Wie berechnet der Überstunden-Rechner die Vergütung?
Der Rechner ermittelt zuerst Ihren Stundenlohn aus dem Monatsbrutto und multipliziert ihn dann mit Überstundenzahl und Zuschlag. Bei 4.000 Euro Brutto, 40 Wochenstunden, 10 Überstunden und 25 Prozent Zuschlag ergeben sich 288,68 Euro brutto und nach vereinfachter Schätzung rund 159 Euro netto. Der Stundenlohn beträgt dabei 23,09 Euro.
Die zugrunde liegende Formel ist bewusst schlank. Der Stundenlohn ist Monatsbrutto geteilt durch Wochenstunden mal 4,33, wobei 4,33 die durchschnittliche Zahl der Wochen je Monat ist (52 Wochen ÷ 12 Monate). Die Überstundenvergütung ist dann Überstunden mal Stundenlohn mal dem Faktor eins plus Zuschlagssatz.
| Rechenschritt | Formel | Ergebnis |
|---|---|---|
| Stundenlohn | 4.000 ÷ (40 × 4,33) | 23,09 € |
| Vergütung brutto | 10 × 23,09 × 1,25 | 288,68 € |
| Netto (vereinfachte Schätzung) | 288,68 × (1 − 0,45) | 158,78 € |
Der Nettowert ist ausdrücklich eine vereinfachte Schätzung. Der Rechner unterstellt eine pauschale Grenzbelastung von 45 Prozent aus Steuer und Sozialabgaben auf den Zusatzverdienst. Was tatsächlich bei Ihnen ankommt, hängt von Steuerklasse, Einkommenshöhe und den Beitragsbemessungsgrenzen ab. Ihren genauen Stundenlohn prüfen Sie mit dem Stundenlohn-Rechner.
Warum werden Überstunden so stark besteuert?
Überstundenvergütung und normale Überstundenzuschläge sind in voller Höhe steuerpflichtiger Arbeitslohn nach § 19 EStG und in voller Höhe sozialversicherungspflichtiges Arbeitsentgelt nach § 14 SGB IV. Für gewöhnliche Überstunden gibt es 2026 keine Steuerbefreiung. Jeder zusätzliche Euro wird deshalb mit Ihrem persönlichen Grenzsteuersatz belastet.
Das ist der Kern des Problems. Ihr regulärer Lohn hat den Grundfreibetrag und die unteren Tarifzonen bereits verbraucht. Die Überstunde landet damit ganz oben in Ihrem zu versteuernden Einkommen und wird nach dem Tarif des § 32a EStG mit dem höchsten für Sie geltenden Satz erfasst. Der Spitzensatz von 42 Prozent greift 2026 ab 69.878 Euro zu versteuerndem Einkommen, der Grundfreibetrag liegt bei 12.348 Euro.
Zum Grenzsteuersatz kommen die Sozialabgaben von rund 20 Prozent Arbeitnehmeranteil sowie gegebenenfalls Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer. Genau deshalb ist eine pauschale Belastung von 45 Prozent für mittlere und höhere Einkommen ein realistischer Näherungswert. Wie sich ein höheres Bruttoeinkommen insgesamt auswirkt, zeigt der Brutto-Netto-Rechner.
Welche Zuschläge sind steuerfrei, welche nicht?
Steuerfrei sind ausschließlich Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit, die sogenannten SFN-Zuschläge nach § 3b EStG. Der reine Überstundenzuschlag von zum Beispiel 25 Prozent ist dagegen nicht steuerfrei. Das ist der wichtigste Unterschied, den viele verwechseln: Steuerfrei macht die Uhrzeit und der Wochentag, nicht die Tatsache, dass es sich um eine Überstunde handelt.
Ein Beispiel macht die Trennung deutlich. Arbeiten Sie an einem Dienstagnachmittag zwei Stunden länger, ist der Zuschlag darauf voll steuer- und beitragspflichtig. Arbeiten Sie stattdessen sonntags oder nachts, ist der dafür gezahlte SFN-Zuschlag innerhalb der Grenzen des § 3b EStG steuerfrei, auch wenn es sich zugleich um Überstunden handelt. Die Steuerfreiheit gilt allerdings nur für den Zuschlag, der Grundlohn selbst bleibt steuerpflichtig.
| Art des Zuschlags | Steuerfrei? | Sozialabgabenfrei? | Höchstsatz § 3b EStG |
|---|---|---|---|
| Überstundenzuschlag (z. B. werktags) | Nein | Nein | – |
| Nachtarbeit (20–6 Uhr) | Ja | Ja | 25 % |
| Nachtarbeit (0–4 Uhr, Beginn vor 0 Uhr) | Ja | Ja | 40 % |
| Sonntagsarbeit | Ja | Ja | 50 % |
| Feiertagsarbeit und 31.12. ab 14 Uhr | Ja | Ja | 125 % |
| 24.12. ab 14 Uhr, 25./26.12., 1. Mai | Ja | Ja | 150 % |
Wichtig ist die Deckelung des Grundlohns. Die Steuerfreiheit der SFN-Zuschläge gilt nur, soweit der Grundlohn 50 Euro je Stunde nicht übersteigt (§ 3b Abs. 2 EStG). Verdienen Sie mehr, bleibt der auf 50 Euro berechnete Zuschlag steuerfrei, der darüber liegende Teil wird steuerpflichtig. Für die Sozialversicherung gilt sogar eine niedrigere Grenze von 25 Euro Grundlohn je Stunde.
