Steuerklassen
Die sechs Lohnsteuerklassen steuern nur den monatlichen Lohnsteuerabzug: Klasse I gilt für Ledige, II für Alleinerziehende (mit 4.260 Euro Entlastungsbetrag 2026), III/V und IV/IV für Verheiratete, VI für Zweitjobs.
Die Steuerklasse (Paragraf 38b EStG) bestimmt, wie viel Lohnsteuer der Arbeitgeber monatlich einbehält. Sie ändert nichts an der endgültigen Jahressteuer, die sich erst mit der Steuererklärung ergibt, sondern nur an der Verteilung über das Jahr. Verheiratete können zwischen IV/IV, III/V und IV/IV mit Faktor wählen.
| Klasse | Für wen | Besonderheit 2026 |
|---|---|---|
| I | Ledige, Geschiedene | Grundfreibetrag 12.348 € eingerechnet |
| II | Alleinerziehende | zusätzlich Entlastungsbetrag 4.260 € |
| III | Verheiratete (Partner in V) | doppelter Grundfreibetrag, geringster Abzug |
| IV | Verheiratete, ähnliche Einkommen | wie Klasse I |
| V | Verheiratete (Partner in III) | kein Grundfreibetrag, hoher Abzug |
| VI | Zweit- und Nebenjobs | höchster Abzug, keine Freibeträge |
Rechenbeispiel
Ein Ehepaar verdient 60.000 und 20.000 Euro brutto. Mit III/V behält der Arbeitgeber beim Hauptverdiener deutlich weniger Lohnsteuer ein, beim Partner in V dafür überproportional viel. Die Jahressteuer ist am Ende identisch mit IV/IV; III/V verschiebt nur Liquidität ins laufende Jahr und führt häufig zu Nachzahlungen und zur Pflichtveranlagung.
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Quelle: § 38b EStG