SteuerGenau
Modul 5: Sonderausgaben und außergewöhnliche Belastungen

Modul 5 · Lektion 2 von 3

Außergewöhnliche Belastungen und die zumutbare Belastung

5 Minuten Lesezeit·Lektion 14 von 18 im Kurs

Krankheitskosten und ähnliche Aufwendungen wirken nach § 33 EStG erst oberhalb der zumutbaren Belastung. Deren Höhe ergibt sich aus einer Staffel nach Gesamtbetrag der Einkünfte, Familienstand und Kinderzahl, geregelt in § 33 Absatz 3 EStG. Nur der übersteigende Teil mindert das zu versteuernde Einkommen.

Was als außergewöhnliche Belastung gilt

Nach § 33 EStG sind das Aufwendungen, die einem Steuerpflichtigen zwangsläufig entstehen und höher sind als bei der überwiegenden Mehrzahl vergleichbarer Personen. Zwangsläufig heißt: Sie konnten sich ihnen aus rechtlichen, tatsächlichen oder sittlichen Gründen nicht entziehen.

  • Krankheitskosten, Zuzahlungen, Rezeptgebühren, Brillen und Zahnersatz
  • Kosten für Kuren und Reha, soweit ärztlich verordnet
  • Pflegekosten für sich selbst oder nahe Angehörige
  • Bestattungskosten, soweit der Nachlass sie nicht deckt
  • Schäden durch Unwetter, Brand oder Hochwasser

Wellness, Vorsorgeuntersuchungen ohne Anlass und Schönheitsoperationen zählen nicht dazu.

Die zumutbare Belastung als Schwelle

Der Abzug greift nur, soweit die Aufwendungen die zumutbare Belastung übersteigen. Diese wird nach § 33 Absatz 3 EStG in einer Staffel bestimmt, die vom Gesamtbetrag der Einkünfte, vom Familienstand und von der Zahl der Kinder abhängt. Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass die Staffel stufenweise anzuwenden ist, also nur der jeweils in eine Stufe fallende Teil der Einkünfte mit dem höheren Prozentsatz belastet wird.

FaktorWirkung auf die Schwelle
Höherer Gesamtbetrag der EinkünfteSchwelle steigt
Zusammenveranlagunggünstigerer Prozentsatz, aber höherer Gesamtbetrag
Kinder im HaushaltSchwelle sinkt
BehinderungPauschbetrag nach § 33b EStG statt Einzelnachweis möglich

Die praktische Folge

Planbare Kosten in einem Jahr bündeln. Wer Zahnersatz und Brille auf zwei Jahre verteilt, überschreitet die Schwelle womöglich in keinem der beiden Jahre. Zusammengelegt wirkt der übersteigende Teil vollständig.

Ihre persönliche Schwelle berechnet der Rechner zur zumutbaren Belastung.

Selbst ausrechnen

Die Zahlen oben sind ein Beispiel. Hier rechnen Sie Ihren eigenen Fall.

§Ihre Angaben

Amtliche Sätze 2026

Kostenlos · Ihre Eingaben verlassen den Browser nicht

Ihr absetzbarer Anteil

453 € absetzbar

Ihre zumutbare Belastung beträgt 2.547 €. Nur Kosten darüber wirken als außergewöhnliche Belastung; das spart geschätzt 154 € Steuern.

Stufe 1 (bis 15.340 EUR, 5 %)767,00 €
Stufe 2 (bis 51.130 EUR, 6 %)1.779,60 €
Stufe 3 (darüber, 7 %)0,00 €
Zumutbare Belastung2.546,60 €
Absetzbarer Teil Ihrer Kosten453,40 €
Geschätzte Steuerersparnis154 €

Stand: Steuerjahr 2026 · Schätzung nach amtlichen Sätzen · keine Steuerberatung

Das Wichtigste

  • Außergewöhnliche Belastungen wirken nur oberhalb der zumutbaren Belastung
  • Die Staffel steht in § 33 Absatz 3 EStG und hängt von Einkünften, Familienstand und Kinderzahl ab
  • Die Staffel wird nach der Rechtsprechung stufenweise angewendet
  • Planbare Kosten in einem Jahr zu bündeln erhöht die Wirkung

Kurz geprüft

Ohne Bewertung. Die Erklärung erscheint nach Ihrer Antwort.

Sie hatten 900 Euro Krankheitskosten, Ihre zumutbare Belastung beträgt 1.100 Euro. Was wirkt sich aus?

Quellen

Zuletzt geprüft: 28. Juli 2026

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