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Werkstudent 2026: Die 20-Stunden-Regel, das Netto und die drei Grenzen, die zählen

Werkstudenten zahlen nur den Rentenbeitrag von 9,3 Prozent, keine Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung. Voraussetzung sind höchstens 20 Wochenstunden in der Vorlesungszeit und nicht mehr als 26 Wochen Überschreitung im Jahr.

SteuerGenau Redaktion8. September 2026Zuletzt geprüft: 8. September 2026
Concentrated African American female student surfing laptop while diverse classmates discussing study task with teacher
Foto: Kampus Production / Pexels

Was ist das Werkstudentenprivileg?

Werkstudenten zahlen nur den Arbeitnehmeranteil zur Rentenversicherung von 9,3 Prozent. Beiträge zur Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung entfallen vollständig. Das regeln Paragraf 6 Abs. 1 Nr. 3 SGB V und Paragraf 27 Abs. 4 SGB III.

Der Unterschied ist erheblich. Ein regulärer Arbeitnehmer zahlt rund 21 Prozent Sozialabgaben, ein Werkstudent nur 9,3 Prozent. Bei 1.200 Euro Monatsbrutto bleiben dadurch etwa 140 Euro mehr netto übrig als bei einer normalen Beschäftigung.

Die Bedingung dafür ist die 20-Stunden-Regel: In der Vorlesungszeit dürfen Sie höchstens 20 Stunden pro Woche arbeiten. Was am Ende auf dem Konto ankommt, rechnet der Werkstudenten-Rechner aus.

§

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§Ihre Angaben

Amtliche Sätze 2026

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Ihr Netto als Werkstudent 2026

1.173 € / Monat

Bei 15,00 € Stundenlohn und 20 Stunden pro Woche verdienen Sie 1.300 € brutto im Monat. Als Werkstudent zahlen Sie nur den RV-Anteil von 9,3 %, keine Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung.

Bruttolohn pro Jahr15.600 €
Rentenversicherung (9,3 %)- 1.451 €
Lohnsteuer (geschätzt)- 77 €
Solidaritätszuschlag- 0 €
Kirchensteuer- 0 €
Netto pro Jahr14.072 €
Netto pro Monat1.173 €

Stand 2026 · vereinfachte Lohnsteuer (PAP-Näherung, Vorsorge nur RV-Anteil) · Werkstudentenprivileg vorausgesetzt · keine Steuerberatung

Was Ihr Ergebnis bedeutet

1

Ihr Werkstudentenprivileg bleibt intakt

Mit 20 Stunden pro Woche bleiben Sie in der Vorlesungszeit unter der 20-Stunden-Grenze. Sie zahlen keine Beiträge zur Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung, nur den Rentenversicherungsanteil von 9,3 %. Das ist der große Netto-Vorteil gegenüber regulären Angestellten.

2

Lohnsteuer über die Steuererklärung oft komplett zurückholen

Von Ihrem Jahresbrutto gehen geschätzt 77 € Lohnsteuer ab. Wer nur einen Teil des Jahres arbeitet oder Werbungskosten wie Fachliteratur und Fahrtkosten hat, bekommt mit der Steuererklärung häufig alles oder vieles davon zurück. Für Werkstudenten lohnt sich die Abgabe fast immer.

3

Ihre RV-Beiträge sind nicht verloren

Die 1.451 € Rentenversicherung pro Jahr zählen als Pflichtbeitragszeiten für die spätere Rente und für die 5-jährige Mindestversicherungszeit (Wartezeit). Quelle: Deutsche Rentenversicherung.

Wie genau funktioniert die 20-Stunden-Grenze?

Die Grenze gilt während der Vorlesungszeit. In den Semesterferien dürfen Sie unbegrenzt arbeiten, ohne das Privileg zu verlieren, ebenso abends, nachts und am Wochenende, wenn die Arbeit außerhalb der Vorlesungszeiten liegt.

Der Maßstab ist die Wochenarbeitszeit, nicht der Verdienst. Wer 20 Stunden zum Mindestlohn von 13,9 Euro arbeitet, kommt auf rund 1.205 Euro im Monat. Wer 20 Stunden zu 20 Euro arbeitet, verdient deutlich mehr und bleibt trotzdem Werkstudent.

