Gesetzliches Krankengeld beträgt im Regelfall 70 Prozent des maßgeblichen regelmäßigen Bruttoarbeitsentgelts, höchstens 90 Prozent des entsprechenden Nettoarbeitsentgelts. Zusätzlich greift die gesetzliche Höchstbemessung. Der so ermittelte Betrag ist noch nicht zwingend die Auszahlung: Bestimmte Sozialversicherungsbeiträge werden abgezogen.
Wie wählen Sie die richtige Begrenzung?
Vereinfachtes Monatsmodell ohne Einmalzahlungen: 3.000 Euro maßgebliches Brutto und 2.100 Euro maßgebliches Netto. 70 Prozent des Bruttos sind 2.100 Euro; 90 Prozent des Nettos sind 1.890 Euro. Damit begrenzt hier das Netto das rechnerische Krankengeld auf 1.890 Euro vor den maßgeblichen Beitragsabzügen.
Die Kasse rechnet mit den gesetzlichen Tageswerten und prüft die Beitragsbemessungsgrenze. Das Beispiel ist kein individueller Bescheid und enthält keine pauschal erfundene Abzugsquote.
Quellen: § 47 SGB V: Höhe
Was bedeuten 78 Wochen innerhalb von drei Jahren?
Wegen derselben Krankheit ist Krankengeld grundsätzlich auf 78 Wochen innerhalb eines Dreijahreszeitraums begrenzt. Zeiten, in denen der Anspruch ruht, können mitgezählt werden; insbesondere darf die vorgelagerte Entgeltfortzahlung nicht einfach zusätzlich auf 78 auszahlbare Krankengeldwochen aufgeschlagen werden.
Eine weitere Krankheit während einer bestehenden Arbeitsunfähigkeit verlängert die Leistungsdauer nicht automatisch. Lassen Sie die Krankenkasse den konkreten Zeitraum und das voraussichtliche Ende schriftlich benennen.
Quellen: § 48 SGB V: Dauer
Was verhindert vermeidbare Lücken?
- Arbeitsunfähigkeit rechtzeitig ärztlich feststellen und fortlaufend dokumentieren lassen.
- Rückfragen der Kasse und erforderliche Angaben zur Entgeltberechnung beantworten.
- Tagesbetrag und berücksichtigtes Arbeitsentgelt im Bescheid vergleichen.
- Beiträge und tatsächliche Auszahlung getrennt betrachten.
- Kassenmitteilungen über das Leistungsende frühzeitig bearbeiten.
Quellen: § 47 SGB V: Höhe; § 46 SGB V: Entstehung
Was tun, bevor das Krankengeld endet?
Klären Sie rechtzeitig mit Krankenkasse, Agentur für Arbeit und gegebenenfalls Rentenversicherung, welche nächste Leistung und welcher Antrag in Betracht kommt. Arbeitslosengeld nach der sogenannten Nahtlosigkeitsregelung kann unter bestimmten Voraussetzungen relevant sein, entsteht aber nicht automatisch durch das Ende des Krankengeldes.
Für die Liquiditätsplanung zählen Ende des Krankengeldes, mögliche Entgeltansprüche und Beginn einer Folgezahlung. Krankengeld unterliegt außerdem regelmäßig dem Progressionsvorbehalt; bewahren Sie die Jahresbescheinigung für die Steuererklärung auf.
Quellen: § 145 SGB III: Minderung der Leistungsfähigkeit; § 32b EStG: Progressionsvorbehalt
Passende Rechner und nächste Schritte
Quellen und Berechnungsgrundlage
Die Beispiele beziehen sich auf 2026, soweit beim jeweiligen Beispiel kein anderes Jahr genannt ist. Hypothetische Eingaben sind als solche gekennzeichnet. Allgemeine Information; keine individuelle Steuerberatung.




