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Bürgergeld 2026: Regelsatz, Anspruch und Anrechnung

Der Bürgergeld-Regelsatz liegt 2026 voraussichtlich weiter bei 563 Euro für Alleinstehende, nach der Nullrunde zum 1. Januar 2025. Dazu kommen die angemessenen Kosten für Unterkunft und Heizung. Der Ratgeber zeigt alle Regelsätze nach Bedarfsgemeinschaft, die Freibeträge beim Zuverdienst und den Weg zum Antrag.

SteuerGenau Redaktion28. Juli 2026Zuletzt geprüft: 28. Juli 2026
Top view of tax form, euro banknotes, and 'Pay Taxes' letter blocks on pink background.
Foto: Leeloo The First / Pexels

Wie hoch ist der Bürgergeld-Regelsatz 2026?

Alleinstehende erhalten 2026 voraussichtlich weiter 563 Euro Regelsatz pro Monat, Partner in einer Bedarfsgemeinschaft je 506 Euro, Kinder je nach Alter 357 bis 471 Euro. Zum 1. Januar 2025 wurden die Regelbedarfe nicht erhöht (Nullrunde), und auch für 2026 zeichnet sich nach der Fortschreibungsformel keine oder nur eine minimale Anpassung ab.

Rechtsgrundlage sind der § 20 SGB II und die Regelbedarfsstufen-Fortschreibungsverordnung. Die sechs Stufen im Überblick:

RegelbedarfsstufePersonenkreisBetrag/Monat
Stufe 1Alleinstehende, Alleinerziehende563 €
Stufe 2Partner in einer Bedarfsgemeinschaft (je Person)506 €
Stufe 318- bis 24-Jährige im Haushalt der Eltern451 €
Stufe 4Kinder 14 bis 17 Jahre471 €
Stufe 5Kinder 6 bis 13 Jahre390 €
Stufe 6Kinder 0 bis 5 Jahre357 €

Ein Paar kommt damit auf 1.012 Euro Regelbedarf (2 x 506 Euro), eine vierköpfige Familie mit Kindern von 7 und 15 Jahren auf 1.873 Euro. Der Regelsatz ist aber nur der erste Baustein: Dazu zahlt das Jobcenter die angemessenen Kosten für Unterkunft und Heizung und übernimmt die Beiträge zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung komplett. In vielen Fällen kommen Mehrbedarfe nach § 21 SGB II hinzu, etwa 17 Prozent des Regelbedarfs für Schwangere ab der 13. Woche oder 36 Prozent für Alleinerziehende mit einem Kind unter 7 Jahren.

§

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Amtliche Sätze 2026

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Ihr geschätzter Bürgergeld-Anspruch

ca. 1.333 € / Monat

Schätzung für 1 Person: Regelbedarf 563 € plus Unterkunft und Heizung 770 €, abzüglich anrechenbarem Einkommen von 0 €. Angemessene Wohnkosten vorausgesetzt; Kindergeld und sonstige Einnahmen sind nicht berücksichtigt. Verbindlich entscheidet allein das Jobcenter.

Regelbedarf gesamt563 €
Kosten der Unterkunft und Heizung770 €
Gesamtbedarf1.333 €
Erwerbseinkommen netto0 €
Erwerbstätigen-Freibetrag (§ 11b SGB II)- 0 €
Anrechenbares Einkommen0 €
Bürgergeld-Anspruch ca.1.333 €

Stand: 2026 (Regelbedarfe unter Vorbehalt) · Schätzung nach SGB II · keine Rechtsberatung

Was Ihr Ergebnis bedeutet

1

Rechnerischer Anspruch: ca. 1.333 € pro Monat

Ihr Gesamtbedarf von 1.333 € (Regelbedarf plus Unterkunft) übersteigt das anrechenbare Einkommen von 0 €. Das ist eine Schätzung: Kindergeld, Unterhalt, Elterngeld über dem Freibetrag und weiteres Einkommen rechnet das Jobcenter zusätzlich an und mindern den Anspruch.

2

Die Miete muss angemessen sein, im ersten Jahr gilt Bestandsschutz

Der Rechner unterstellt, dass Ihre Wohnkosten angemessen sind. Was angemessen ist, legt jede Kommune selbst fest. In der einjährigen Karenzzeit übernimmt das Jobcenter die tatsächliche Kaltmiete und Nebenkosten in voller Höhe, Heizkosten aber nur in angemessenem Umfang.

3

Vermögen: 40.000 Euro Schonvermögen im ersten Jahr

In der Karenzzeit bleiben 40.000 Euro für die erste Person und 15.000 Euro für jede weitere Person der Bedarfsgemeinschaft unangetastet, bei Ihnen also bis zu 40.000 €. Selbst genutztes Wohneigentum und Altersvorsorge zählen nicht mit. Danach gelten 15.000 Euro pro Person.