Ein Rechenbeispiel zeigt den Vorteil. Bei einem Grundlohn von 23,09 Euro und einer Sonntagsarbeitsstunde beträgt der steuerfreie Zuschlag bis zu 50 Prozent, also 11,55 Euro. Diese 11,55 Euro fließen ohne Abzug von Lohnsteuer und Sozialabgaben zu. Der gleiche Zuschlag als reiner werktäglicher Überstundenzuschlag wäre dagegen voll steuer- und beitragspflichtig, sodass davon nach der 45-Prozent-Schätzung nur rund 6,35 Euro übrig blieben.
Wie wirken sich Überstunden auf die Lohnabrechnung aus?
Ausgezahlte Überstunden erhöhen im Auszahlungsmonat das Bruttoentgelt und damit die einbehaltene Lohnsteuer sowie die Sozialabgaben dieses Monats. Bei 288,68 Euro zusätzlichem Brutto steigt die Abgabenlast im Monat um rund 130 Euro, sodass etwa 159 Euro netto mehr überwiesen werden. Die Lohnsteuer wird dabei nach Ihrer Steuerklasse berechnet.
Weil die Lohnsteuertabelle progressiv aufgebaut ist, kann ein hoher Überstundenmonat kurzfristig überproportional belasten. Über das Jahr gleicht sich das jedoch aus, denn maßgeblich ist der Jahresbetrag. Zu viel einbehaltene Lohnsteuer holen Sie mit der Steuererklärung zurück, sofern sich eine Erstattung ergibt.
Bei stark schwankenden Bezügen kann der Arbeitgeber sonstige Bezüge nach der Jahreslohnsteuer berechnen. Für Sie zählt am Jahresende ohnehin das gesamte zu versteuernde Einkommen. Wie sich der Zusatzverdienst konkret auf Ihr Monatsnetto auswirkt, rechnen Sie mit dem Brutto-Netto-Rechner nach.
Was bringen mehr Überstunden oder ein höherer Zuschlag?
Bei einem Stundenlohn von 23,09 Euro steigt die Bruttovergütung linear mit der Zahl der Überstunden. 5 Überstunden zu 25 Prozent Zuschlag ergeben 144,34 Euro brutto, 20 Überstunden bereits 577,37 Euro. Netto bleiben nach der pauschalen 45-Prozent-Schätzung 79,39 Euro beziehungsweise 317,55 Euro. Die folgende Tabelle rechnet alle Werte aus dem Beispiel 4.000 Euro Brutto und 40 Wochenstunden.
| Überstunden (25 % Zuschlag) | Vergütung brutto | Netto (Schätzung) |
|---|---|---|
| 5 Stunden | 144,34 € | 79,39 € |
| 10 Stunden | 288,68 € | 158,78 € |
| 15 Stunden | 433,03 € | 238,16 € |
| 20 Stunden | 577,37 € | 317,55 € |
Auch der Zuschlagssatz hebt den Betrag spürbar. Bei konstant 10 Überstunden verändert sich die Vergütung mit dem vereinbarten Zuschlag. Ohne Zuschlag sind es 230,95 Euro brutto, bei 100 Prozent Zuschlag verdoppelt sich der Wert auf 461,89 Euro.
| Zuschlag (bei 10 Überstunden) | Vergütung brutto | Netto (Schätzung) |
|---|---|---|
| 0 % | 230,95 € | 127,02 € |
| 25 % | 288,68 € | 158,78 € |
| 50 % | 346,42 € | 190,53 € |
| 100 % | 461,89 € | 254,04 € |
Alle Nettowerte sind vereinfachte Schätzungen mit 45 Prozent Abzug. Ob sich zusätzliche Arbeit gegenüber einer dauerhaften Gehaltserhöhung lohnt, vergleichen Sie mit dem Gehaltserhöhungs-Rechner.
Wie hoch ist der Abzug bei mir wirklich?
Die tatsächliche Belastung Ihrer Überstunden liegt je nach Einkommen zwischen etwa 30 und über 50 Prozent. Die pauschalen 45 Prozent des Rechners treffen gut auf mittlere bis höhere Einkommen zu. Geringverdiener mit niedrigem Grenzsteuersatz behalten mehr, sehr hohe Einkommen oberhalb der Beitragsbemessungsgrenzen ebenfalls, weil dort keine weiteren Renten- und Arbeitslosenversicherungsbeiträge anfallen.
