Günstigerprüfung
Bei der Günstigerprüfung vergleicht das Finanzamt automatisch, ob das Kindergeld (2026 rund 3.108 Euro pro Jahr) oder der Kinderfreibetrag von rund 9.756 Euro mehr Vorteil bringt, und wendet die bessere Variante an.
Die Günstigerprüfung (Paragraf 31 EStG) stellt sicher, dass Eltern immer die vorteilhaftere Förderung erhalten: entweder das laufend gezahlte Kindergeld oder den Kinderfreibetrag in der Steuererklärung. Das Finanzamt rechnet beides bei der Veranlagung automatisch gegeneinander. Wird der Freibetrag abgezogen, verrechnet das Finanzamt im Gegenzug den Anspruch auf Kindergeld, damit keine Doppelförderung entsteht. Einen Antrag müssen Sie nicht stellen. Auch bei der Abgeltungssteuer gibt es eine Günstigerprüfung: Liegt Ihr persönlicher Steuersatz unter 25 Prozent, können Sie Kapitalerträge auf Antrag mit dem niedrigeren Tarif versteuern.
Rechenbeispiel
Familie mit einem Kind, Grenzsteuersatz 42 Prozent. Kinderfreibetrag 2026: rund 9.756 Euro. Steuerersparnis: rund 4.098 Euro. Kindergeld: rund 259 Euro mal 12 = rund 3.108 Euro. Der Freibetrag gewinnt, die Familie erhält per Steuerbescheid rund 990 Euro zusätzlich zum bereits gezahlten Kindergeld. Bei 25 Prozent Grenzsteuersatz (Ersparnis rund 2.439 Euro) bleibt es beim Kindergeld, der Bescheid ändert nichts.
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Quelle: § 31 EStG