SteuerGenau

Übergangsbereich (Midijob)

Im Übergangsbereich zwischen rund 603,01 und 2.000 Euro Monatsverdienst (Midijob) zahlen Beschäftigte 2026 reduzierte Sozialbeiträge, die gleitend von fast null auf den vollen Arbeitnehmeranteil von rund 21 Prozent ansteigen.

Der Übergangsbereich (Paragraf 20 Absatz 2 SGB IV) entlastet Beschäftigte mit niedrigem Verdienst bei den Sozialabgaben. Er beginnt 2026 oberhalb der Minijob-Grenze bei rund 603,01 Euro und endet bei 2.000 Euro im Monat. In diesem Bereich wird der Arbeitnehmeranteil an den Sozialversicherungsbeiträgen über eine gesetzliche Formel reduziert: Am unteren Rand zahlen Beschäftigte fast keine eigenen Beiträge, am oberen Rand den vollen Arbeitnehmeranteil von rund 21 Prozent. Der Arbeitgeber trägt im unteren Bereich entsprechend mehr. Wichtig: Trotz reduzierter Beiträge werden die vollen Rentenpunkte auf Basis des tatsächlichen Verdienstes gutgeschrieben.

Rechenbeispiel

Verdienst 1.200 Euro pro Monat. Ohne Übergangsbereich läge der volle Arbeitnehmeranteil (Renten-, Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung, Zusatzbeitrag 2,9 Prozent, kinderlos nicht berücksichtigt) bei rund 21 Prozent, also etwa 254 Euro. Im Übergangsbereich wird die beitragspflichtige Einnahme reduziert, sodass spürbar weniger vom Brutto abgeht; die genaue Ersparnis hängt von der Formel und den Beitragssätzen der Kasse ab. Erst ab 2.000 Euro gelten die normalen Abzüge in voller Höhe.

Quelle: § 20 Abs. 2 SGB IV

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