Für einen begünstigten Homeoffice-Tag können Sie 6 Euro ansetzen, insgesamt höchstens 1.260 Euro im Jahr. Ein separates Arbeitszimmer ist für diese Tagespauschale nicht erforderlich. Bei Arbeitnehmern gehört sie zu den Werbungskosten und kommt nicht zusätzlich zum Arbeitnehmer-Pauschbetrag von 1.230 Euro hinzu.
Welche Tage dürfen Sie ansetzen?
Im Regelfall muss die berufliche Tätigkeit an diesem Tag überwiegend in der häuslichen Wohnung stattfinden; außerdem dürfen Sie keine außerhalb der Wohnung gelegene erste Tätigkeitsstätte aufsuchen. Ein ganzer Arbeitstag am Küchentisch kann deshalb begünstigt sein. Ein kurzer E-Mail-Check nach einem normalen Bürotag reicht im Regelfall nicht.
Steht für die Tätigkeit dauerhaft kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung, enthält das Gesetz eine Ausnahme. Dann kann die Tagespauschale auch bei zusätzlicher auswärtiger Tätigkeit oder einem Besuch der ersten Tätigkeitsstätte in Betracht kommen. Dokumentieren Sie diese Voraussetzung, statt alle Misch-Tage pauschal anzusetzen.
Quellen: § 4 Abs. 5 Nr. 6b und 6c EStG
Wie viel bringen 120 oder 210 Homeoffice-Tage?
| Homeoffice-Tage | Tagespauschale | Allein über 1.230 Euro? |
|---|---|---|
| 120 | 720 Euro | Nein |
| 180 | 1.080 Euro | Nein |
| 210 | 1.260 Euro | 30 Euro darüber |
Entscheidend ist die Summe Ihrer Werbungskosten. Bei 120 Homeoffice-Tagen, 800 Euro Fahrtkosten und 200 Euro weiteren beruflichen Kosten ergeben sich 1.720 Euro. Gegenüber dem Pauschbetrag beträgt der zusätzliche Abzug 490 Euro.
Bei einem zu versteuernden Einkommen von zunächst 40.000 Euro vermindern diese zusätzlichen 490 Euro die tarifliche Einkommensteuer 2026 um 155 Euro. Das Beispiel rechnet ohne Kirchensteuer und Solidaritätszuschlag und ist keine Erstattungszusage.
Quellen: § 4 Abs. 5 Nr. 6b und 6c EStG; § 9a EStG: Pauschbetrag; § 32a EStG: Tarif 2026
Wann ist ein häusliches Arbeitszimmer die andere Möglichkeit?
Ein häusliches Arbeitszimmer hat strengere räumliche und berufliche Voraussetzungen. Bildet es den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung, kommen tatsächliche Raumkosten oder die gesetzliche Jahrespauschale in Betracht. Die Tagespauschale braucht dagegen keinen eigenen Raum.
Sie können denselben Aufwand nicht doppelt geltend machen. Vergleichen Sie zunächst, welche Regel überhaupt auf Ihre Tätigkeit passt. Ein teurer Raum wird nicht allein deshalb abziehbar, weil er als Büro eingerichtet ist. Selbstständige berücksichtigen die zulässigen Kosten als Betriebsausgaben, Arbeitnehmer als Werbungskosten.
Quellen: § 4 Abs. 5 Nr. 6b und 6c EStG
Wie vermeiden Sie Doppelzählungen mit dem Arbeitsweg?
Ordnen Sie jedem Tag zu: überwiegend zu Hause, erste Tätigkeitsstätte, Auswärtstätigkeit, Urlaub oder Krankheit. Prüfen Sie gemischte Arbeitstage separat. Ein Tag zählt für die Tagespauschale nur einmal, auch wenn Sie an mehreren beruflichen Tätigkeiten arbeiten.
Ein zusätzlicher begünstigter Tag erhöht den Abzug um 6 Euro, bis die Jahresgrenze erreicht ist. Wenn Ihre gesamten Werbungskosten trotzdem unter 1.230 Euro bleiben, entsteht daraus beim Arbeitnehmer regelmäßig noch kein zusätzlicher Werbungskostenabzug.
Quellen: § 4 Abs. 5 Nr. 6b und 6c EStG; § 9a EStG: Pauschbetrag
Was sollten Sie aufbewahren und eintragen?
- Kalender mit Datum und Arbeitsort führen.
- Bei der Ausnahme den dauerhaft fehlenden anderen Arbeitsplatz belegen können.
- Homeoffice-Tage und Fahrten zur ersten Tätigkeitsstätte aufeinander abstimmen.
- Die Tagespauschale zusammen mit den übrigen beruflichen Kosten in der Erklärung angeben.
Für die Tagespauschale brauchen Sie keine anteilige Strom- oder Heizkostenrechnung. Tatsächliche Kosten eines anerkannten Arbeitszimmers erfordern hingegen eine eigene Kostenermittlung.
Quellen: § 4 Abs. 5 Nr. 6b und 6c EStG
Häufige Fragen
Können beide Partner Homeoffice geltend machen?
Jede Person prüft ihre eigenen begünstigten Arbeitstage und den eigenen Höchstbetrag. Ein gemeinsam genutzter Raum schließt die Tagespauschale nicht grundsätzlich aus.
Quellen: § 4 Abs. 5 Nr. 6b und 6c EStG
Sind 1.260 Euro eine Steuererstattung?
Nein. Das ist der maximale Jahresabzug der Tagespauschale. Die Steuerwirkung hängt vom Einkommen und bei Arbeitnehmern auch von den gesamten Werbungskosten ab.
Quellen: § 4 Abs. 5 Nr. 6b und 6c EStG; § 9a EStG: Pauschbetrag; § 32a EStG: Tarif 2026
Passende Rechner und nächste Schritte
Quellen und Berechnungsgrundlage
Die Beispiele beziehen sich auf 2026, soweit beim jeweiligen Beispiel kein anderes Jahr genannt ist. Hypothetische Eingaben sind als solche gekennzeichnet. Allgemeine Information; keine individuelle Steuerberatung.




