Sparerpauschbetrag
Der Sparerpauschbetrag stellt Kapitalerträge bis 1.000 Euro pro Person und Jahr steuerfrei (2.000 Euro bei Zusammenveranlagung); dafür genügt ein Freistellungsauftrag bei der Bank.
Kapitalerträge bis 1.000 Euro pro Jahr bleiben steuerfrei (Paragraf 20 Absatz 9 EStG); bei zusammen veranlagten Paaren sind es 2.000 Euro. Damit die Bank die Abgeltungssteuer gar nicht erst einbehält, stellen Sie einen Freistellungsauftrag. Den Pauschbetrag können Sie auf mehrere Banken aufteilen, insgesamt aber nicht mehr als 1.000 beziehungsweise 2.000 Euro freistellen. Tatsächliche Werbungskosten auf Kapitalerträge sind daneben nicht abziehbar; der Pauschbetrag deckt sie ab.
Rechenbeispiel
Sie haben 40.000 Euro zu 3 Prozent angelegt und erhalten 1.200 Euro Zinsen. Mit Freistellungsauftrag über 1.000 Euro sind nur 200 Euro steuerpflichtig: 25 Prozent Abgeltungssteuer (50 Euro) plus Solidaritätszuschlag (2,75 Euro) = 52,75 Euro Abzug. Ohne Freistellungsauftrag würden 316,50 Euro einbehalten (26,375 Prozent von 1.200 Euro); die zu viel gezahlten 263,75 Euro holen Sie sich dann erst über die Anlage KAP der Steuererklärung zurück.
Prüfen Sie die Verteilung Ihrer Freistellungsaufträge jedes Jahr: Ungenutzte Beträge bei Bank A helfen nicht, wenn bei Bank B Steuern einbehalten werden.
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Quelle: § 20 Abs. 9 EStG