Was sparen Sie durch den Kirchenaustritt wirklich?
Der Kirchenaustritt spart die volle Kirchensteuer von 9 Prozent Ihrer Einkommensteuer, in Bayern und Baden-Württemberg 8 Prozent. Bei 45.000 Euro zu versteuerndem Einkommen sind das 795,15 Euro im Jahr oder rund 66 Euro im Monat. Netto bleibt davon nach dem Sonderausgabenabzug eine echte Ersparnis von rund 525 Euro.
Bemessungsgrundlage ist nicht Ihr Einkommen, sondern Ihre festgesetzte Einkommensteuer: Die Kirchensteuer ist eine Zuschlagsteuer nach § 51a EStG. Wer keine Einkommensteuer zahlt, etwa unterhalb des Grundfreibetrags von 12.348 Euro (2026), zahlt auch keine Kirchensteuer und spart durch einen Austritt entsprechend nichts.
Der Austritt wirkt zudem auf Kapitalerträge: Banken behalten die Kirchensteuer auf die Abgeltungsteuer automatisch ein, nach dem Wirksamwerden des Austritts entfällt auch dieser Einbehalt. Welcher Satz an Ihrem Wohnsitz gilt und wie die Länder rechnen, zeigt die Kirchensteuer-Übersicht für alle 16 Bundesländer.
RECHNER ZUM ARTIKEL
§Ihre Angaben
Amtliche Sätze 2026Ihre Kirchensteuer im Jahr
ca. 795 €
Bei einer Einkommensteuer von 8.835 € und einem Satz von 9 % zahlen Sie die angezeigte Kirchensteuer. Die Kirchensteuer ist als Sonderausgabe absetzbar (hier vereinfacht nicht beruecksichtigt).
| Einkommensteuer | 8.835 € |
| Kirchensteuersatz | 9 % |
| Kirchensteuer im Jahr | 795 € |
| Kirchensteuer pro Monat | 66 € |
✓Stand: Steuerjahr 2026 · Schätzung nach amtlichen Sätzen · keine Steuerberatung
Wie viel Kirchensteuer zahlen Sie je nach Einkommen?
Zwischen rund 32 und 107 Euro im Monat: Bei 30.000 Euro zu versteuerndem Einkommen fallen 2026 bei 9 Prozent 379,53 Euro Kirchensteuer im Jahr an, bei 45.000 Euro sind es 795,15 Euro und bei 60.000 Euro bereits 1.280,97 Euro. Die Kirchensteuer steigt progressiv, weil sie an der Einkommensteuer hängt.
| Zu versteuerndes Einkommen | Einkommensteuer 2026 | Kirchensteuer 9 % / Jahr | 9 % / Monat | 8 % / Monat (BY, BW) |
|---|---|---|---|---|
| 30.000 € | 4.217 € | 379,53 € | 31,63 € | 28,11 € |
| 45.000 € | 8.835 € | 795,15 € | 66,26 € | 58,90 € |
| 60.000 € | 14.233 € | 1.280,97 € | 106,75 € | 94,89 € |
Wichtig für die Einordnung: Das zu versteuernde Einkommen liegt deutlich unter Ihrem Bruttogehalt, weil Werbungskosten, Vorsorgeaufwendungen und weitere Abzüge vorher abgehen. Wer 4.500 oder 6.000 Euro brutto im Monat verdient, findet seinen exakten monatlichen Kirchensteuerabzug deshalb am schnellsten auf der Gehaltsabrechnung oder im Brutto-Netto-Rechner mit Kirchensteuer-Option.
Der Satz richtet sich nach dem Bundesland Ihres Wohnsitzes, nicht nach dem Arbeitsort. In 14 Ländern gelten 9 Prozent, nur Bayern und Baden-Württemberg erheben 8 Prozent; auf 8.835 Euro Einkommensteuer macht das rund 88 Euro Unterschied im Jahr. Die Details für den 8-Prozent-Satz stehen auf der Seite Kirchensteuer in Bayern, Ihren persönlichen Jahresbetrag ermittelt der Kirchensteuer-Rechner.
Warum ist die echte Ersparnis kleiner als die Kirchensteuer?
Weil die gezahlte Kirchensteuer in voller Höhe als Sonderausgabe abziehbar ist (§ 10 Abs. 1 Nr. 4 EStG). Bei 795 Euro Kirchensteuer und 34 Prozent Grenzsteuersatz spart dieser Abzug rund 270 Euro Einkommensteuer, die Kirchensteuer kostet Sie netto also nur etwa 525 Euro im Jahr.
Nach dem Austritt entfällt mit der Kirchensteuer auch der Sonderausgabenabzug. Ihre echte Ersparnis ist deshalb nicht der Bruttobetrag von der Gehaltsabrechnung, sondern der Nettowert danach, als Faustregel etwa zwei Drittel:
| Zu versteuerndes Einkommen | Kirchensteuer 9 % / Jahr | Echte Ersparnis nach Austritt (rund) |
|---|---|---|
| 30.000 € | rund 400 € | 265 € |
| 45.000 € | rund 795 € | 525 € |
| 60.000 € | rund 1.240 € | 820 € |
| 80.000 € | rund 1.900 € | 1.250 € |
Die Werte sind gerundete Schätzungen für 9 Prozent Kirchensteuer und hängen von Ihrem Grenzsteuersatz und Bundesland ab. Zwei Besonderheiten können den Betrag zusätzlich verschieben: Eltern zahlen weniger Kirchensteuer, weil für deren Berechnung stets die Kinderfreibeträge abgezogen werden, und Spitzenverdiener können in den meisten Ländern eine Kappung auf 2,75 bis 4 Prozent des zu versteuernden Einkommens beantragen, die Bayern allerdings nicht gewährt.