Es gibt eine zweite Grenze, die häufig übersehen wird: Wer innerhalb von zwölf Monaten mehr als 26 Wochen über 20 Stunden arbeitet, verliert das Privileg rückwirkend, selbst wenn alle Spitzenwochen in den Semesterferien lagen. Ab da fallen volle Sozialabgaben an.

Was bleibt bei welchem Verdienst netto?

Bis zum Grundfreibetrag von 12.348 Euro im Jahr fällt keine Einkommensteuer an. Wer darunter bleibt, bekommt jede einbehaltene Lohnsteuer über die Steuererklärung vollständig zurück.

MonatsbruttoJahresbruttoRV-Beitrag im MonatLohnsteuer
603 €7.236 €56 €0 €
800 €9.600 €74 €0 €
1.000 €12.000 €93 €0 €
1.200 €14.400 €112 €gering, voll erstattungsfähig
1.500 €18.000 €140 €gering, voll erstattungsfähig

Ein Werkstudent mit 1.000 Euro Monatsbrutto zahlt 93 Euro Rentenbeitrag und liegt mit 12.000 Euro Jahresbrutto noch unter dem Grundfreibetrag. Netto bleiben also rund 907 Euro im Monat, sobald die Lohnsteuer erstattet ist.

Minijob, Werkstudent oder Midijob: Was ist besser?

Bis 603 Euro im Monat ist der Minijob die abgabenfreieste Variante: keine Steuer, kein eigener Beitrag außer optional 3,5999999999999996 Prozent zur Rentenversicherung, von denen man sich befreien lassen kann. Darüber ist der Werkstudentenstatus überlegen.

Der Übergangsbereich zwischen 603 und 2.000 Euro, umgangssprachlich Midijob, ist für Studierende meist die schlechteste Wahl, weil dort trotz reduzierter Beiträge alle vier Zweige der Sozialversicherung greifen. Als Werkstudent zahlen Sie im selben Verdienstbereich nur die Rentenversicherung.

Vergleichen Sie die Varianten mit dem Minijob-Rechner, dem Midijob-Rechner und dem Werkstudenten-Rechner. Die grundsätzliche Systematik erklärt der Ratgeber Nebenjob 2026.

Wie bin ich als Werkstudent krankenversichert?

Es gibt drei Wege. Bis 25 Jahre ist die beitragsfreie Familienversicherung über die Eltern möglich, solange das monatliche Einkommen ein Siebtel der monatlichen Bezugsgröße nach Paragraf 10 Abs. 1 Nr. 5 SGB V nicht übersteigt. Bei einem Minijob gilt stattdessen die Minijob-Grenze von 603 Euro.

Wer darüber verdient oder älter ist, wechselt in die studentische Krankenversicherung, die bis zum Ende des 14. Fachsemesters oder bis zum 30. Lebensjahr offensteht und einen ermäßigten Beitrag kostet. Danach greift die freiwillige Versicherung mit deutlich höheren Beiträgen.

Das Werkstudentenprivileg ändert an dieser Zuordnung nichts. Es befreit Sie nur davon, aus dem Arbeitsentgelt Beiträge zu zahlen. Versichert sein müssen Sie trotzdem. Die Zusatzbeiträge der Kassen unterscheiden sich, was der Krankenkassen-Rechner vergleicht.

Verliere ich Kindergeld, wenn ich zu viel verdiene?

Nein. Seit 2012 gibt es keine Einkommensgrenze mehr für das Kindergeld. Eltern erhalten 259 Euro im Monat bis zum 25. Geburtstag des Kindes, solange es sich in einer Erstausbildung oder einem Erststudium befindet, unabhängig vom Verdienst des Kindes.

Eine Einschränkung gilt nach abgeschlossener Erstausbildung: Dann darf die Erwerbstätigkeit 20 Wochenstunden nicht übersteigen, sonst entfällt das Kindergeld. Ein Werkstudentenjob mit genau 20 Stunden bleibt also auch im Master unschädlich.

