Seit 1. Juli 2026 wird Bürgergeld durch Grundsicherungsgeld abgelöst. Bestehende Bescheide bleiben nach dem Hinweis der Bundesagentur für Arbeit gültig; allein wegen der Umstellung müssen Leistungsbeziehende keinen neuen Antrag stellen. Für die Leistungshöhe sind weiterhin Haushaltsbedarf, anerkannte Unterkunftskosten und anrechenbares Einkommen zu unterscheiden.
Was bedeutet die Umstellung für Ihren Antrag?
Die Bundesagentur für Arbeit nennt den 1. Juli 2026 als Start der reformierten Grundsicherung für Arbeitsuchende. Formulare und Schreiben werden schrittweise angepasst. Dass ein Dokument noch „Bürgergeld“ heißt, bedeutet daher nicht automatisch, dass es ungültig ist.
Verwenden Sie die aktuellen Hinweise Ihres Jobcenters. Ältere Darstellungen zu Vermögenskarenz, Mitwirkung und Leistungsminderungen dürfen nicht ungeprüft für den gesamten Zeitraum 2026 übernommen werden. Dieser Beitrag berechnet keine Sanktionen und verspricht keine pauschale Vermögensfreistellung.
Quellen: Bundesagentur für Arbeit: Reform zum 1. Juli 2026
Welche Regelbedarfe enthält der Datensatz für 2026?
| Personengruppe | Regelbedarf monatlich |
|---|---|
| Alleinstehende bzw. Alleinerziehende | 563 Euro |
| Volljährige Partner, jeweils | 506 Euro |
| Kinder von 14 bis 17 Jahren | 471 Euro |
| Kinder von 6 bis 13 Jahren | 390 Euro |
| Kinder bis 5 Jahre | 357 Euro |
Die Zuordnung richtet sich nach der konkreten Haushalts- und Lebenssituation. Weitere Fallgruppen, insbesondere bestimmte junge Volljährige, müssen gesondert eingeordnet werden. Die Tabelle ist nicht die gesamte Auszahlung: Unterkunft, Heizung, mögliche Mehrbedarfe und Einkommensanrechnung kommen hinzu.
Quellen: § 20 SGB II: Regelbedarf; § 23 SGB II: Besonderheiten bei nicht erwerbsfähigen Leistungsberechtigten
Wie sieht eine nachvollziehbare Haushaltsrechnung aus?
Beispiel: Zwei Partner und zwei Kinder im Alter von 7 und 15 Jahren haben zusammen 2 × 506 + 390 + 471 = 1.873 Euro Regelbedarf. Werden im reinen Modell zusätzlich 900 Euro Unterkunft und Heizung anerkannt, ergibt sich zunächst ein Bedarf von 2.773 Euro vor weiteren Bedarfen und Einkommensanrechnung.
Die 900 Euro sind keine örtliche Mietobergrenze. Welche Kosten anerkannt werden, hängt von den örtlichen und persönlichen Voraussetzungen ab. Kindergeld, Erwerbseinkommen und andere Zahlungen dürfen nicht ohne Prüfung zusätzlich zum errechneten Bedarf als frei verfügbares Extra angesetzt werden.
Quellen: § 20 SGB II: Regelbedarf; § 23 SGB II: Besonderheiten bei nicht erwerbsfähigen Leistungsberechtigten; § 22 SGB II: Unterkunft und Heizung
Welche Angaben braucht das Jobcenter?
- Personen im Haushalt, Alter und familiäre Beziehungen.
- Wohnkosten mit getrennten Bestandteilen sowie Heizkosten.
- Einnahmen, Leistungsbescheide und Nachweise aller relevanten Personen.
- Vermögensangaben nach dem aktuellen Antragsverfahren.
- Besondere Bedarfe und Nachweise, soweit einschlägig.
Eine Wohngemeinschaft ist nicht allein wegen derselben Adresse automatisch eine Bedarfsgemeinschaft. Umgekehrt kann Einkommen eines Partners relevant sein. Der Rechner dient deshalb nur einer Vorprüfung und ersetzt die Entscheidung des Jobcenters nicht.
Quellen: § 22 SGB II: Unterkunft und Heizung; § 7 SGB II: Leistungsberechtigte
Was sollten Sie zuerst erledigen?
Bei einem neuen Bedarf nehmen Sie rechtzeitig Kontakt zum zuständigen Jobcenter auf und dokumentieren Ihren Antrag. Bei laufendem Bezug melden Sie relevante Änderungen. Prüfen Sie zusätzlich passende Leistungen wie Bildung und Teilhabe, statt sämtliche Ansprüche mit dem Regelbedarf gleichzusetzen.
Beziehen Sie bereits Leistungen, bleiben Ihre Bescheide und die aktuellen Jobcenter-Hinweise der erste Bezugspunkt. Für Fälle ab Juli 2026 müssen Rechnerannahmen zur Reform passen; eine ältere Bürgergeld-Schätzung ist keine verbindliche Anspruchsberechnung.
Quellen: Bundesagentur für Arbeit: Reform zum 1. Juli 2026; § 7 SGB II: Leistungsberechtigte
Passende Rechner und nächste Schritte
- Haushaltsbedarf mit dem vorhandenen Rechner vorprüfen
- Wohngeld als andere Leistung prüfen
- Weitere mögliche Leistungen finden
Quellen und Berechnungsgrundlage
Die Beispiele beziehen sich auf 2026, soweit beim jeweiligen Beispiel kein anderes Jahr genannt ist. Hypothetische Eingaben sind als solche gekennzeichnet. Allgemeine Information; keine individuelle Steuerberatung.




