Wo zahlen Grenzgänger Steuern?
Die Grundregel der Doppelbesteuerungsabkommen lautet: Arbeitslohn wird dort besteuert, wo die Arbeit ausgeübt wird. Für Grenzgänger gibt es davon eine wichtige Ausnahme, die je nach Nachbarland unterschiedlich ausfällt.
Wer in Deutschland wohnt, ist hier unbeschränkt steuerpflichtig und muss sein Welteinkommen erklären, auch wenn die Steuer im Ausland gezahlt wurde. Was das Abkommen regelt, ist nur, welcher Staat besteuern darf, nicht ob Sie eine Erklärung abgeben müssen.
Die Regelungen der Nachbarländer im Vergleich
| Land | Wer besteuert den Lohn | Bedingung |
|---|---|---|
| Schweiz | Wohnsitzstaat Deutschland | 4,5 % Quellensteuer bleiben in der Schweiz und werden angerechnet; höchstens 60 Nichtrückkehrtage |
| Frankreich | Wohnsitzstaat Deutschland | Wohnen und Arbeiten in der Grenzzone; höchstens 45 Nichtrückkehrtage |
| Österreich | Wohnsitzstaat Deutschland | Grenzzone von 30 km beidseits, tägliche Rückkehr |
| Niederlande, Belgien, Polen, Tschechien | Tätigkeitsstaat | keine Grenzgängerregelung, es gilt die 183-Tage-Regel |
| Luxemburg | Tätigkeitsstaat Luxemburg | Bagatellgrenze für Arbeitstage außerhalb Luxemburgs |
Entscheidend ist also nicht, dass Sie über eine Grenze pendeln, sondern welches Abkommen mit welchem Land gilt. Die Zahl der Tage, an denen Sie nicht an den Wohnsitz zurückkehren, ist dabei der häufigste Streitpunkt.
Die 183-Tage-Regel
Wo es keine Grenzgängerregelung gibt, greift die 183-Tage-Regel: Der Tätigkeitsstaat besteuert, wenn Sie sich dort mehr als 183 Tage im Zwölfmonatszeitraum aufhalten oder wenn der Arbeitgeber dort ansässig ist beziehungsweise die Lohnkosten von einer dortigen Betriebsstätte getragen werden.
Gezählt werden Anwesenheitstage, nicht Arbeitstage: An- und Abreisetage, Wochenenden und Urlaubstage im Tätigkeitsstaat zählen mit. Wer die Grenze knapp verfehlt oder überschreitet, sollte ein Fahrtenbuch oder einen Kalendernachweis führen, weil die Beweislast beim Steuerpflichtigen liegt.
Der Progressionsvorbehalt: steuerfrei ist nicht folgenlos
Ist der Lohn nach dem Abkommen in Deutschland steuerfrei, wird er trotzdem in die Berechnung des Steuersatzes einbezogen (§ 32b EStG). Der höhere Satz wird dann auf Ihre übrigen deutschen Einkünfte angewendet.
Ein Beispiel: 20.000 Euro steuerfreier Auslandslohn und 15.000 Euro deutsche Mieteinkünfte. Ohne Progressionsvorbehalt läge die Steuer auf die Mieteinkünfte bei 435 Euro. Mit ihm wird der Steuersatz aus 35.000 Euro ermittelt, also rund 16,20 Prozent, was auf die 15.000 Euro rund 2.430 Euro ergibt. Der Effekt wird regelmäßig unterschätzt.
Sozialversicherung folgt anderen Regeln
Steuer und Sozialversicherung laufen getrennt. Sozialversichert sind Sie grundsätzlich im Tätigkeitsstaat, auch wenn Deutschland besteuert. Seit der Rahmenvereinbarung zur Telearbeit können Grenzgänger bis zu 49,9 Prozent ihrer Arbeitszeit im Homeoffice arbeiten, ohne dass die Zuständigkeit wechselt.
Wer diese Grenze überschreitet, rutscht in die Sozialversicherung des Wohnsitzstaats, was Beiträge und Ansprüche grundlegend ändert. Für die deutsche Seite rechnet der Brutto-Netto-Rechner, die spätere Rente der Rentenpunkte-Rechner.
Was in die deutsche Steuererklärung gehört
Auslandseinkünfte gehören in die Anlage N-AUS, der Progressionsvorbehalt in die Anlage N. Im Ausland gezahlte Steuer wird entweder angerechnet oder freigestellt, je nach Abkommen. Werbungskosten wie Fahrtkosten und Kontoführung können Sie auch bei ausländischem Arbeitslohn geltend machen.
Die Entfernungspauschale gilt ebenfalls über die Grenze, mit 0,38 Euro je Entfernungskilometer ab dem ersten Kilometer. Bei den typischen Pendelstrecken kommt dabei schnell ein vierstelliger Betrag zusammen, den der Pendlerpauschale-Rechner ausrechnet.
