Bei der Einnahmenüberschussrechnung ermitteln Sie den Gewinn grundsätzlich als Betriebseinnahmen minus Betriebsausgaben. Entscheidend ist häufig der tatsächliche Zahlungszeitpunkt. Anschaffungen, Umsatzsteuer und private Vorgänge brauchen jedoch eine eigene Einordnung. Der Kontostand am Jahresende ist deshalb weder automatisch Ihr Gewinn noch die Bemessungsgrundlage Ihrer Einkommensteuer.
Wer darf die EÜR verwenden?
§ 4 Abs. 3 EStG erlaubt die vereinfachte Gewinnermittlung, wenn keine gesetzliche Buchführungspflicht besteht und nicht freiwillig Bücher geführt und Abschlüsse gemacht werden. Freiberufliche Tätigkeit und Gewerbebetrieb sind dabei zu unterscheiden. Für Gewerbetreibende können steuerliche oder handelsrechtliche Buchführungspflichten entstehen.
Die Kleinunternehmerregelung ist eine Umsatzsteuerregel. Sie entscheidet nicht allein darüber, ob Sie eine EÜR erstellen dürfen. Prüfen Sie die Gewinnermittlungsart getrennt von der umsatzsteuerlichen Behandlung.
Quellen: § 4 EStG: Gewinnermittlung; § 141 AO: Buchführungspflicht
Wie sieht eine einfache EÜR aus?
| Position im Modell | Betrag |
|---|---|
| Erhaltene Betriebseinnahmen | 30.000 Euro |
| Abziehbare laufende Betriebsausgaben | 8.000 Euro |
| Zulässige Abschreibungen | 1.000 Euro |
| Steuerlicher Gewinn | 21.000 Euro |
Das Modell unterstellt, dass die Positionen zutreffend eingeordnet sind und keine zusätzlichen Umsatzsteuer- oder Sonderfälle vorliegen. Private Entnahmen von beispielsweise 10.000 Euro mindern diesen Gewinn nicht. Umgekehrt ist eine private Einlage nicht automatisch Betriebseinnahme.
Quellen: § 4 EStG: Gewinnermittlung
Wann zählen Zahlungen und wann nicht sofort?
Beim Zufluss-/Abflussprinzip sind Zahlungseingang und Zahlungsausgang maßgeblich. Für regelmäßig wiederkehrende Zahlungen um den Jahreswechsel gibt es eine gesetzliche Ausnahme. Prüfen Sie daher insbesondere wiederkehrende Zahlungen rund um den 31. Dezember sorgfältig.
Bei länger nutzbaren Wirtschaftsgütern darf der Kaufpreis nicht immer sofort vollständig abgezogen werden. Es können Abschreibungen über die Nutzungsdauer oder Regeln für geringwertige Wirtschaftsgüter gelten. Ein Darlehenszufluss ist nicht wie ein Verkaufserlös zu behandeln; die Tilgung ist nicht wie eine Betriebsausgabe abzuziehen.
Quellen: § 4 EStG: Gewinnermittlung; § 11 EStG: Zufluss und Abfluss; § 7 EStG: Abschreibung
Wie behandeln Sie Umsatzsteuer und Belege?
Regelbesteuerer müssen vereinnahmte Umsatzsteuer, gezahlte Vorsteuer sowie Zahlungen an oder Erstattungen vom Finanzamt richtig erfassen. Ein Vorsteuerabzug setzt seine eigenen Voraussetzungen voraus. Wer steuerfreie Kleinunternehmerumsätze ausführt, kann daraus nicht automatisch Vorsteuer ziehen.
- Belege den Zahlungen und dem betrieblichen Zweck zuordnen.
- Private und betriebliche Zahlungen trennen.
- Anschaffungen in einem Anlagenverzeichnis nachhalten.
- Jahreswechselzahlungen und Umsatzsteuer separat abstimmen.
- Gewinn in die dafür vorgesehenen Anlagen der Einkommensteuererklärung übernehmen.
Quellen: § 4 EStG: Gewinnermittlung; § 19 UStG: Kleinunternehmer; § 15 UStG: Vorsteuerabzug
Häufige Fragen
Ist der Umsatz schon der Gewinn?
Nein. Vom betrieblichen Umsatz bzw. den Einnahmen müssen die zulässigen Ausgaben und steuerlichen Korrekturen abgegrenzt werden. Umsatzsteuer und durchlaufende oder private Vorgänge können zusätzliche Unterschiede erzeugen.
Quellen: § 4 EStG: Gewinnermittlung
Darf ich eine private Auszahlung als Lohn an mich abziehen?
Bei einem Einzelunternehmen ist die private Entnahme kein Betriebsausgabenabzug. Gesellschaften und echte Beschäftigungsverhältnisse folgen anderen Regeln.
Quellen: § 4 EStG: Gewinnermittlung
Passende Rechner und nächste Schritte
Quellen und Berechnungsgrundlage
Die Beispiele beziehen sich auf 2026, soweit beim jeweiligen Beispiel kein anderes Jahr genannt ist. Hypothetische Eingaben sind als solche gekennzeichnet. Allgemeine Information; keine individuelle Steuerberatung.




