Grundfreibetrag
Der Grundfreibetrag ist der Teil des Einkommens, auf den keine Einkommensteuer anfällt: 2026 sind das 12.348 Euro pro Person und 24.696 Euro für zusammen veranlagte Ehepaare.
Der Grundfreibetrag stellt das Existenzminimum steuerfrei. 2026 beträgt er 12.348 Euro pro Person (Paragraf 32a EStG). Erst der Teil des zu versteuernden Einkommens, der darüber liegt, wird besteuert, beginnend mit dem Eingangssteuersatz von 14 Prozent. Bei Zusammenveranlagung verdoppelt sich der Betrag auf 24.696 Euro. Der Grundfreibetrag wird nicht beantragt, sondern ist fest in den Steuertarif eingebaut.
Rechenbeispiel
Ihr zu versteuerndes Einkommen 2026 beträgt 15.000 Euro. Steuerfrei bleiben die ersten 12.348 Euro. Besteuert werden nur die 2.652 Euro darüber, und zwar mit dem niedrigen Eingangsbereich des Tarifs: Die Einkommensteuer beträgt 435 Euro. Bei einem zu versteuernden Einkommen von genau 12.348 Euro fallen 0 Euro Einkommensteuer an.
| Jahr | Grundfreibetrag (ledig) | Zusammenveranlagung |
|---|---|---|
| 2026 | 12.348 € | 24.696 € |
Der Grundfreibetrag steigt regelmäßig, weil der Gesetzgeber das steuerfreie Existenzminimum an die Existenzminimumberichte anpassen muss.
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Quelle: § 32a EStG