SteuerGenau

Faktorverfahren

Das Faktorverfahren (Steuerklasse IV/IV mit Faktor) verteilt den Lohnsteuerabzug bei Ehepaaren nach dem tatsächlichen Anteil am gemeinsamen Einkommen und vermeidet so die typischen Nachzahlungen der Kombination III/V. Der Faktor ist stets kleiner als 1 und gilt für bis zu 2 Kalenderjahre.

Beim Faktorverfahren (Paragraf 39f EStG) beantragen Ehepaare die Steuerklassen IV/IV mit einem Faktor. Der Faktor ist das Verhältnis der voraussichtlichen gemeinsamen Einkommensteuer nach Splittingtarif zur Summe der Lohnsteuer, die beide in Klasse IV zahlen würden. Er ist immer kleiner als 1 und wird auf drei Nachkommastellen berechnet. Ergebnis: Beide Partner zahlen monatlich ungefähr so viel Lohnsteuer, wie es ihrem Anteil am gemeinsamen Einkommen entspricht, und der Splittingvorteil wird schon unterjährig berücksichtigt.

Rechenbeispiel

Angenommen, die voraussichtliche gemeinsame Einkommensteuer eines Paares beträgt 12.000 Euro, die Summe der Lohnsteuer beider Partner in Klasse IV aber 13.000 Euro. Der Faktor beträgt 12.000 geteilt durch 13.000 = 0,923. Jeder Arbeitgeber multipliziert die Lohnsteuer der Klasse IV mit 0,923; zusammen werden übers Jahr rund 12.000 Euro einbehalten, also fast genau die spätere Jahressteuer. Nachzahlungen wie bei III/V entstehen so kaum.

Der Faktor gilt für zwei Jahre und wird auf Antrag beim Finanzamt eingetragen. Wer das Faktorverfahren nutzt, ist zur Abgabe einer Steuererklärung verpflichtet.

Quelle: § 39f EStG

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