Arbeitnehmer-Pauschbetrag
Der Arbeitnehmer-Pauschbetrag von 1.230 Euro wird 2026 automatisch von jedem Arbeitslohn abgezogen, ohne dass Sie Werbungskosten nachweisen müssen.
Der Arbeitnehmer-Pauschbetrag (auch Werbungskostenpauschale, Paragraf 9a EStG) beträgt 2026 1.230 Euro pro Jahr. Das Finanzamt zieht ihn automatisch vom Arbeitslohn ab, auch wenn Sie gar keine beruflichen Ausgaben hatten. Er ist bereits in die Lohnsteuertabellen eingearbeitet, wirkt also schon beim monatlichen Lohnsteuerabzug. Einzelne Werbungskosten lohnen sich in der Steuererklärung erst, wenn sie zusammen über 1.230 Euro liegen.
Rechenbeispiel
Fall A: Sie hatten 2026 nur 400 Euro berufliche Ausgaben. Das Finanzamt zieht trotzdem 1.230 Euro ab, Sie müssen nichts eintragen. Fall B: Ihre Ausgaben betragen 2.000 Euro. Dann lohnt der Einzelnachweis: 770 Euro mehr Abzug als die Pauschale. Bei einem Grenzsteuersatz von 30 Prozent sind das rund 231 Euro zusätzliche Erstattung.
Schon die Pendlerpauschale allein überschreitet die Grenze häufig: Wer an 220 Arbeitstagen auch nur rund 15 Kilometer zur Arbeit pendelt, kommt über 1.230 Euro. Prüfen Sie deshalb jedes Jahr, ob Ihre tatsächlichen Werbungskosten über dem Pauschbetrag liegen, bevor Sie auf die Anlage N verzichten.
Quelle: § 9a EStG