Vorabpauschale
Die Vorabpauschale ist eine jährliche Mindestbesteuerung thesaurierender Fonds: Grundlage ist der Basisertrag aus Fondswert mal 70 Prozent des Basiszinses (2026: 3,20 Prozent), abgerechnet jeweils Anfang des Folgejahres.
Thesaurierende Fonds und ETFs schütten nichts aus; damit trotzdem laufend Steuern fließen, erhebt das Finanzamt die Vorabpauschale (Paragraf 18 InvStG). Berechnung: Fondswert zum Jahresanfang mal Basiszins mal 0,7 ergibt den Basisertrag. Angesetzt wird höchstens die tatsächliche Wertsteigerung des Jahres; bei Verlustjahren fällt keine Vorabpauschale an. Der Basiszins wird jedes Jahr vom Bundesfinanzministerium veröffentlicht; für 2025 betrug er 2,53 Prozent, für 2026 beträgt er 3,20 Prozent (BMF-Schreiben vom 13. Januar 2026). Die Steuer bucht die Depotbank Anfang des Folgejahres ab.
Rechenbeispiel
Ihr Aktien-ETF ist am 1. Januar 2026 50.000 Euro wert und steigt im Jahresverlauf deutlich. Basisertrag: 50.000 mal 3,20 Prozent mal 0,7 = 1.120 Euro. Bei Aktienfonds sind 30 Prozent teilfreigestellt, steuerpflichtig bleiben 784 Euro. Darauf 26,375 Prozent Abgeltungssteuer inklusive Soli: rund 207 Euro, fällig Anfang 2027. Ein ausreichender Freistellungsauftrag deckt das vollständig ab.
Beim späteren Verkauf werden bereits versteuerte Vorabpauschalen angerechnet, es entsteht also keine Doppelbesteuerung.
Quelle: § 18 InvStG