SteuerGenau

Beitragsbemessungsgrenze

Die Beitragsbemessungsgrenze ist das Einkommen, bis zu dem Sozialbeiträge berechnet werden: 2026 sind das 69.750 Euro (Kranken- und Pflegeversicherung) und 101.400 Euro (Renten- und Arbeitslosenversicherung) pro Jahr.

Sozialversicherungsbeiträge werden nur bis zur Beitragsbemessungsgrenze (BBG) erhoben; der Verdienst darüber bleibt beitragsfrei. 2026 gelten bundesweit einheitlich: 69.750 Euro pro Jahr (5.812,50 Euro pro Monat) für Kranken- und Pflegeversicherung sowie 101.400 Euro pro Jahr (8.450 Euro pro Monat) für Renten- und Arbeitslosenversicherung. Für Gutverdiener sinkt dadurch die prozentuale Abgabenlast mit steigendem Einkommen.

Rechenbeispiel

Bruttojahresgehalt 120.000 Euro, gesetzlich versichert, Zusatzbeitrag 2,9 Prozent. Rentenversicherung (Arbeitnehmeranteil 9,3 Prozent) wird nur auf 101.400 Euro berechnet: 9.430,20 Euro statt 11.160 Euro. Krankenversicherung (Arbeitnehmeranteil 8,75 Prozent inklusive halbem Zusatzbeitrag) nur auf 69.750 Euro: 6.103,13 Euro. Die 18.600 Euro über der RV-Grenze und die 50.250 Euro über der KV-Grenze bleiben beitragsfrei.

ZweigBBG 2026 (Jahr)BBG 2026 (Monat)
Kranken-/Pflegeversicherung69.750 €5.812,50 €
Renten-/Arbeitslosenversicherung101.400 €8.450,00 €

Quelle: Sozialversicherungs-Rechengrößenverordnung 2026 / DRV

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