Die Frist beträgt einen Monat ab Bekanntgabe; welches Gericht anschließend zuständig ist, steht in der Rechtsbehelfsbelehrung Ihres Bescheids und ist hier das Verwaltungsgericht, nicht das Sozialgericht. Kostenlose Hilfe bekommen Sie bei den Sozialverbänden VdK und SoVD, bei Caritas und Diakonie und bei den Verbraucherzentralen.
Wo Sie kostenlose Hilfe beim Antrag bekommen
Sie müssen das nicht allein ausfüllen, und Beratung kostet nichts. Nach Paragraf 14 SGB I hat jede Behörde eine gesetzliche Beratungspflicht: Die Stelle, bei der Sie beantragen, muss Ihnen beim Ausfüllen helfen und Sie auf Leistungen hinweisen, die Ihnen zustehen. Bestehen Sie darauf, wenn Sie abgewiesen werden.
Unabhängig beraten die Sozialverbände VdK und SoVD, die Wohlfahrtsverbände Caritas, Diakonie, Arbeiterwohlfahrt und Paritätischer, die Verbraucherzentralen sowie die allgemeinen Sozialberatungsstellen der Kommunen. Für Mietfragen kommen die Mietervereine dazu, bei Schulden die anerkannten Schuldnerberatungsstellen. Diese Stellen kennen die örtliche Praxis der Ämter, was bei Ermessensentscheidungen oft mehr wert ist als die Kenntnis des Gesetzestextes.
Geht es um einen Widerspruch oder eine Klage vor dem Sozialgericht, gibt es Beratungshilfe und Prozesskostenhilfe. Verfahren vor den Sozialgerichten sind für Versicherte und Leistungsempfänger gerichtskostenfrei. Der Gang zum Sozialgericht ist also kein finanzielles Risiko, und ein erheblicher Teil der Klagen gegen Sozialleistungsbescheide hat zumindest teilweise Erfolg.
Welche Leistungen Sie zusätzlich prüfen sollten
Sozialleistungen hängen zusammen: Der Bezug der einen schaltet oft die nächste frei, und genau diese Kette kennt kaum jemand. Prüfen Sie mit dem Geld-Finder in einem Durchgang alle Leistungen für Ihren Haushalt.
Wohngeld beantragen · Kinderzuschlag beantragen · Alle Leistungen prüfen mit dem Geld-Finder · Alle Leistungen im Überblick
Rechtsgrundlagen und amtliche Informationen: Wohnraumförderungsgesetz (WoFG), Paragraf 5 WoFG, Wohnberechtigung, Paragraf 27 WoFG, Wohnberechtigungsschein, BMWSB, Soziale Wohnraumförderung, Bundesregierung, Wohnen und Bauen.