Auf BAföG wirkt sich der Verdienst dagegen sehr wohl aus. Dort gilt ein Einkommensfreibetrag, oberhalb dessen die Förderung gekürzt wird. Die Kindergeld-Systematik erklärt der Ratgeber Kindergeld 2026, den Vergleich zum Freibetrag der Kinderfreibetrag-Rechner.

Lohnt sich die Steuererklärung als Student?

Fast immer. Wer unter dem Grundfreibetrag von 12.348 Euro bleibt, aber Lohnsteuer gezahlt hat, bekommt sie vollständig zurück. Die Erklärung ist freiwillig und kann vier Jahre rückwirkend abgegeben werden.

Noch wichtiger ist der Verlustvortrag im Zweitstudium oder Master. Kosten für Studiengebühren, Fachliteratur, Laptop und Fahrten sind dort vorweggenommene Werbungskosten. Sie werden festgestellt und mindern später das erste richtige Gehalt, oft um mehrere Tausend Euro.

Beim Erststudium ohne vorherige Ausbildung sind die Kosten dagegen nur als Sonderausgaben bis 6.000 Euro abziehbar und verfallen ohne Einkünfte. Was in welchem Fall zählt, zeigt der Ratgeber Was kann ich von der Steuer absetzen? und der Werbungskosten-Rechner.

Bringt der Rentenbeitrag als Student überhaupt etwas?

Ja, in zweifacher Hinsicht. Erstens sammeln Sie Entgeltpunkte, zweitens zählen die Beitragsmonate für Wartezeiten, etwa für die Erwerbsminderungsrente und für die 35 oder 45 Jahre, die für einen früheren Rentenbeginn nötig sind.

Rechnerisch ist der Punktezuwachs klein: Ein Jahr mit 12.000 Euro Bruttoverdienst ergibt bei einem Durchschnittsentgelt von 51.944 Euro rund 0,23 Entgeltpunkte. Die Wartezeitmonate zählen dagegen voll, unabhängig von der Höhe.

Was ein Entgeltpunkt später wert ist, rechnet der Rentenpunkte-Rechner, die Lücke zur gewünschten Rente der Rentenlücken-Rechner.

Welche Rechte habe ich als Werkstudent?

Werkstudenten sind normale Arbeitnehmer mit allen Rechten. Es gilt der gesetzliche Mindestlohn von 13,9 Euro je Stunde, es besteht Anspruch auf bezahlten Erholungsurlaub und auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall für bis zu sechs Wochen.

Der Urlaubsanspruch richtet sich nach den Arbeitstagen pro Woche. Wer an drei Tagen arbeitet, hat bei einem Vollzeitanspruch von 20 Tagen zwölf Urlaubstage im Jahr. Bei unterjährigem Beginn wird gezwölftelt, für jeden vollen Beschäftigungsmonat ein Zwölftel. Den genauen Wert liefert der Urlaubsanspruch-Rechner.

Auch die Kündigungsfristen des Paragrafen 622 BGB gelten, ebenso der Anspruch auf ein qualifiziertes Arbeitszeugnis. Ein Werkstudentenvertrag darf befristet werden, braucht dafür aber entweder einen Sachgrund oder muss die Grenzen der sachgrundlosen Befristung von zwei Jahren einhalten.

Praktikum, Werkstudentenjob oder Minijob: Was ist wann richtig?

Ein Pflichtpraktikum, das die Studienordnung vorschreibt, ist vollständig sozialversicherungsfrei, unabhängig von Dauer, Stundenzahl und Vergütung. Es unterliegt außerdem nicht dem Mindestlohn, weshalb Pflichtpraktika oft schlecht oder gar nicht bezahlt werden.

Ein freiwilliges Praktikum über drei Monate unterliegt dem Mindestlohn und der vollen Sozialversicherungspflicht, wenn die 20-Stunden-Grenze überschritten wird. Es ist damit die teuerste Variante für beide Seiten.