4

Antrag beim Jobcenter wirkt auf den Monatsersten zurück

Bürgergeld gibt es nur auf Antrag, online über jobcenter.digital oder vor Ort. Der Antrag wirkt auf den Ersten des Antragsmonats zurück: Wer am 28. beantragt, bekommt den vollen Monat. Warten kostet dagegen bares Geld, denn frühere Monate werden nicht nachgezahlt.

Wer hat Anspruch auf Bürgergeld?

Anspruch hat, wer mindestens 3 Stunden täglich arbeiten könnte, zwischen 15 Jahren und der Regelaltersgrenze alt ist, seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hat und hilfebedürftig ist, den Lebensunterhalt also nicht aus eigenem Einkommen und Vermögen decken kann. Kinder unter 15 in der Bedarfsgemeinschaft erhalten Sozialgeld in gleicher Höhe.

Gerechnet wird immer für die ganze Bedarfsgemeinschaft: Partner sowie unverheiratete Kinder unter 25 im selben Haushalt, sofern die Kinder ihren Bedarf nicht selbst decken. Einkommen und Vermögen der Partner werden gegenseitig angerechnet. Reine Wohngemeinschaften zählen nicht dazu, Mitbewohner ohne Partnerschaft bleiben außen vor.

Auch Erwerbstätige mit zu geringem Lohn und Selbstständige mit schwachen Monaten können ergänzend aufstocken. Wer gerade den Job verloren hat, prüft zuerst den Anspruch auf Arbeitslosengeld I mit dem Arbeitslosengeld-Rechner, denn ALG I geht dem Bürgergeld vor. Liegt Ihr Einkommen knapp über der Bürgergeld-Grenze, ist das Wohngeld die vorrangige Leistung; beide gleichzeitig sind ausgeschlossen.

Welche Kosten der Unterkunft übernimmt das Jobcenter?

Im ersten Jahr des Bezugs gilt eine Karenzzeit: Die tatsächliche Kaltmiete samt kalten Nebenkosten wird ungeprüft übernommen, nur die Heizkosten müssen von Anfang an angemessen sein (§ 22 SGB II). Erst danach greifen die kommunalen Angemessenheitsgrenzen, als grobe Orientierung gelten vielerorts 45 bis 50 Quadratmeter für eine Person und 15 Quadratmeter je weitere Person.

Was angemessen ist, legt jede Kommune anhand des örtlichen Mietniveaus fest: In München liegt die Grenze für eine Person deutlich über der in Chemnitz. Ist die Wohnung nach der Karenzzeit zu teuer, fordert das Jobcenter zur Kostensenkung auf, in der Regel mit sechs Monaten Frist. Umziehen müssen Sie nur, wenn ein Wechsel zumutbar ist. Die konkreten Mietobergrenzen erfragen Sie bei Ihrem Jobcenter oder finden sie in den kommunalen Richtlinien.

Wohneigentümer erhalten statt der Miete die Schuldzinsen, Grundsteuer und Nebenkosten, nicht aber die Tilgung. Wer eine Nachzahlung der Nebenkosten bekommt, sollte sie im Fälligkeitsmonat als Wohnkosten geltend machen.

Wie wird Erwerbseinkommen auf das Bürgergeld angerechnet?

Vom Bruttolohn bleiben nach § 11b SGB II 100 Euro Grundfreibetrag plus gestaffelte Anteile anrechnungsfrei: 20 Prozent von 100 bis 520 Euro, 30 Prozent von 520 bis 1.000 Euro und 10 Prozent von 1.000 bis 1.200 Euro, mit minderjährigem Kind bis 1.500 Euro. Nur der Rest des Nettolohns mindert den Anspruch.

BruttolohnFreibetragAnrechenbar
100 €100 €0 €
520 €184 €336 €
1.000 €328 €672 €
1.200 €348 €852 €

Rechenweg für 1.000 Euro: 100 Euro Grundfreibetrag plus 20 Prozent von 420 Euro (84 Euro) plus 30 Prozent von 480 Euro (144 Euro) ergibt 328 Euro Freibetrag. Arbeit lohnt sich also auch im Bürgergeld: Bei einem Minijob mit 520 Euro bleiben unterm Strich 184 Euro mehr als ganz ohne Job. Was ein Job im Übergangsbereich netto bringt, zeigt der Midijob-Rechner; den Nettolohn einer größeren Stelle rechnet der Brutto-Netto-Rechner aus.

