Wird das Arbeitslosengeld vom Brutto oder vom Netto berechnet?
Von keinem von beidem. Das Arbeitslosengeld I beträgt 60 Prozent eines pauschalierten Nettoentgelts, mit mindestens einem Kind 67 Prozent (§ 149 SGB III). Ausgangspunkt ist Ihr Brutto, davon werden aber pauschale Abzüge vorgenommen, nicht Ihre tatsächlichen.
Genau daran scheitern die meisten Überschlagsrechnungen. Wer 60 Prozent seines echten Nettogehalts erwartet, rechnet zu hoch. Wer 60 Prozent vom Brutto erwartet, rechnet deutlich zu hoch.
Wie rechnet die Agentur für Arbeit genau?
In drei Schritten. Sie sind im SGB III geregelt und gelten bundesweit gleich.
- Bemessungsentgelt bestimmen. Das ist das durchschnittlich auf den Kalendertag entfallende beitragspflichtige Arbeitsentgelt der letzten zwölf Monate vor Entstehen des Anspruchs (§ 151 SGB III). Beitragspflichtig ist Entgelt nur bis zur Beitragsbemessungsgrenze, 2026 also bis 8.450 Euro im Monat.
- Leistungsentgelt ableiten. Vom Bemessungsentgelt werden genau drei Posten abgezogen: eine Sozialversicherungspauschale von pauschal 20 Prozent, die Lohnsteuer nach Ihrer Steuerklasse und der Solidaritätszuschlag (§ 153 SGB III).
- Leistungssatz anwenden. Vom Leistungsentgelt werden 60 Prozent ausgezahlt, mit mindestens einem Kind 67 Prozent.
Gezahlt wird pro Kalendertag, und ein voller Monat wird immer mit 30 Tagen angesetzt, nie mit 28 oder 31 (§ 154 SGB III). Ihr Monatsbetrag ist also stets der Tagessatz mal 30.
Ein Rechenbeispiel mit 3.500 Euro brutto
Bei 3.500 Euro Monatsbrutto und Steuerklasse I ergeben sich rund 47,17 Euro Arbeitslosengeld pro Kalendertag, also rund 1.415 Euro im Monat. Mit mindestens einem Kind sind es rund 52,68 Euro pro Tag oder rund 1.580 Euro im Monat.
| Größe | Wert | Rechtsgrundlage |
|---|---|---|
| Leistungssatz ohne Kind | 60 % | § 149 Nr. 2 SGB III |
| Leistungssatz mit Kind | 67 % | § 149 Nr. 1 SGB III |
| Sozialversicherungspauschale | 20 % des Bemessungsentgelts | § 153 Abs. 1 SGB III |
| Beitragsbemessungsgrenze 2026 | 8.450 € im Monat | SV-Rechengrößenverordnung |
| Anwartschaftszeit | 12 Monate in 30 Monaten | §§ 142, 143 SGB III |
| Freibetrag Nebenverdienst | 165 € im Monat | § 155 SGB III |
Ihren eigenen Betrag schätzt der Arbeitslosengeld-Rechner. Das laufende Nettogehalt, aus dem sich das Bemessungsentgelt ableitet, rechnet der Brutto-Netto-Rechner.
Welche Rolle spielt die Steuerklasse?
Eine große. Weil die Lohnsteuer nach Ihrer Steuerklasse vom Bemessungsentgelt abgezogen wird, führt eine ungünstige Steuerklasse zu einem niedrigeren Arbeitslosengeld. Maßgeblich ist die Steuerklasse, die zu Beginn des Jahres eingetragen war, in dem der Anspruch entsteht.
Für Ehepaare kann ein Wechsel deshalb erhebliche Auswirkungen haben, wenn sich Arbeitslosigkeit abzeichnet. Der Wechsel muss allerdings rechtzeitig erfolgen und wird von der Agentur für Arbeit auf Missbrauch geprüft. Was ein Wechsel bringt, zeigt der Steuerklassen-Rechner und der Ratgeber Lohnt sich ein Steuerklassenwechsel?.
Warum weicht Ihr Bescheid vom Online-Rechner ab?
Jeder Online-Rechner, auch unserer, schätzt. Die Agentur für Arbeit wendet den Programmablaufplan des Bundesfinanzministeriums tagesgenau an und kennt Ihren exakten Bemessungszeitraum. Abweichungen von einigen Euro im Monat sind normal.
Größere Abweichungen haben meist einen dieser Gründe:
- Der Bemessungszeitraum ist nicht voll. Liegen im Zwölfmonatszeitraum weniger als 150 Tage mit Anspruch auf Arbeitsentgelt, wird der Zeitraum auf 24 Monate erweitert oder fiktiv eingestuft.
- Einmalzahlungen zählen mit. Weihnachts- und Urlaubsgeld erhöhen das Bemessungsentgelt, weil sie beitragspflichtiges Arbeitsentgelt sind.
- Das Entgelt lag über der Beitragsbemessungsgrenze. Mehrverdienst über 8.450 Euro im Monat wird nicht berücksichtigt.
