Was ist die Übernahme von Mietschulden und wer zahlt es?
Die Übernahme von Mietschulden ist keine eigenständige Sozialleistung mit festem Namen, sondern eine besondere Hilfe innerhalb der Grundsicherung. Sie greift, wenn Wohnungslosigkeit droht, also meist nach einer Kündigung wegen Zahlungsverzugs oder nach einer bereits eingereichten Räumungsklage. Rechtsgrundlage ist Paragraf 22 Absatz 8 SGB II für Bürgergeldberechtigte und Paragraf 36 SGB XII für Menschen in der Sozialhilfe, etwa Erwerbsgeminderte oder Grundsicherungsbeziehende im Alter.
Die Leistung wird in aller Regel als Darlehen gewährt, nicht als Zuschuss. Das bedeutet, dass das Jobcenter oder Sozialamt den Betrag später in monatlichen Raten vom laufenden Regelbedarf abzieht, meist in Höhe eines gesetzlich begrenzten Anteils. Nur in besonderen Härtefällen, etwa wenn eine Rückzahlung die Existenz erneut gefährden würde, kann ausnahmsweise ein Zuschuss in Betracht kommen.
Die Übernahme ist an eine Prognose geknüpft: Die Wohnung muss angemessen sein und die Zahlung der Schulden muss die Wohnungslosigkeit tatsächlich abwenden können. Ist die Wohnung zu teuer oder ist ohnehin absehbar, dass die Miete auch künftig nicht getragen werden kann, kann die Behörde die Übernahme ablehnen und stattdessen auf einen Umzug verweisen. Deshalb ist die Begründung im Antrag entscheidend, warum die Wohnung erhalten werden soll und kann.
Neben Mietschulden können auch Energieschulden übernommen werden, wenn eine Versorgungssperre droht. Die rechtliche Logik ist dieselbe: Ohne Eingreifen entsteht eine Notlage, die durch ein Darlehen abgewendet werden kann. Wer sowohl eine Kündigung wegen Mietrückstands als auch eine angekündigte Stromsperre erhalten hat, sollte beide Sachverhalte im selben Antrag benennen, weil beide unter dieselbe Vorschrift fallen können.
Wem werden Mietschulden übernommen?
Diese Voraussetzungen entscheiden. Prüfen Sie sie der Reihe nach gegen Ihre eigene Lage; eine einzige davon nicht zu erfüllen bedeutet nicht automatisch, dass kein Anspruch besteht.
- Haushalte, denen wegen Mietschulden die Wohnungslosigkeit droht.
- Zuständig ist das Jobcenter nach Paragraf 22 Absatz 8 SGB II, bei nicht erwerbsfähigen Personen das Sozialamt nach Paragraf 36 SGB XII.
- Auch wer bisher keine Leistungen bezieht, kann Hilfe erhalten, wenn die Schulden anders nicht abgewendet werden können.
- Auch Energieschulden können übernommen werden, um eine Strom- oder Gassperre abzuwenden.
- Übernommen wird in der Regel als Darlehen, das später mit den laufenden Leistungen aufgerechnet wird, nicht als Zuschuss.
Zuschuss oder Darlehen?
| Wovon die Höhe der Übernahme abhängt | Betrag |
|---|---|
| Höhe der Mietschulden Nachweis durch Kontoauszüge und Schreiben der Vermieterin | abhängig vom tatsächlichen Rückstand laut Mietvertrag und Mahnungen |
| Rückzahlungsrate beim Darlehen Wird vom Jobcenter oder Sozialamt im Bewilligungsbescheid festgelegt | gesetzlich begrenzter Anteil des monatlichen Regelbedarfs |
| Angemessenheit der Wohnung Auskunft erteilt die zuständige Wohngeld- oder Sozialbehörde vor Ort | richtet sich nach der örtlichen Angemessenheitsgrenze der Kommune |
| Energieschulden Nachweis durch Sperrandrohung des Versorgers | abhängig von der Höhe der Rückstände beim Energieversorger |
| Zuschuss statt Darlehen Antrag muss die besondere Härte ausdrücklich darlegen | nur in begründeten Härtefällen, Einzelfallentscheidung |
Der größte Fehler ist, mit dem Antrag zu warten, bis ein Räumungstermin feststeht. Die entscheidende Frist läuft ab Zustellung der Räumungsklage, nicht ab dem tatsächlichen Termin des Gerichtsvollziehers. Zwei Monate nach dieser Zustellung kann die fristlose Kündigung durch vollständige Nachzahlung noch geheilt werden, danach nicht mehr, selbst wenn das Geld dann bereitsteht.
