Seit 1. Januar 2026 gilt für begünstigte Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen der ermäßigte Umsatzsteuersatz, ausgenommen die Abgabe von Getränken. Speisen und Getränke müssen deshalb getrennt betrachtet werden. Die Steuersenkung verpflichtet ein Restaurant nicht rechnerisch dazu, seinen Endpreis in gleicher Weise zu senken.
Was ist vor der Berechnung zu unterscheiden?
| Umsatz | Prüfung |
|---|---|
| Begünstigte Restaurant- oder Verpflegungsspeise | Ermäßigter Satz von 7 Prozent |
| Getränk im Restaurant | Nicht von dieser Speisen-Ermäßigung erfasst |
| Gemischtes Menü oder Pauschalangebot | Entgelt sachgerecht auf Bestandteile aufteilen |
| Kleinunternehmerumsatz | Gegebenenfalls Befreiung statt gesondertem Steuerausweis |
Bei Lieferungen einzelner Waren gelten zusätzlich die warenbezogenen Vorschriften. Ein Getränk im Restaurant und die Lieferung eines bestimmten Lebensmittels dürfen deshalb nicht ungeprüft gleichbehandelt werden.
Quellen: § 12 UStG: Steuersätze; § 19 UStG: Kleinunternehmerbefreiung
Wie rechnen Sie bei gleichbleibendem Bruttopreis?
Bei einem angenommenen Speisenpreis von 20 Euro brutto ergeben sich mit 7 Prozent Umsatzsteuer: 20 ÷ 1,07 = rund 18,69 Euro netto und 1,31 Euro Umsatzsteuer. Bei 19 Prozent wären es 16,81 Euro netto und 3,19 Euro Umsatzsteuer.
Bleibt der Bruttopreis unverändert, erhöht sich in diesem Modell der Nettoumsatz um rund 1,88 Euro. Das ist keine Aussage über den Gewinn: Waren-, Personal- und sonstige Kosten müssen weiterhin bezahlt werden. Wird stattdessen ein gleichbleibender Nettopreis vereinbart, verändert sich der Bruttopreis.
Quellen: § 12 UStG: Steuersätze
Was gilt bei einem Menü mit Getränk?
Ein Gesamtpreis muss den Bestandteilen mit unterschiedlichen steuerlichen Behandlungen sachgerecht zugeordnet werden. Die gesamte Rechnung pauschal mit 7 Prozent zu behandeln, nur weil auch Essen enthalten ist, ist keine sichere Lösung.
Dokumentieren Sie Ihre angewandte Aufteilung und berücksichtigen Sie die einschlägigen Verwaltungsregelungen. Welche Aufteilung für ein Menü oder Pauschalangebot anzuwenden ist, hängt von der konkreten Leistung und den einschlägigen Verwaltungsregelungen ab.
Quellen: § 12 UStG: Steuersätze
Was sollten Betriebe kontrollieren?
- Kassensystem und Artikelzuordnung auf Speisen und Getränke prüfen.
- Zeitliche Zuordnung der Leistung bei Jahreswechsel beachten.
- Pauschalangebote nachvollziehbar aufteilen.
- Rechnungen und ausgewiesene Steuer kontrollieren.
- Kalkulation einmal mit festem Netto- und einmal mit festem Bruttopreis vergleichen.
Quellen: § 12 UStG: Steuersätze; § 14 UStG: Rechnungen
Häufige Fragen
Muss ein Restaurant jetzt billiger werden?
Die Umsatzsteuerrechnung allein schreibt keinen bestimmten Endpreis vor. Ob ein Bruttopreis geändert wird, ist von der Preisgestaltung und den vertraglichen Vereinbarungen zu unterscheiden.
Quellen: § 12 UStG: Steuersätze
Sind Getränke wegen der Restaurantregel ebenfalls mit 7 Prozent zu versteuern?
Die Ermäßigung für Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen nimmt die Abgabe von Getränken ausdrücklich aus. Weitere Sonderregeln müssen nach der konkreten Leistung geprüft werden.
Quellen: § 12 UStG: Steuersätze
Passende Rechner und nächste Schritte
Quellen und Berechnungsgrundlage
Die Beispiele beziehen sich auf 2026, soweit beim jeweiligen Beispiel kein anderes Jahr genannt ist. Hypothetische Eingaben sind als solche gekennzeichnet. Allgemeine Information; keine individuelle Steuerberatung.