- Kurzarbeit oder Teilzeit im Bemessungszeitraum. Beides senkt das durchschnittliche Entgelt und damit das Arbeitslosengeld.
Wie viel dürfen Sie nebenbei verdienen?
165 Euro im Monat bleiben anrechnungsfrei (§ 155 SGB III). Was darüber liegt, wird vollständig vom Arbeitslosengeld abgezogen. Die Nebentätigkeit darf zudem weniger als 15 Stunden pro Woche umfassen, sonst entfällt die Arbeitslosigkeit und damit der Anspruch insgesamt.
Wer vor der Arbeitslosigkeit bereits mindestens zwölf Monate lang eine Nebentätigkeit ausgeübt hat, darf unter Umständen mehr behalten. Melden müssen Sie jede Nebentätigkeit in jedem Fall vorher.
Reicht das Arbeitslosengeld nicht aus, kommt ergänzend Bürgergeld in Betracht. Den Anspruch schätzt der Bürgergeld-Rechner. Alle Werte hier sind Schätzungen, verbindlich ist allein der Bescheid der Agentur für Arbeit.
Wie lange wird Arbeitslosengeld gezahlt?
Zwischen 6 und 24 Monaten, abhängig davon, wie lange Sie versicherungspflichtig beschäftigt waren und wie alt Sie sind (§ 147 SGB III). Die längeren Bezugszeiten ab 15 Monaten gibt es erst ab dem vollendeten 50. Lebensjahr.
| Versicherungspflichtige Beschäftigung | Lebensalter | Anspruchsdauer |
|---|---|---|
| 12 Monate | ohne Altersgrenze | 6 Monate |
| 16 Monate | ohne Altersgrenze | 8 Monate |
| 20 Monate | ohne Altersgrenze | 10 Monate |
| 24 Monate | ohne Altersgrenze | 12 Monate |
| 30 Monate | ab 50 Jahren | 15 Monate |
| 36 Monate | ab 55 Jahren | 18 Monate |
| 48 Monate | ab 58 Jahren | 24 Monate |
Maßgeblich ist das Lebensalter bei Entstehen des Anspruchs. Wer den Geburtstag knapp verpasst, verliert unter Umständen mehrere Monate Anspruch, weshalb sich bei einem Aufhebungsvertrag ein Blick auf das Datum lohnt.
Wann droht eine Sperrzeit?
Wer das Arbeitsverhältnis selbst kündigt oder einem Aufhebungsvertrag ohne wichtigen Grund zustimmt, bekommt in der Regel eine Sperrzeit von zwölf Wochen (§ 159 SGB III). In dieser Zeit wird kein Arbeitslosengeld gezahlt, und die Gesamtanspruchsdauer verkürzt sich zusätzlich um ein Viertel.
Bei zwölf Monaten Anspruch bedeutet das: drei Monate ohne Zahlung und danach nur noch neun statt zwölf Monate Anspruch. Der finanzielle Schaden geht damit schnell in den fünfstelligen Bereich.
Kürzere Sperrzeiten von einer bis sechs Wochen drohen bei verspäteter Arbeitsuchendmeldung, abgelehnten Stellenangeboten oder versäumten Meldeterminen. Arbeitsuchend melden müssen Sie sich spätestens drei Monate vor Ende des Arbeitsverhältnisses, bei kürzerer Kündigungsfrist innerhalb von drei Tagen nach Kenntnis.
Ein wichtiger Grund kann die Sperrzeit abwenden, etwa Mobbing, gesundheitliche Gründe oder ein Umzug zum Ehepartner. Er muss aber belegt werden. Wer eine Abfindung erhält, sollte zusätzlich prüfen lassen, ob das Arbeitslosengeld ruht, weil die ordentliche Kündigungsfrist nicht eingehalten wurde. Was von einer Abfindung bleibt, zeigt der Abfindungsrechner.
Ist Arbeitslosengeld steuerfrei?
Das Arbeitslosengeld selbst ist steuerfrei, es unterliegt aber dem Progressionsvorbehalt nach § 32b EStG. Das heißt: Auf das Arbeitslosengeld zahlen Sie keine Steuer, es erhöht aber den Steuersatz auf Ihre übrigen Einkünfte.
Praktisch trifft das jeden, der im selben Jahr auch gearbeitet hat. Das Finanzamt rechnet den Steuersatz so aus, als wäre das Arbeitslosengeld steuerpflichtiges Einkommen, und wendet diesen höheren Satz dann nur auf das tatsächlich steuerpflichtige Einkommen an. Das Ergebnis ist häufig eine Nachzahlung.
Wer mehr als 410 Euro Lohnersatzleistungen im Jahr bezogen hat, ist deshalb zur Abgabe einer Steuererklärung verpflichtet. Die Agentur für Arbeit meldet die Beträge automatisch an das Finanzamt, eine Nichtabgabe fällt also auf. Dasselbe gilt für Kurzarbeitergeld, Krankengeld, Elterngeld und Mutterschaftsgeld.
