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Ratgeber

Riester 2026: Eigenbeitrag, Zulagen und Steuerprüfung

Mindesteigenbeitrag aus Vorjahreseinkommen und Zulagen berechnen. Förderberechtigung, Kinderzulage, Kosten und spätere Besteuerung getrennt prüfen.

SteuerGenau Redaktion30. Juli 2026Zuletzt geprüft: 24. September 2026Redaktionell aktualisiert: 24. September 2026

Bei Riester sind Förderberechtigung, erforderlicher Eigenbeitrag und tatsächliche Vertragskosten getrennt zu prüfen. Für die volle Zulage richtet sich der Mindesteigenbeitrag grundsätzlich nach 4 Prozent des maßgeblichen Vorjahreseinkommens, höchstens 2.100 Euro einschließlich Zulagen, abzüglich der zustehenden Zulagen. Ein Sockelbeitrag und Sonderregeln können hinzukommen.

Welche Zulagen sind im Grundmodell relevant?

ZulageBetrag unter den Voraussetzungen
Grundzulage175 Euro jährlich
Kinderzulage für vor 2008 geborene Kinder185 Euro jährlich
Kinderzulage für ab 2008 geborene Kinder300 Euro jährlich

Kindergeldberechtigung, Zuordnung der Kinderzulage und gegebenenfalls mittelbare Förderberechtigung müssen stimmen. Nicht jede Person kann die Förderung allein durch Abschluss eines Vertrags erhalten.

Quellen: § 10a EStG: Sonderausgabenabzug; § 84 EStG: Grundzulage; § 85 EStG: Kinderzulage

Wie ergibt sich der Eigenbeitrag im Beispiel?

Annahme: unmittelbar förderberechtigte Person, maßgebliches Vorjahreseinkommen 30.000 Euro, volle Grundzulage und eine zustehende Kinderzulage von 300 Euro. Vier Prozent sind 1.200 Euro. Nach Abzug von 175 + 300 Euro Zulagen ergibt sich ein Eigenbeitrag von 725 Euro jährlich, also rund 60,42 Euro monatlich.

Bei verändertem Vorjahreseinkommen oder Wegfall einer Kinderzulage muss die Rechnung angepasst werden. Wird zu wenig eingezahlt, kann die Zulage gekürzt werden. Ein unverändert weiterlaufender Dauerauftrag garantiert deshalb nicht dauerhaft die volle Förderung.

Quellen: § 10a EStG: Sonderausgabenabzug; § 84 EStG: Grundzulage; § 85 EStG: Kinderzulage; § 86 EStG: Mindesteigenbeitrag

Kommt die Steuerersparnis vollständig zur Zulage hinzu?

Das Finanzamt führt im Rahmen des Sonderausgabenabzugs eine Günstigerprüfung durch. Eine zusätzliche Steuerentlastung entsteht nur, soweit der steuerliche Vorteil den maßgeblichen Zulagenanspruch übersteigt. Die gesamten Zulagen und ein voller unabhängig errechneter Steuervorteil dürfen deshalb nicht einfach addiert werden.

Spätere Leistungen unterliegen grundsätzlich der nachgelagerten Besteuerung. Vertragskosten, Auszahlungsbedingungen und Flexibilität gehören daher neben die aktuelle Förderung in den Vergleich.

Quellen: § 10a EStG: Sonderausgabenabzug

Was prüfen Sie bei einem bestehenden Vertrag zuerst?

  • Förderberechtigung und korrektes Vorjahreseinkommen.
  • Zuordnung und Fortbestand der Kinderzulagen.
  • Tatsächlich gezahlter Eigenbeitrag und beantragte Zulagen.
  • Jährliche Kosteninformation und garantierte Leistungen.
  • Folgen einer Beitragsfreistellung, Übertragung oder Kündigung.

Neue Fördermodelle oder Reformankündigungen ändern einen bestehenden Vertrag nicht allein durch ihre öffentliche Ankündigung. Prüfen Sie die auf Ihren Vertrag tatsächlich anwendbaren Vorschriften und Übergangsregeln.

Quellen: § 10a EStG: Sonderausgabenabzug; § 86 EStG: Mindesteigenbeitrag

Passende Rechner und nächste Schritte

Quellen und Berechnungsgrundlage

Die Beispiele beziehen sich auf 2026, soweit beim jeweiligen Beispiel kein anderes Jahr genannt ist. Hypothetische Eingaben sind als solche gekennzeichnet. Allgemeine Information; keine individuelle Steuerberatung.

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