Sonderausgaben
Sonderausgaben sind private Ausgaben wie Vorsorgebeiträge, Kirchensteuer und Spenden, die das zu versteuernde Einkommen mindern; ohne Nachweis gilt 2026 nur ein Pauschbetrag von 36 Euro.
Sonderausgaben (Paragraf 10 EStG) sind bestimmte private Aufwendungen, die der Gesetzgeber steuerlich begünstigt. Die wichtigsten: Beiträge zur Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung (Vorsorgeaufwendungen), gezahlte Kirchensteuer, Spenden und Mitgliedsbeiträge, Kinderbetreuungskosten sowie Unterhaltsleistungen. Der Sonderausgaben-Pauschbetrag ohne Nachweis beträgt nur 36 Euro pro Jahr (72 Euro bei Zusammenveranlagung), er ist also fast immer durch tatsächliche Ausgaben überschritten.
Rechenbeispiel
Sie haben 2026 neben Ihren Versicherungsbeiträgen 500 Euro gespendet und 450 Euro Kirchensteuer gezahlt. Statt des Pauschbetrags von 36 Euro setzt das Finanzamt 950 Euro an, also 914 Euro mehr. Bei einem Grenzsteuersatz von 30 Prozent sparen Sie dadurch rund 274 Euro Einkommensteuer.
| Sonderausgabe | Beispiele |
|---|---|
| Vorsorgeaufwendungen | Kranken-, Pflege-, Rentenversicherung |
| Kirchensteuer | gezahlte Kirchensteuer des Jahres |
| Spenden | an gemeinnützige Organisationen, mit Zuwendungsbestätigung |
| Kinderbetreuung | Kita, Hort, Tagesmutter |
Versicherungsbeiträge meldet die Krankenkasse elektronisch an das Finanzamt; Spendenbescheinigungen müssen Sie aufbewahren.
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Quelle: § 10 EStG