Arbeitslosengeld wird grundsätzlich aus einem pauschalierten Nettoentgelt berechnet. Ausgangspunkt ist das maßgebliche beitragspflichtige Brutto. Nach gesetzlichen pauschalen Abzügen werden regelmäßig 60 Prozent beziehungsweise beim erhöhten Leistungssatz 67 Prozent angesetzt. Ihr tatsächliches Netto auf der letzten Gehaltsabrechnung ist deshalb nicht die unmittelbare Rechengröße.
Welche drei Rechenschritte sind zu unterscheiden?
| Schritt | Bedeutung |
|---|---|
| Bemessungsentgelt | Maßgebliches durchschnittliches beitragspflichtiges Arbeitsentgelt je Kalendertag |
| Leistungsentgelt | Bemessungsentgelt minus gesetzliche Abzüge, unter anderem 20 Prozent Sozialversicherungspauschale sowie maßgebliche Lohnsteuer und Soli |
| Leistungsbetrag | 60 oder 67 Prozent des Leistungsentgelts |
Der erhöhte Satz knüpft an die gesetzlichen kindbezogenen Voraussetzungen an. Ein beliebiger Hinweis auf ein Kind im Haushalt ersetzt diese Prüfung nicht. Besondere Bemessungsregeln können etwa bei fehlenden ausreichenden Entgeltzeiträumen eingreifen.
Quellen: § 149 SGB III: Leistungssatz; § 151 SGB III: Bemessungsentgelt; § 153 SGB III: Leistungsentgelt
Wie wird aus einem Tageswert der Monatsbetrag?
Angenommen, das bereits korrekt ermittelte tägliche Leistungsentgelt beträgt 70 Euro. Beim allgemeinen Satz ergeben sich 42 Euro pro Tag und für einen vollen Leistungsmonat 1.260 Euro. Beim erhöhten Satz sind es 46,90 Euro pro Tag und 1.407 Euro für den vollen Monat.
Ein voller Leistungsmonat wird mit 30 Tagen angesetzt. Die Differenz der beiden Sätze beträgt in diesem Beispiel 147 Euro monatlich. Aus diesem Beispiel lässt sich kein bestimmtes früheres Bruttogehalt ableiten: Die 70 Euro sind eine ausdrücklich angenommene Eingangsgröße.
Quellen: § 149 SGB III: Leistungssatz; § 154 SGB III: Berechnung und Leistung
Warum weicht ein Rechner vom Bescheid ab?
- Prüfen Sie Bemessungszeitraum und berücksichtigte Arbeitsentgelte.
- Kontrollieren Sie maßgebliche Steuermerkmale und den Leistungssatz.
- Unterscheiden Sie vollen Monat, Teilmonat und Ruhens- oder Sperrzeiten.
- Berücksichtigen Sie anrechenbares Nebeneinkommen.
Eine pauschale Nettolohnquote oder ein gewöhnlicher Brutto-Netto-Rechner kann diese Regeln nicht vollständig ersetzen. Nutzen Sie eine Schätzung zur Planung und gleichen Sie sie mit den Berechnungsangaben der Agentur für Arbeit ab.
Quellen: § 149 SGB III: Leistungssatz; § 151 SGB III: Bemessungsentgelt; § 153 SGB III: Leistungsentgelt; § 154 SGB III: Berechnung und Leistung
Welche Frage müssen Sie danach noch beantworten?
Die rechnerische Tageshöhe sagt noch nichts über die Anspruchsdauer aus. Anwartschaftszeit, Alter und Versicherungszeiten sind getrennt zu prüfen. Auch ein Nebenverdienst hat eigene Regeln; insbesondere ist der zeitliche Umfang der Beschäftigung relevant.
Arbeitslosengeld kann dem Progressionsvorbehalt unterliegen. Planen Sie deshalb die spätere Einkommensteuererklärung mit ein, statt die Steuerfreiheit der Leistung mit völliger steuerlicher Folgenlosigkeit gleichzusetzen.
Quellen: § 147 SGB III: Anspruchsdauer; § 155 SGB III: Nebeneinkommen; § 32b EStG: Progressionsvorbehalt
Passende Rechner und nächste Schritte
Quellen und Berechnungsgrundlage
Die Beispiele beziehen sich auf 2026, soweit beim jeweiligen Beispiel kein anderes Jahr genannt ist. Hypothetische Eingaben sind als solche gekennzeichnet. Allgemeine Information; keine individuelle Steuerberatung.




