Für gesetzlich krankenversicherte Arbeitnehmerinnen kann Mutterschaftsgeld der Krankenkasse bis zu 13 Euro täglich betragen. Ein Arbeitgeberzuschuss gleicht unter den gesetzlichen Voraussetzungen die Differenz zum maßgeblichen durchschnittlichen Netto aus. Bei privater oder Familienversicherung gelten andere Anspruchswege. Versicherung und Beschäftigung müssen deshalb vor der Berechnung feststehen.
An wen wenden Sie sich?
| Situation | Erster Prüfweg |
|---|---|
| Beschäftigte mit eigenem gesetzlichen Krankenversicherungsschutz | Mutterschaftsgeld bei der Krankenkasse, Zuschuss beim Arbeitgeber |
| Beschäftigte privat oder familienversichert | Anspruch beim Bundesamt für Soziale Sicherung und Arbeitgeberzuschuss prüfen |
| Selbstständige | Versicherungs- und Krankengeldanspruch prüfen; kein pauschaler Arbeitnehmerfall |
| Minijob | Versicherungsstatus und Beschäftigungsverhältnis gemeinsam prüfen |
Die Leistung des Bundesamts und das tägliche Krankenkassen-Mutterschaftsgeld sind nicht identisch. Die pauschale Rechnung „jede Mutter bekommt 13 Euro täglich“ wäre falsch.
Quellen: § 24i SGB V: Mutterschaftsgeld; § 20 MuSchG: Arbeitgeberzuschuss; § 19 MuSchG: Mutterschaftsgeld
Wie funktioniert der Arbeitgeberzuschuss?
Reines Tagesmodell: Das maßgebliche durchschnittliche Netto beträgt 70 Euro. Zahlt die gesetzliche Krankenkasse 13 Euro Mutterschaftsgeld je Tag und liegen die Voraussetzungen vor, beträgt der Arbeitgeberzuschuss 57 Euro täglich. Zusammen sind das 70 Euro.
Für einen Zeitraum von 30 anspruchsberechtigten Kalendertagen wären das im Beispiel 390 Euro von der Kasse und 1.710 Euro Zuschuss. Die tatsächlichen Schutzfristen verlaufen kalendertäglich; Monate haben nicht immer 30 Tage. Das maßgebliche Netto wird nach den gesetzlichen Regeln ermittelt.
Quellen: § 24i SGB V: Mutterschaftsgeld; § 20 MuSchG: Arbeitgeberzuschuss
Welche Zeiträume sind zu beachten?
Die Schutzfrist beginnt grundsätzlich sechs Wochen vor der voraussichtlichen Entbindung und endet regelmäßig acht Wochen danach. Vor der Geburt gelten besondere Regeln zur freiwilligen Weiterarbeit; nach der Geburt besteht grundsätzlich ein Beschäftigungsverbot. In gesetzlich bestimmten Fällen verlängert sich die nachgeburtliche Frist, etwa bei Mehrlings- oder Frühgeburten.
Der tatsächliche Geburtstermin und gegebenenfalls zusätzliche Voraussetzungen können den Zeitraum verändern. Verwenden Sie deshalb die ärztliche Bescheinigung und die Feststellungen der Leistungsträger, nicht nur einen pauschalen Monatsbetrag.
Quellen: § 3 MuSchG: Schutzfristen
Welche Unterlagen brauchen Sie und was kommt danach?
- Versicherungsstatus und Beschäftigung klären.
- Bescheinigung über den voraussichtlichen Geburtstermin beschaffen.
- Leistung beim zuständigen Träger beantragen und Arbeitgeber informieren.
- Nach der Geburt erforderliche Nachweise nachreichen.
- Mutterschaftsleistungen in den Elterngeldplan aufnehmen.
Mutterschaftsleistungen für dasselbe Kind werden nach den gesetzlichen Regeln auf Elterngeld angerechnet. Ein Plan, der beide Leistungen in denselben Monaten vollständig addiert, kann deshalb zu hoch ausfallen.
Quellen: § 24i SGB V: Mutterschaftsgeld; § 20 MuSchG: Arbeitgeberzuschuss; § 3 BEEG: Anrechnung
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Quellen und Berechnungsgrundlage
Die Beispiele beziehen sich auf 2026, soweit beim jeweiligen Beispiel kein anderes Jahr genannt ist. Hypothetische Eingaben sind als solche gekennzeichnet. Allgemeine Information; keine individuelle Steuerberatung.