Weil Jobcenter und Sozialämter Bearbeitungszeit brauchen, bleibt von den zwei Monaten oft nur wenig Spielraum, wenn der Antrag erst spät gestellt wird. Sinnvoll ist deshalb, bereits bei der ersten Mahnung oder spätestens mit der fristlosen Kündigung selbst aktiv zu werden und nicht erst, wenn das Gericht eingeschaltet ist. Das Amtsgericht schickt eine Kopie der Räumungsklage in der Regel auch an das zuständige Jobcenter, ersetzt aber keinen eigenen Antrag der betroffenen Person.
Zuständig ist das Jobcenter für alle, die erwerbsfähig sind und Bürgergeld beziehen oder beziehen könnten. Für nicht erwerbsfähige Personen, etwa dauerhaft volle Erwerbsminderung oder Grundsicherung im Alter, ist das örtliche Sozialamt zuständig. Bei gemischten Bedarfsgemeinschaften kann es sinnvoll sein, bei beiden Stellen parallel vorzustellig zu werden, um Zuständigkeitsstreitigkeiten nicht die knappe Frist verstreichen zu lassen.
Auch Menschen, die aktuell keine laufenden Leistungen beziehen, können einen Antrag auf Übernahme von Mietschulden stellen, wenn ihr Einkommen unterhalb der Grenze für Hilfebedürftigkeit liegt oder durch die Notlage darunter fällt. Die Behörde prüft dann parallel, ob überhaupt ein genereller Leistungsanspruch besteht. Wer sich unsicher ist, ob er anspruchsberechtigt ist, sollte trotzdem einen Antrag stellen, weil die Prüfung Sache der Behörde ist und die Frist sonst ungenutzt verstreicht.
Beispiel: Fristlose Kündigung wegen Mietrückstands
Ein durchgerechneter Fall sagt mehr als jede Voraussetzungenliste. Die Zahlen sind gerundet und ersetzen keinen Bescheid, zeigen aber die Größenordnung.
| Position | Wert |
|---|---|
| Ausgangslage | Zwei Monatsmieten unbezahlt, Vermieterin kündigt fristlos |
| Räumungsklage | Wird beim Amtsgericht eingereicht und der Mieterin zugestellt |
| Fristbeginn | Zwei-Monats-Frist nach Paragraf 569 Absatz 3 Nummer 2 BGB beginnt mit Zustellung |
| Antrag beim Jobcenter | Formloser Antrag auf Übernahme der Mietschulden, sofort nach Erhalt der Kündigung |
| Prüfung der Behörde | Angemessenheit der Wohnung und Prognose, ob künftige Miete tragbar ist |
| Bewilligung als Darlehen | Behörde zahlt den Rückstand direkt an die Vermieterin |
| Wirkung auf die Kündigung | Vollständige Zahlung innerhalb der Frist heilt die fristlose Kündigung |
| Rückzahlung | Ratenweise Verrechnung mit dem laufenden Regelbedarf über mehrere Monate |
Entscheidend in diesem Beispiel ist, dass die Zahlung noch innerhalb der Zwei-Monats-Frist bei der Vermieterin ankommt, denn nur dann heilt sie die Kündigung nach Paragraf 569 Absatz 3 Nummer 2 BGB. Wer erst nach Ablauf dieser Frist zahlt oder erst dann den Antrag stellt, kann die Wohnung trotz vollständiger Zahlung verlieren. Deshalb zählt jeder Tag zwischen Zustellung der Klage und Antragstellung, und die Behörde sollte von Anfang an über die laufende Frist informiert werden, damit sie zügig entscheidet.
So beantragen Sie die Übernahme von Mietschulden
In dieser Reihenfolge, weil jeder Schritt den nächsten möglich macht. Ein unvollständiger Antrag wahrt in der Regel bereits die Frist, Unterlagen lassen sich nachreichen.
- Handeln Sie sofort, sobald die Kündigung oder die Räumungsklage zugestellt ist, und warten Sie nicht auf einen Räumungstermin.
- Stellen Sie den Antrag schriftlich beim Jobcenter oder Sozialamt und weisen Sie ausdrücklich auf die drohende Wohnungslosigkeit hin.
- Legen Sie die Kündigung oder die Räumungsklage mit dem Datum der Zustellung vor, denn danach richtet sich die Schonfrist.
