Eine Abfindung ist nicht automatisch steuerfrei. Für begünstigte außerordentliche Einkünfte kann die Fünftelregelung die Einkommensteuer mindern. Sie verteilt dabei nicht die Auszahlung auf fünf Jahre, sondern verändert die Tarifberechnung im Zuflussjahr. Ob sie anwendbar ist, hängt insbesondere von Art und Zusammenballung der Einkünfte ab.
Wie funktioniert die Rechnung im Grundfall?
Berechnen Sie zuerst die Steuer auf das übrige zu versteuernde Einkommen. Addieren Sie dann ein Fünftel der begünstigten Entschädigung und berechnen Sie die Steuer erneut. Die Differenz wird mit fünf multipliziert. Für Sonderkonstellationen, insbesondere bei negativem übrigen Einkommen, enthält das Gesetz ergänzende Regeln.
Quellen: § 34 EStG: Außerordentliche Einkünfte
Was ergibt das Beispiel mit 30.000 Euro Abfindung?
| Tarifmodell 2026, Einzelveranlagung | Ergebnis |
|---|---|
| Übriges zu versteuerndes Einkommen | 40.000 Euro |
| Begünstigte Abfindung | 30.000 Euro |
| Zusätzliche Steuer ohne Ermäßigung | 11.055 Euro |
| Zusätzliche Steuer mit Fünftelregelung | 9.810 Euro |
| Tarifdifferenz im Modell | 1.245 Euro |
Die 40.000 Euro sind zu versteuerndes Einkommen, kein Jahresbruttolohn. Kirchensteuer, Solidaritätszuschlag und Progressionsvorbehalt sind nicht enthalten. Das Ergebnis setzt voraus, dass die gesamte angenommene Abfindung begünstigt ist.
Quellen: § 34 EStG: Außerordentliche Einkünfte; § 32a EStG: Tarif
Warum ist nicht jede Zahlung begünstigt?
Entschädigung und zusammengeballter Zufluss müssen nach den gesetzlichen Voraussetzungen eingeordnet werden. Teilzahlungen über mehrere Jahre können die Begünstigung gefährden; Ausnahmen dürfen nicht als allgemeine Regel behandelt werden. Nachgezahlter normaler Arbeitslohn ist außerdem nicht allein wegen einer großen Einmalzahlung automatisch dieselbe Art von Entschädigung.
Seit 2025 wird die Tarifermäßigung grundsätzlich nicht mehr durch den Arbeitgeber im Lohnsteuerabzug angewendet. Eine mögliche Entlastung ist im Veranlagungsverfahren zu prüfen. Ein hoher Abzug bei Auszahlung bedeutet deshalb nicht zwingend, dass die endgültige Jahressteuer genauso hoch bleibt.
Quellen: § 34 EStG: Außerordentliche Einkünfte; § 39b EStG: Lohnsteuerabzug
Welche Fragen klären Sie vor dem Auszahlungsdatum?
- Begünstigte Entschädigung und übrige Vergütungsbestandteile trennen.
- Übriges Jahreseinkommen und Lohnersatzleistungen prognostizieren.
- Zuflussjahr und mögliche Teilzahlungen prüfen.
- Folgen eines Aufhebungsvertrags für Sperr- oder Ruhenszeiten beim Arbeitslosengeld klären.
- Liquidität bis zu einer möglichen Steuererstattung planen.
Eine Auszahlung im Januar ist nicht pauschal besser. Sie hilft nur, wenn die tatsächlichen Verhältnisse im anderen Jahr insgesamt günstiger sind. Auch geänderte Einkünfte und Leistungen müssen in den Vergleich.
Quellen: § 34 EStG: Außerordentliche Einkünfte; § 158 SGB III: Entlassungsentschädigung; § 159 SGB III: Sperrzeit
Passende Rechner und nächste Schritte
Quellen und Berechnungsgrundlage
Die Beispiele beziehen sich auf 2026, soweit beim jeweiligen Beispiel kein anderes Jahr genannt ist. Hypothetische Eingaben sind als solche gekennzeichnet. Allgemeine Information; keine individuelle Steuerberatung.




