Für Schenkungsteuer zählen unter anderem Wert, Verwandtschaft und frühere Erwerbe von derselben Person. Mehrere Erwerbe innerhalb von zehn Jahren werden nach § 14 ErbStG zusammengerechnet. Die Aussage „alle zehn Jahre ein neuer Freibetrag“ ist deshalb nur eine Kurzform: Entscheidend sind die konkreten Erwerbszeitpunkte, nicht ein allgemeiner Kalenderjahreswechsel.
Wem steht welcher Freibetrag gegenüber wem zu?
| Schenkung an | Grundsätzlicher persönlicher Freibetrag |
|---|---|
| Ehegatte oder Lebenspartner | 500.000 Euro |
| Kind oder Stiefkind | 400.000 Euro |
| Enkel | Regelmäßig 200.000 Euro; Ausnahmen prüfen |
| Eltern bei einer Schenkung | Regelmäßig 20.000 Euro |
| Geschwister oder unverheirateter Partner | Regelmäßig 20.000 Euro |
Die Freibeträge gelten in der jeweiligen Schenker-Empfänger-Beziehung. Erwerbe vom Vater und von der Mutter sind deshalb getrennt zu betrachten. Das ersetzt aber nicht die Prüfung, wer rechtlich und wirtschaftlich tatsächlich schenkt.
Quellen: § 16 ErbStG: Freibeträge; § 15 ErbStG: Steuerklassen
Was bewirkt eine zweite Schenkung innerhalb von zehn Jahren?
Ein Elternteil schenkt einem Kind zuerst 250.000 Euro und innerhalb des maßgeblichen Zehnjahreszeitraums weitere 200.000 Euro. Im vereinfachten Modell sind zusammen 450.000 Euro zu betrachten. Nach dem Freibetrag von 400.000 Euro verbleiben 50.000 Euro, vorbehaltlich der gesetzlichen Anrechnung und weiterer Besonderheiten.
Schenkt dagegen jeder Elternteil aus seinem eigenen Vermögen 250.000 Euro, sind die Beziehungen grundsätzlich getrennt zu prüfen. Eine nur formal zwischengeschaltete Person mit Weitergabeverpflichtung ist nicht automatisch ein eigener freier Schenker. Kettenschenkungen brauchen eine sorgfältige Prüfung.
Quellen: § 16 ErbStG: Freibeträge; § 14 ErbStG: Mehrere Erwerbe
Warum ist der vereinbarte Preis nicht immer der steuerliche Wert?
Bei Immobilien, Unternehmensanteilen, Nießbrauch oder übernommenen Schulden braucht es eine steuerliche Bewertung. Eine gemischte Schenkung kann neben dem unentgeltlichen auch einen entgeltlichen Bestandteil enthalten. Daraus können weitere Steuerfragen entstehen.
Die Familienheim-Befreiung bei einer Schenkung an Ehegatten folgt anderen Voraussetzungen als die Befreiung im Erbfall an Kinder. Eine günstige Erbschaftsteuerregel lässt sich deshalb nicht ungeprüft auf eine Schenkung übertragen.
Quellen: § 13 ErbStG: Befreiungen
Was sollte vor der Übertragung schriftlich feststehen?
- Schenker, Empfänger, Gegenstand und Zeitpunkt des Erwerbs.
- Steuerlicher Wert und mögliche Gegenleistungen oder Belastungen.
- Vorerwerbe derselben Person mit genauen Daten.
- Vereinbarte Nutzungsrechte und Rückforderungsrechte.
- Notarielle Anforderungen und steuerliche Anzeige.
Grundsätzlich besteht eine dreimonatige Anzeigefrist nach Kenntnis des Erwerbs, soweit keine gesetzliche Ausnahme gilt. Eine Schenkung unterhalb des Freibetrags ist nicht pauschal von jeder Mitteilungspflicht befreit.
Quellen: § 30 ErbStG: Anzeige
Passende Rechner und nächste Schritte
Quellen und Berechnungsgrundlage
Die Beispiele beziehen sich auf 2026, soweit beim jeweiligen Beispiel kein anderes Jahr genannt ist. Hypothetische Eingaben sind als solche gekennzeichnet. Allgemeine Information; keine individuelle Steuerberatung.