Wie funktioniert der Kirchenaustritt?
Sie erklären den Austritt persönlich beim Standesamt oder Amtsgericht Ihres Wohnorts, je nach Bundesland fällt dafür eine Verwaltungsgebühr von rund 25 bis 35 Euro an, in Bremen und Berlin ist der Austritt gebührenfrei. Bei 795 Euro Jahreskirchensteuer rechnet sich diese einmalige Gebühr bereits im ersten Monat.
Zum Termin genügt in der Regel der Personalausweis. Bewahren Sie die Austrittsbescheinigung dauerhaft auf: Sie ist Ihr Nachweis gegenüber dem Finanzamt, falls Jahre später noch Kirchensteuer im Steuerbescheid auftaucht. Welche Stelle zuständig ist, Standesamt oder Amtsgericht, regelt jedes Bundesland selbst.
Wirksam wird die Befreiung je nach Bundesland im Monat des Austritts oder im Folgemonat. Rückwirkend für das laufende Jahr wirkt der Austritt nie: Das Finanzamt teilt das Jahr in zwei Zeiträume und berechnet die Kirchensteuer taggenau bis zum Wirksamwerden. Wer im November austritt, spart im laufenden Jahr also fast nichts mehr, den vollen Jahresbetrag erst im ersten kompletten Kalenderjahr danach.
Welches Kirchgeld kann Ehepaare trotzdem treffen?
Das besondere Kirchgeld beginnt in vielen Bundesländern bei 96 Euro im Jahr und ist gestaffelt bis rund 3.600 Euro. Es betrifft glaubensverschiedene Ehen, in denen nur ein Partner der Kirche angehört und selbst wenig verdient: Bemessen wird es dann am gemeinsam zu versteuernden Einkommen.
Für die Austrittsentscheidung heißt das: Tritt der Hauptverdiener aus und bleibt der andere Partner Mitglied, kann bei Zusammenveranlagung das besondere Kirchgeld an die Stelle der gesparten Kirchensteuer treten. Die Ersparnis fällt dann kleiner aus als die reine Kirchensteuer-Rechnung nahelegt. Prüfen Sie vor dem Gang zum Standesamt, ob Ihr Bundesland ein besonderes Kirchgeld erhebt.
Davon zu unterscheiden ist die normale Regel bei Ehepaaren: Die Kirchensteuer wird auch bei gemeinsamer Veranlagung für jeden Ehegatten getrennt nach seiner eigenen Konfession berechnet. Niemand muss mit austreten, und die Kirchensteuer des verbleibenden Mitglieds bleibt schlicht bestehen.
Was verlieren Sie mit dem Kirchenaustritt?
Mit dem Wirksamwerden endet die Mitgliedschaft vollständig, und damit der Anspruch auf kirchliche Amtshandlungen, etwa die kirchliche Trauung oder die Übernahme eines Patenamts. Dem steht bei 45.000 Euro zu versteuerndem Einkommen eine echte Ersparnis von rund 525 Euro pro Jahr gegenüber.
Die Abwägung ist eine persönliche, keine rein finanzielle. Wer kirchliche Rituale, Gemeindearbeit oder eine spätere kirchliche Bestattung schätzt, sollte das gegen die Ersparnis stellen; bei kirchlichen Arbeitgebern kann die Mitgliedschaft zudem arbeitsrechtlich eine Rolle spielen. Ein Wiedereintritt ist grundsätzlich möglich, liegt aber im Ermessen der jeweiligen Kirche.
Rein steuerlich ist die Lage dagegen eindeutig: Ab dem Wirksamwerden entfällt die Kirchensteuer auf Lohn, Einkommensteuer-Vorauszahlungen und Kapitalerträge komplett. Wie sich das konkret auf Ihr Monatsnetto auswirkt, rechnen Sie mit dem Brutto-Netto-Rechner einmal mit und einmal ohne Kirchensteuer nach.
Häufige Fragen zum Kirchenaustritt
Wie viel spart der Kirchenaustritt im Monat?
Bei 45.000 Euro zu versteuerndem Einkommen rund 66 Euro brutto im Monat (9 Prozent), in Bayern und Baden-Württemberg rund 59 Euro (8 Prozent). Weil der Sonderausgabenabzug entfällt, liegt die echte Ersparnis bei etwa zwei Dritteln davon, im Beispiel rund 525 Euro im Jahr.
Was kostet der Kirchenaustritt?
Je nach Bundesland fällt eine Verwaltungsgebühr von rund 25 bis 35 Euro an, in Bremen und Berlin ist der Austritt gebührenfrei. Erklärt wird er beim Standesamt oder Amtsgericht des Wohnorts, in der Regel genügt der Personalausweis. Die Gebühr amortisiert sich bei 795 Euro Jahreskirchensteuer schon im ersten Monat.
Ab wann zahle ich nach dem Austritt keine Kirchensteuer mehr?
Je nach Bundesland ab dem Monat des Austritts oder ab dem Folgemonat. Bis zum Wirksamwerden berechnet das Finanzamt die Kirchensteuer taggenau weiter, eine Rückwirkung auf das ganze Jahr gibt es nicht. Den vollen Jahreseffekt sehen Sie erst im ersten kompletten Kalenderjahr nach dem Austritt.
Muss mein Ehepartner mit austreten?
Nein. Die Kirchensteuer wird auch bei Zusammenveranlagung für jeden Ehegatten getrennt nach seiner Konfession berechnet. Beachten Sie aber das besondere Kirchgeld von 96 bis rund 3.600 Euro im Jahr: Es kann greifen, wenn der verbleibende Kirchenangehörige wenig verdient und das gemeinsame Einkommen hoch ist.