Der Grund liegt in den Beitragsbemessungsgrenzen 2026. In der Kranken- und Pflegeversicherung endet die Beitragspflicht bei 69.750 Euro Jahresbrutto, in der Renten- und Arbeitslosenversicherung bei 101.400 Euro. Wer bereits oberhalb dieser Grenzen verdient, zahlt auf die Überstunde keine zusätzlichen Sozialbeiträge mehr und behält daher einen größeren Anteil.
| Einkommenslage | Grenzsteuersatz (§ 32a) | Sozialabgaben auf Überstunde | Tendenz Netto |
|---|---|---|---|
| Geringverdiener | 14 – 24 % | voll | mehr bleibt übrig |
| Mittleres Einkommen | 30 – 42 % | voll | rund 55 % netto |
| Über Beitragsbemessungsgrenze | 42 – 45 % | keine weiteren RV/AV | mehr bleibt übrig |
Ihren persönlichen Grenzsteuersatz ermitteln Sie mit dem Einkommensteuer-Rechner. Ob sich am Jahresende durch zu viel gezahlte Lohnsteuer eine Erstattung ergibt, prüft der Lohnsteuer-Erstattungs-Check.
Müssen Überstunden überhaupt vergütet werden?
Nein, eine gesetzliche Pflicht zur Vergütung von Überstunden gibt es nicht. Ob und wie Überstunden bezahlt oder mit Freizeit ausgeglichen werden, richtet sich nach Arbeitsvertrag, Tarifvertrag oder Betriebsvereinbarung. Fehlt eine Regelung, kann eine Vergütung nur verlangt werden, wenn sie den Umständen nach zu erwarten ist.
Begrenzt wird die Mehrarbeit durch das Arbeitszeitgesetz. Nach § 3 ArbZG darf die werktägliche Arbeitszeit acht Stunden nicht überschreiten. Eine Verlängerung auf bis zu zehn Stunden ist zulässig, wenn innerhalb von sechs Kalendermonaten im Durchschnitt acht Stunden werktäglich nicht überschritten werden.
Häufig wird statt einer Auszahlung ein Freizeitausgleich vereinbart. Wird die Überstunde durch bezahlte Freizeit ausgeglichen, fällt keine gesonderte Besteuerung an, weil kein zusätzlicher Arbeitslohn zufließt. Erst die tatsächliche Auszahlung löst Steuer und Sozialabgaben aus.
Werden Überstunden 2026 steuerfrei?
Nein, eine Steuerfreiheit für gewöhnliche Überstundenzuschläge ist Stand 2026 nicht in Kraft. Es gibt politische Vorschläge, Zuschläge auf Mehrarbeit künftig steuerlich zu begünstigen, doch diese sind geplant und noch nicht in Kraft (Stand 2026). Für Ihre aktuelle Abrechnung gilt weiterhin die volle Steuer- und Beitragspflicht nach § 19 EStG und § 14 SGB IV.
Verlassen Sie sich für Ihre Planung deshalb ausschließlich auf das geltende Recht. Steuerfrei sind heute nur die SFN-Zuschläge nach § 3b EStG innerhalb der genannten Grenzen. Sollte sich die Rechtslage ändern, aktualisieren wir diese Seite mit dem Datum der Inkraftsetzung.
Wenn Sie regelmäßig kleinere Zusatzverdienste erzielen, prüfen Sie außerdem die Grenzen für geringfügige Beschäftigung. Ein separater Nebenjob im Minijob-Rahmen wird anders behandelt als Überstunden im Hauptarbeitsverhältnis, was der Minijob-Rechner aufschlüsselt.
Welche Denkfehler kosten bei Überstunden Geld?
Der häufigste Fehler ist die Annahme, der Überstundenzuschlag sei steuerfrei. Steuerfrei sind nur SFN-Zuschläge nach § 3b EStG, nicht der werktägliche Überstundenzuschlag. Wer damit rechnet, den Zuschlag brutto für netto zu erhalten, überschätzt seinen Verdienst um rund 45 Prozent.
Fehler zwei ist die Verwechslung von Grundlohn und Zuschlag. Steuerfrei ist bei Nacht- und Sonntagsarbeit nur der Zuschlag, der zugrunde liegende Grundlohn bleibt in jedem Fall steuer- und beitragspflichtig. Fehler drei betrifft die Grundlohngrenze von 50 Euro je Stunde: Wer mehr verdient, verliert für den übersteigenden Teil die Steuerfreiheit des Zuschlags.
Fehler vier ist, die Nettobelastung als fixe Größe zu sehen. Die 45 Prozent sind eine vereinfachte Schätzung. Ihr tatsächlicher Abzug hängt von Steuerklasse, Einkommen und den Beitragsbemessungsgrenzen ab und kann deutlich niedriger oder höher liegen. Rechnen Sie im Zweifel mit Ihrem persönlichen Grenzsteuersatz aus dem Einkommensteuer-Rechner.