- Bitten Sie zugleich die Fachstelle zur Verhütung von Wohnungslosigkeit Ihrer Stadt oder Gemeinde um Unterstützung.
- Bleibt die Entscheidung aus und läuft die Frist, beantragen Sie einstweiligen Rechtsschutz beim Sozialgericht.
Welche Unterlagen brauchen Sie?
Legen Sie diese Unterlagen vor dem Ausfüllen bereit. Fehlende Nachweise sind der häufigste Grund, warum sich eine Bewilligung um Wochen verzögert.
- Kündigung oder Räumungsklage mit dem Datum der Zustellung
- Mietvertrag und eine Aufstellung des Vermieters über den Rückstand
- Nachweise über Einkommen und Vermögen aller Haushaltsmitglieder
- Bei Energieschulden die Mahnung oder die Sperrankündigung des Versorgers
Ab wann wird gezahlt, und gibt es Geld rückwirkend?
- Bei fristloser Kündigung wegen Zahlungsverzugs heilt die vollständige Nachzahlung binnen zwei Monaten nach Zustellung der Räumungsklage die Kündigung, Paragraf 569 Absatz 3 Nummer 2 BGB. Diese Schonfrist ist der entscheidende Zeitdruck.
- Die Heilung wirkt nicht unbegrenzt oft. War sie in den zwei Jahren davor schon in Anspruch genommen, greift sie nicht erneut.
- Der Antrag sollte vor Ablauf dieser zwei Monate entschieden sein. Deshalb zählt jeder Tag.
- Gegen eine Ablehnung ist der Widerspruch binnen eines Monats möglich, bei drohender Räumung zusätzlich der Eilantrag beim Sozialgericht.
Die häufigsten Irrtümer
Diese Annahmen halten mehr Menschen von einem Antrag ab als die tatsächlichen Voraussetzungen.
Ich kann warten, bis der Gerichtsvollzieher kommt. Das ist der teuerste Irrtum, denn die entscheidende Frist läuft ab Zustellung der Räumungsklage, nicht ab dem Räumungstermin selbst. Wer erst reagiert, wenn der Termin feststeht, hat die Zwei-Monats-Frist des Paragrafen 569 Absatz 3 Nummer 2 BGB meist bereits verstreichen lassen. Danach hilft auch eine vollständige Zahlung nicht mehr gegen den Räumungstitel.
Das Jobcenter zahlt mir das Geld einfach so. In den allermeisten Fällen wird die Übernahme als Darlehen gewährt und später über Raten vom Regelbedarf zurückgeholt. Ein Zuschuss ohne Rückzahlung ist die Ausnahme und muss als besondere Härte ausdrücklich begründet werden. Wer das nicht weiß, ist überrascht, wenn spätere Zahlungen gekürzt werden.
Nur wer Bürgergeld bezieht, hat Anspruch. Auch Personen ohne laufenden Leistungsbezug können die Übernahme beantragen, wenn die Mietschulden sie in eine Notlage unterhalb der Hilfebedürftigkeitsgrenze bringen. Ebenso sind nicht erwerbsfähige Menschen nicht ausgeschlossen, für sie ist lediglich das Sozialamt statt des Jobcenters zuständig. Der Irrtum, keinen Zugang zur Leistung zu haben, führt häufig dazu, dass gar kein Antrag gestellt wird.
Sonderfälle, die häufig übersehen werden
Die Regelfälle stehen oben. Diese Konstellationen entscheiden in der Praxis über viele Anträge und stehen in keinem Merkblatt an prominenter Stelle.
Bereits erfolgte Räumungsklage. Liegt die Klage schon vor Gericht, läuft die Zwei-Monats-Frist bereits. Legen Sie der Behörde die Klageschrift sofort vor und weisen Sie ausdrücklich auf das Zustellungsdatum hin, damit die Dringlichkeit erkennbar ist. Manche Gerichte informieren das Jobcenter parallel, das ersetzt aber nicht den eigenen Antrag der betroffenen Person.
Wiederholte Mietschulden. Wurden bereits einmal Mietschulden übernommen und sind erneut Rückstände aufgelaufen, prüft die Behörde besonders streng, ob eine erneute Übernahme die Wohnungslosigkeit dauerhaft abwenden kann. In solchen Fällen wird häufig zusätzlich eine Direktüberweisung der Miete an die Vermieterin angeordnet, um weitere Rückstände zu vermeiden.
