Pendlerpauschale
Die Pendlerpauschale (Entfernungspauschale) beträgt 2026 0,38 Euro je Entfernungskilometer zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte, unabhängig vom Verkehrsmittel und nur für die einfache Strecke.
Mit der Entfernungspauschale (Paragraf 9 Absatz 1 Nummer 4 EStG) setzen Sie den Arbeitsweg als Werbungskosten ab. Seit 2026 gilt ein einheitlicher Satz von 0,38 Euro ab dem ersten Entfernungskilometer; zuvor galten 0,30 Euro für die ersten 20 Kilometer und 0,38 Euro erst ab Kilometer 21. Zählt wird nur die einfache Entfernung (kürzeste Straßenverbindung), nicht Hin- und Rückweg. Das Verkehrsmittel ist egal: Auto, Bahn, Fahrrad oder zu Fuß. Bei öffentlichen Verkehrsmitteln können alternativ die tatsächlichen Ticketkosten angesetzt werden, wenn sie höher sind.
Rechenbeispiel
Sie fahren an 220 Arbeitstagen 30 Kilometer (einfache Strecke) zur Arbeit. Pendlerpauschale 2026: 220 Tage mal 30 km mal 0,38 Euro = 2.508 Euro Werbungskosten. Das liegt 1.278 Euro über dem Arbeitnehmer-Pauschbetrag von 1.230 Euro. Bei einem Grenzsteuersatz von 30 Prozent bringt allein der Arbeitsweg rund 383 Euro zusätzliche Steuererstattung.
Ohne Autonutzung ist der Abzug auf 4.500 Euro pro Jahr gedeckelt; mit eigenem oder überlassenem Pkw gilt keine Obergrenze.
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Quelle: § 9 Abs. 1 Nr. 4 EStG