VarianteAbgaben ArbeitnehmerStundengrenzeMindestlohn
Minijob bis 603 €optional 3,5999999999999996 % RVkeine, aber Verdienstgrenzeja
Werkstudent9,3 % RV20 h in der Vorlesungszeitja
Pflichtpraktikumkeinekeinenein
Freiwilliges Praktikum über 3 Monatevolle Beiträge20 h für das Privilegja

Für die meisten Studierenden ist der Werkstudentenjob die beste Kombination aus Verdienst, Abgabenlast und fachlicher Nähe zum Studium. Der Minijob lohnt nur, wenn der Verdienst ohnehin unter 603 Euro bleiben soll.

Was gilt für internationale Studierende?

Studierende aus der EU, dem EWR und der Schweiz haben freien Arbeitsmarktzugang und unterliegen denselben Regeln wie deutsche Studierende, einschließlich des Werkstudentenprivilegs.

Studierende aus Drittstaaten dürfen nach Paragraf 16b Aufenthaltsgesetz ohne Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit 140 ganze oder 280 halbe Tage im Jahr arbeiten. Diese Grenze gilt zusätzlich zur 20-Stunden-Regel und ist aufenthaltsrechtlich bindend, ein Verstoß gefährdet den Aufenthaltstitel.

Für studentische Nebentätigkeiten an der eigenen Hochschule gilt die Grenze nicht. Die sozialversicherungsrechtliche Behandlung ist dagegen identisch: Wer die 20-Stunden-Regel einhält, zahlt nur den Rentenbeitrag von 9,3 Prozent. Das Netto rechnet der Werkstudenten-Rechner, die Steuererstattung schätzt der Lohnsteuer-Erstattungs-Check.

Wie wirkt sich der Verdienst auf BAföG aus?

Anders als beim Kindergeld gibt es beim BAföG eine echte Einkommensgrenze. Eigenes Einkommen des Geförderten wird auf den Bedarf angerechnet, sobald es einen Freibetrag übersteigt, der sich auf den zwölfmonatigen Bewilligungszeitraum bezieht.

Maßgeblich ist das Einkommen im Bewilligungszeitraum, nicht im Kalenderjahr. Wer in den Semesterferien viel arbeitet, kann die Grenze reißen, obwohl das Monatsmittel unauffällig aussieht. Ein Minijob innerhalb der Verdienstgrenze von 603 Euro bleibt in der Regel anrechnungsfrei.

Ein Werkstudentenjob mit 20 Wochenstunden zum Mindestlohn von 13,9 Euro liegt über dem Freibetrag und kürzt die Förderung. Wer BAföG bezieht, sollte die Stundenzahl deshalb bewusst niedriger ansetzen oder den Job in die vorlesungsfreie Zeit legen, in der ohnehin mehr möglich ist.

Wichtig ist die Meldepflicht: Änderungen des Einkommens müssen dem Amt für Ausbildungsförderung unverzüglich angezeigt werden. Der automatische Datenabgleich mit dem Bundeszentralamt für Steuern deckt Verschweigen zuverlässig auf, und Rückforderungen kommen oft Jahre später. Wer statt BAföG andere Leistungen prüfen will, findet die Voraussetzungen im Ratgeber Wohngeld 2026.

Welche Fehler kosten den Werkstudentenstatus?

Der häufigste Fehler ist die schleichende Ausweitung der Stunden. Wer in der Vorlesungszeit regelmäßig 25 statt 20 Stunden arbeitet, verliert das Privileg, und die Krankenkasse fordert Beiträge rückwirkend nach, beim Arbeitgeber und beim Arbeitnehmer.

Der zweite Fehler betrifft mehrere Jobs. Die Stunden aller Beschäftigungen werden zusammengerechnet. Zwei Jobs mit je 15 Stunden ergeben 30 Stunden und beenden den Status, auch wenn jeder einzelne Job unauffällig aussieht.

Dritter Punkt: Nach dem Ende der Immatrikulation endet der Status sofort, nicht erst zum Monatsende. Wer nach der letzten Prüfung exmatrikuliert wird und weiterarbeitet, ist ab diesem Tag regulär sozialversicherungspflichtig. Prüfen Sie das Datum im Vertrag und rechnen Sie das neue Netto mit dem Brutto-Netto-Rechner nach.

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