SteuerGenau
Modul 6: Abschicken und was danach passiert

Modul 6 · Lektion 2 von 3

Den Steuerbescheid prüfen

5 Minuten Lesezeit·Lektion 17 von 18 im Kurs

Der Steuerbescheid muss nach § 157 AO die festgesetzte Steuer, die Besteuerungsgrundlagen und eine Rechtsbehelfsbelehrung enthalten. Prüfen Sie ihn gegen Ihre eigene Erklärung, Zeile für Zeile. Erläuterungen am Ende nennen jede Abweichung. Die Einspruchsfrist von einem Monat läuft ab Bekanntgabe.

Wie der Bescheid aufgebaut ist

Der erste Block nennt die festgesetzte Einkommensteuer, den Solidaritätszuschlag und gegebenenfalls die Kirchensteuer. Darunter steht die Abrechnung: festgesetzte Steuer abzüglich der bereits einbehaltenen Lohnsteuer ergibt Erstattung oder Nachzahlung.

Der zweite Block ist die Berechnung des zu versteuernden Einkommens. Hier sehen Sie, welche Beträge das Finanzamt tatsächlich anerkannt hat. Der dritte Block, die Erläuterungen, ist der wichtigste: Dort steht jede Abweichung von Ihrer Erklärung mit Begründung.

Was Sie vergleichen sollten

Position im BescheidVergleichen mitTypische Abweichung
BruttoarbeitslohnLohnsteuerbescheinigungEin Arbeitgeber fehlt
WerbungskostenIhre Anlage NArbeitstage gekürzt, Arbeitsmittel gestrichen
VorsorgeaufwendungenAnlage VorsorgeaufwandHöchstbetrag begrenzt den Abzug
Außergewöhnliche Belastungen§ 33 EStGzumutbare Belastung abgezogen
Anrechnung der LohnsteuerLohnsteuerbescheinigungZahlendreher
Solidaritätszuschlag5,5 % der EinkommensteuerFreigrenze von 20.350 € nicht beachtet

Vorläufigkeitsvermerke verstehen

Viele Bescheide enthalten einen Vermerk nach § 165 AO, wonach die Festsetzung in einzelnen Punkten vorläufig ergeht. Das betrifft Fragen, die bei den obersten Gerichten anhängig sind. Insoweit bleibt der Bescheid offen und wird später von Amts wegen geändert. Für diese Punkte brauchen Sie keinen Einspruch.

Der Bescheid gilt nicht am Tag des Poststempels als bekanntgegeben, sondern erst einige Tage später. Die genaue Frist regelt § 122 Absatz 2 AO. Von diesem Tag an läuft die Einspruchsfrist.

Das Wichtigste

  • Die Erläuterungen am Ende des Bescheids nennen jede Abweichung
  • § 157 AO verlangt Besteuerungsgrundlagen und Rechtsbehelfsbelehrung
  • Vorläufigkeitsvermerke nach § 165 AO halten Punkte ohne Einspruch offen
  • Die Bekanntgabe erfolgt nach § 122 Absatz 2 AO einige Tage nach Aufgabe zur Post

Quellen

Zuletzt geprüft: 28. Juli 2026

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