Natürliche Personen und Personengesellschaften erhalten bei der Gewerbesteuer grundsätzlich einen Freibetrag von 24.500 Euro. Kapitalgesellschaften wie eine GmbH erhalten diesen Freibetrag nicht. Gerechnet wird mit dem Gewerbeertrag nach steuerlichen Hinzurechnungen und Kürzungen. Der betriebliche Gewinn allein ist deshalb nicht immer die passende Rechengröße.
Wie entsteht die Gewerbesteuer?
Der Gewerbeertrag wird für die Berechnung auf volle 100 Euro nach unten abgerundet. Nach Abzug eines anwendbaren Freibetrags wird die Steuermesszahl von 3,5 Prozent angewendet. Den Messbetrag multiplizieren Sie mit dem Hebesatz der Gemeinde. Ein Hebesatz von 400 Prozent entspricht dem Multiplikator 4.
Quellen: § 11 GewStG: Freibetrag und Messzahl
Was bedeuten 50.000 Euro Gewerbeertrag?
| Schritt | Ergebnis |
|---|---|
| Gewerbeertrag, bereits auf volle 100 Euro | 50.000 Euro |
| Abzüglich Freibetrag | 24.500 Euro |
| Verbleibender Betrag | 25.500 Euro |
| × 3,5 Prozent Messzahl | 892,50 Euro Messbetrag |
| × 400 Prozent Hebesatz | 3.570 Euro Gewerbesteuer |
Bei gleichem Messbetrag und einem nur angenommenen Hebesatz von 450 Prozent entstehen 4.016,25 Euro. Die Differenz beträgt 446,25 Euro. Diese beiden Hebesätze sind Rechenannahmen und werden keiner konkreten Gemeinde als aktueller Wert zugeschrieben.
Quellen: § 11 GewStG: Freibetrag und Messzahl
Wann hilft die Anrechnung auf die Einkommensteuer?
§ 35 EStG sieht unter seinen Voraussetzungen eine Steuerermäßigung grundsätzlich bis zum Vierfachen des Gewerbesteuermessbetrags vor. Es greifen jedoch weitere Grenzen, insbesondere die tatsächlich gezahlte Gewerbesteuer und die anteilig auf die gewerblichen Einkünfte entfallende Einkommensteuer.
Im Modell entsprechen vier Messbeträge 3.570 Euro. Bei 450 Prozent Hebesatz verbleibt bereits rechnerisch ein darüber liegender Anteil von 446,25 Euro, bevor andere Begrenzungen geprüft werden. Auch bei 400 Prozent ist eine vollständige Entlastung nicht für jeden Fall garantiert.
Quellen: § 35 EStG: Gewerbesteueranrechnung
Welche Angaben brauchen Sie jetzt?
- Rechtsform und gewerbliche Einordnung feststellen.
- Gewinn sowie notwendige Hinzurechnungen und Kürzungen ermitteln.
- Aktuellen Hebesatz Ihrer Gemeinde aus Bescheid oder Satzung verwenden.
- Vorauszahlungen mit der Jahresprognose abstimmen.
- Einkommensteueranrechnung getrennt von der Gewerbesteuer berechnen.
Freiberufliche Einkünfte sind grundsätzlich keine gewerblichen Einkünfte. Bei gemischten Tätigkeiten oder Personengesellschaften kann die Einordnung anspruchsvoller sein. Ein Freibetrag wird nicht automatisch je Gesellschafter erneut gewährt.
Quellen: § 11 GewStG: Freibetrag und Messzahl; § 35 EStG: Gewerbesteueranrechnung
Häufige Fragen
Ist nur der Betrag über 24.500 Euro betroffen?
Bei einem anwendbaren Freibetrag wird dieser in der Gewerbesteuerberechnung vom abgerundeten Gewerbeertrag abgezogen. Die genaue Bemessungsgrundlage kann sich vorher durch Hinzurechnungen und Kürzungen vom Gewinn unterscheiden.
Quellen: § 11 GewStG: Freibetrag und Messzahl
Bekomme ich den Freibetrag auch als GmbH?
Der Freibetrag von 24.500 Euro ist für natürliche Personen und Personengesellschaften vorgesehen, nicht für eine gewöhnliche GmbH.
Quellen: § 11 GewStG: Freibetrag und Messzahl
Passende Rechner und nächste Schritte
Quellen und Berechnungsgrundlage
Die Beispiele beziehen sich auf 2026, soweit beim jeweiligen Beispiel kein anderes Jahr genannt ist. Hypothetische Eingaben sind als solche gekennzeichnet. Allgemeine Information; keine individuelle Steuerberatung.