Energiesperre trotz laufender Miete. Auch wenn die Miete selbst pünktlich gezahlt wird, kann eine drohende Stromsperre wegen Energieschulden nach derselben Vorschrift übernommen werden, weil auch sie die Wohnfähigkeit gefährdet. Legen Sie die Sperrandrohung des Versorgers bei und machen Sie deutlich, dass ohne Energie die Wohnung nicht bewohnbar bleibt.
Kein laufender Leistungsbezug. Auch Personen ohne aktuellen Bürgergeld- oder Sozialhilfebezug können einen Antrag stellen, wenn die Notlage sie unter die Hilfebedürftigkeitsgrenze drückt. Die Behörde prüft dann zusätzlich den allgemeinen Leistungsanspruch, was die Bearbeitung verlängern kann. Ein früher Antrag ist deshalb umso wichtiger, damit die Zwei-Monats-Frist nicht durch die Prüfung verstreicht.
Was tun, wenn der Antrag abgelehnt wird?
Gegen eine Ablehnung der Übernahme von Mietschulden kann innerhalb eines Monats nach Zustellung des Bescheids Widerspruch eingelegt werden. Prüfen Sie zunächst, ob die Behörde die Angemessenheit der Wohnung richtig beurteilt und die Prognose zur künftigen Zahlungsfähigkeit nachvollziehbar begründet hat. Da die Zwei-Monats-Frist aus dem Mietrecht parallel weiterläuft, sollten Sie gleichzeitig mit dem Widerspruch prüfen, ob eine anderweitige Finanzierung der Nachzahlung noch innerhalb der Frist möglich ist, etwa über Angehörige oder eine Stiftung, um die Wohnung in jedem Fall zu erhalten.
Ein Widerspruch ist formlos möglich und kostet nichts. Ein Satz genügt: dass Sie dem Bescheid vom Datum X widersprechen und die Begründung nachreichen. Die Frist beträgt einen Monat ab Bekanntgabe; welches Gericht anschließend zuständig ist, steht in der Rechtsbehelfsbelehrung Ihres Bescheids. Kostenlose Hilfe bekommen Sie bei den Sozialverbänden VdK und SoVD, bei Caritas und Diakonie und bei den Verbraucherzentralen.
Wo Sie kostenlose Hilfe beim Antrag bekommen
Sie müssen das nicht allein ausfüllen, und Beratung kostet nichts. Nach Paragraf 14 SGB I hat jede Behörde eine gesetzliche Beratungspflicht: Die Stelle, bei der Sie beantragen, muss Ihnen beim Ausfüllen helfen und Sie auf Leistungen hinweisen, die Ihnen zustehen. Bestehen Sie darauf, wenn Sie abgewiesen werden.
Unabhängig beraten die Sozialverbände VdK und SoVD, die Wohlfahrtsverbände Caritas, Diakonie, Arbeiterwohlfahrt und Paritätischer, die Verbraucherzentralen sowie die allgemeinen Sozialberatungsstellen der Kommunen. Für Mietfragen kommen die Mietervereine dazu, bei Schulden die anerkannten Schuldnerberatungsstellen. Diese Stellen kennen die örtliche Praxis der Ämter, was bei Ermessensentscheidungen oft mehr wert ist als die Kenntnis des Gesetzestextes.
Geht es um einen Widerspruch oder eine Klage vor dem Sozialgericht, gibt es Beratungshilfe und Prozesskostenhilfe. Verfahren vor den Sozialgerichten sind für Versicherte und Leistungsempfänger gerichtskostenfrei. Der Gang zum Sozialgericht ist also kein finanzielles Risiko, und ein erheblicher Teil der Klagen gegen Sozialleistungsbescheide hat zumindest teilweise Erfolg.
Welche Leistungen Sie zusätzlich prüfen sollten
Sozialleistungen hängen zusammen: Der Bezug der einen schaltet oft die nächste frei, und genau diese Kette kennt kaum jemand. Prüfen Sie mit dem Geld-Finder in einem Durchgang alle Leistungen für Ihren Haushalt.
Wohngeld beantragen · Kinderzuschlag beantragen · Geld-Finder für alle Leistungen · Alle Leistungen im Überblick
Rechtsgrundlagen und amtliche Informationen: Paragraf 22 Absatz 8 SGB II, Übernahme von Schulden, Paragraf 36 SGB XII, Übernahme von Schulden, Paragraf 569 BGB, außerordentliche fristlose Kündigung, Bundesagentur für Arbeit, Informationen zum Bürgergeld und Unterkunftskosten.