Auch andere Einnahmen werden angerechnet, allen voran das Kindergeld von 259 Euro je Kind als Einkommen des Kindes, außerdem Unterhalt, Unterhaltsvorschuss und Elterngeld über dem Elterngeld-Freibetrag. Wie viel Kindergeld Ihrer Familie zusteht, zeigt der Kindergeld-Rechner. Großzügiger behandelt werden junge Leute und Engagierte: Einkommen von Schülern, Studierenden und Auszubildenden bleibt bis zur Minijob-Grenze komplett anrechnungsfrei, Ferienjobs von Schülern sogar vollständig, und aus ehrenamtlicher Tätigkeit bleiben bis zu 3.000 Euro im Jahr unangetastet.

Welche Vermögensgrenzen und welche Karenzzeit gelten?

Im ersten Jahr des Bezugs (Karenzzeit) bleiben 40.000 Euro Vermögen für die erste Person der Bedarfsgemeinschaft und 15.000 Euro für jede weitere Person geschützt, bei einer vierköpfigen Familie also 85.000 Euro. Nach der Karenzzeit gelten 15.000 Euro pro Person.

Nicht angerechnet werden selbst genutztes Wohneigentum bis 140 Quadratmeter beim Haus beziehungsweise 130 Quadratmeter bei der Wohnung, staatlich geförderte Altersvorsorge und ein angemessenes Auto je erwerbsfähiger Person. Erbschaften und Schenkungen zählen dagegen als Vermögen beziehungsweise als Einkommen im Zuflussmonat.

Die Karenzzeit wirkt also doppelt: Im ersten Jahr sind sowohl die tatsächlichen Wohnkosten als auch das höhere Schonvermögen geschützt. Wer den Antrag hinauszögert, verschenkt diesen Schutz nicht, verliert aber Monat für Monat den laufenden Anspruch.

Wie beantragen Sie Bürgergeld?

Der Antrag wirkt auf den Ersten des Antragsmonats zurück, frühere Monate werden nicht nachgezahlt: Wer am 30. Juni beantragt, bekommt den ganzen Juni, wer am 1. Juli beantragt, verliert ihn komplett. Stellen Sie den Antrag deshalb sofort beim Jobcenter, auch formlos oder online über jobcenter.digital; Unterlagen dürfen Sie nachreichen.

Nach vollständigem Antrag entscheidet das Jobcenter in der Regel innerhalb weniger Wochen, bei akuter Notlage können Sie einen Vorschuss verlangen. Bewilligt wird meist für 12 Monate am Stück, die Auszahlung erfolgt monatlich im Voraus. Den Weiterbewilligungsantrag stellen Sie rechtzeitig vor Ablauf, damit die Zahlung nicht unterbrochen wird. Erste Anlaufstelle mit allen Formularen ist das Bürgergeld-Portal der Bundesagentur für Arbeit.

Prüfen Sie jeden Bescheid: Gegen fehlerhafte Berechnungen hilft der kostenlose Widerspruch innerhalb eines Monats, ein erheblicher Teil der Widersprüche ist ganz oder teilweise erfolgreich. Melden Sie Änderungen bei Einkommen, Miete oder Haushalt sofort, sonst drohen Rückforderungen. Bei Terminversäumnissen ohne wichtigen Grund kürzt das Jobcenter den Regelbedarf um 10 Prozent für einen Monat, bei wiederholter Pflichtverletzung um bis zu 30 Prozent. Eine erste Schätzung Ihres Anspruchs aus Regelbedarf, Wohnkosten und Einkommen liefert der Bürgergeld-Rechner.

Häufige Fragen zum Bürgergeld 2026

Wie viel Bürgergeld bekommt eine alleinstehende Person?

Voraussichtlich 563 Euro Regelbedarf pro Monat plus angemessene Kosten für Unterkunft und Heizung. Bei 700 Euro Warmmiete und ohne eigenes Einkommen sind das rund 1.263 Euro; die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung übernimmt das Jobcenter zusätzlich.

Lohnt sich ein Minijob neben dem Bürgergeld?

Ja. Von einem 520-Euro-Minijob bleiben 184 Euro anrechnungsfrei, angerechnet werden nur 336 Euro. Unterm Strich haben Sie 184 Euro mehr als ganz ohne Job, genau das ist der Sinn der Freibeträge des § 11b SGB II.

Wird das Kindergeld auf das Bürgergeld angerechnet?

Ja. Das Kindergeld von 259 Euro pro Kind und Monat gilt als Einkommen des Kindes und mindert dessen Bedarf in voller Höhe. Bei zwei Kindern reduziert sich der Bürgergeld-Anspruch der Familie also um 518 Euro.

Steigt der Regelsatz 2026?

Voraussichtlich nicht oder nur minimal. Zum 1. Januar 2025 gab es eine Nullrunde, und auch für 2026 zeichnet sich nach der Fortschreibungsformel keine nennenswerte Erhöhung ab. Es bleibt damit voraussichtlich bei 563 Euro für Alleinstehende und 506 Euro je Partner.

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