Krankenversicherung als Grenzgänger
Versichert sind Sie grundsätzlich im Tätigkeitsstaat. Für die Schweiz gilt eine Besonderheit: Grenzgänger können binnen drei Monaten nach Aufnahme der Tätigkeit ein Optionsrecht ausüben und sich stattdessen in Deutschland versichern. Die Entscheidung ist endgültig und lässt sich später nicht revidieren.
Für die Behandlung im Wohnland brauchen Sie das Formular S1, das den Zugang zum deutschen Gesundheitssystem sichert, obwohl die Beiträge im Ausland gezahlt werden. Familienangehörige sind darüber ebenfalls abgedeckt, sofern sie nicht selbst erwerbstätig sind.
Kindergeld und Familienleistungen
Bei grenzüberschreitender Beschäftigung gilt das Prioritätsprinzip der EU-Verordnung 883/2004: Vorrangig zahlt der Staat, in dem gearbeitet wird. Ist die Leistung dort niedriger als das deutsche Kindergeld, zahlt Deutschland die Differenz als Unterschiedsbetrag.
Zuständig ist die Familienkasse der Bundesagentur für Arbeit, und der Antrag verlangt Nachweise über die ausländische Leistung. Für die Schweiz gelten dieselben Regeln über das Freizügigkeitsabkommen. Die deutschen Beträge rechnet der Kindergeld-Rechner aus.
Drei Fehler, die teuer werden
Keine deutsche Erklärung abgeben. Auch bei vollständig im Ausland besteuertem Lohn besteht die Erklärungspflicht. Das Finanzamt erfährt über den Informationsaustausch ohnehin davon, und Schätzungsbescheide fallen regelmäßig ungünstig aus.
Nichtrückkehrtage nicht dokumentieren. Wer die Grenze überschreitet, verliert die Grenzgängereigenschaft rückwirkend für das ganze Jahr. Ein einfacher Kalendernachweis mit Belegen genügt meist, muss aber geführt werden.
Homeoffice unbedacht ausweiten. Mehr Arbeitstage im Wohnsitzstaat können sowohl die Besteuerung als auch die Sozialversicherungszuständigkeit kippen. Sprechen Sie eine Änderung vorher mit dem Arbeitgeber und gegebenenfalls mit der zuständigen Behörde ab.
Wann Deutschland Ihr Wohnsitzstaat ist
Unbeschränkt steuerpflichtig sind Sie, wenn Sie in Deutschland einen Wohnsitz oder Ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben. Ein Wohnsitz setzt eine Wohnung voraus, die Sie beibehalten und nutzen, ein gewöhnlicher Aufenthalt in der Regel mehr als sechs Monate zusammenhängend.
Haben Sie in beiden Staaten eine Wohnung, entscheidet die sogenannte Tie-Breaker-Regel der Abkommen: zuerst der Mittelpunkt der Lebensinteressen, dann der gewöhnliche Aufenthalt, dann die Staatsangehörigkeit. Wo die Familie lebt und wo der soziale Schwerpunkt liegt, wiegt dabei schwerer als die Zahl der Übernachtungen. Diese Einordnung entscheidet über alles Weitere und sollte vor dem Jobwechsel geklärt sein.
Praktischer Rat zum Schluss: Lassen Sie sich die Einordnung einmal schriftlich bestätigen, bevor Sie ein Jahr lang nach einer Annahme abrechnen. Das zuständige Finanzamt erteilt dazu Auskunft, und bei der Schweiz stellt die Steuerverwaltung des Kantons die Ansässigkeitsbescheinigung aus, ohne die der reduzierte Quellensteuersatz nicht angewendet wird.
Und noch ein Wort zur Währung: Wer in Schweizer Franken verdient, muss den Lohn für die deutsche Erklärung umrechnen. Maßgeblich sind die von der Europäischen Zentralbank veröffentlichten Referenzkurse, wahlweise monatlich oder als Jahresdurchschnitt, solange Sie das Verfahren einheitlich anwenden und nachvollziehbar dokumentieren.
Häufige Fragen für Grenzgänger
Muss ich in Deutschland eine Steuererklärung abgeben, wenn ich im Ausland Steuern zahle?
Ja, wenn Sie in Deutschland wohnen. Die Einkünfte sind zu erklären, auch wenn sie hier freigestellt sind, weil sie über den Progressionsvorbehalt den Steuersatz beeinflussen.
Wie viele Tage darf ich im Homeoffice arbeiten?
Steuerlich hängt das vom Abkommen ab und kann die Grenzgängereigenschaft kosten. Sozialversicherungsrechtlich sind bis zu 49,9 Prozent der Arbeitszeit möglich, ohne dass die Zuständigkeit wechselt.
Was ist ein Nichtrückkehrtag?
Ein Arbeitstag, an dem Sie aus beruflichen Gründen nicht an Ihren Wohnsitz zurückkehren. Für die Schweiz sind bis zu 60 solcher Tage im Jahr unschädlich, für Frankreich 45.
Zahle ich doppelt Steuern?
Nein. Die Doppelbesteuerungsabkommen verhindern das, entweder durch Freistellung oder durch Anrechnung der ausländischen Steuer. Ohne Erklärung in Deutschland kann die Anrechnung aber nicht erfolgen.




