SteuerGenau
Modul 5: Sonderausgaben und außergewöhnliche Belastungen

Modul 5 · Lektion 1 von 3

Sonderausgaben: Spenden, Kirchensteuer, Ausbildung

4 Minuten Lesezeit·Lektion 13 von 18 im Kurs

Sonderausgaben sind private Ausgaben, die das Gesetz in § 10 EStG ausdrücklich zum Abzug zulässt. Ohne Nachweis gilt nur der Sonderausgaben-Pauschbetrag von 36 Euro, bei Zusammenveranlagung 72 Euro. Schon eine einzige Spende oder gezahlte Kirchensteuer übersteigt diesen Betrag meist deutlich.

Die Abgrenzung zu den Werbungskosten

Werbungskosten hängen mit dem Beruf zusammen, Sonderausgaben nicht. Sie sind privat veranlasst und trotzdem abziehbar, weil das Gesetz es so bestimmt. Der Katalog in § 10 EStG ist abschließend, es gibt keine allgemeine Auffangregel.

Der Sonderausgaben-Pauschbetrag nach § 10c EStG beträgt 36 Euro, bei zusammen veranlagten Ehegatten 72 Euro. Er ist so niedrig, dass fast jeder Nachweis lohnt.

Was zu den Sonderausgaben zählt

AusgabeAnlageBesonderheit
Gezahlte KirchensteuerSonderausgabenin voller Höhe, abzüglich Erstattungen
Spenden an gemeinnützige OrganisationenSonderausgabenHöchstbetrag nach § 10b EStG, Rest vortragsfähig
Kranken- und PflegeversicherungVorsorgeaufwandBasisabsicherung voll abziehbar
AltersvorsorgeVorsorgeaufwandHöchstbetrag nach § 10 Abs. 3 EStG
KinderbetreuungskostenAnlage Kindanteilig, nur bei unbarer Zahlung
Erstausbildung, ErststudiumSonderausgabennur bis zum Höchstbetrag, kein Verlustvortrag
Unterhalt an geschiedene PartnerAnlage Unur mit Zustimmung des Empfängers

Der Sonderfall Kirchensteuer

Gezahlte Kirchensteuer ist in voller Höhe Sonderausgabe. Der Satz beträgt 9 Prozent der Einkommensteuer, in Bayern und Baden-Württemberg 8 Prozent. Wird Kirchensteuer erstattet, etwa nach einem Austritt, mindert die Erstattung den Abzug im Jahr der Erstattung.

Die Kirchensteuer auf Kapitalerträge ist davon ausgenommen, weil sie bereits bei der Berechnung der Abgeltungsteuer berücksichtigt wurde.

Das Wichtigste

  • Sonderausgaben sind privat veranlasst und nur abziehbar, weil § 10 EStG es zulässt
  • Der Sonderausgaben-Pauschbetrag beträgt 36 Euro, bei Paaren 72 Euro
  • Gezahlte Kirchensteuer ist in voller Höhe abziehbar
  • Erstausbildungskosten sind Sonderausgaben und nicht vortragsfähig

Quellen

Zuletzt geprüft: 28. Juli 2026

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