Modul 5: Sonderausgaben und außergewöhnliche BelastungenModul 5 · Lektion 1 von 3
Sonderausgaben: Spenden, Kirchensteuer, Ausbildung
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Sonderausgaben sind private Ausgaben, die das Gesetz in § 10 EStG ausdrücklich zum Abzug zulässt. Ohne Nachweis gilt nur der Sonderausgaben-Pauschbetrag von 36 Euro, bei Zusammenveranlagung 72 Euro. Schon eine einzige Spende oder gezahlte Kirchensteuer übersteigt diesen Betrag meist deutlich.
Die Abgrenzung zu den Werbungskosten
Werbungskosten hängen mit dem Beruf zusammen, Sonderausgaben nicht. Sie sind privat veranlasst und trotzdem abziehbar, weil das Gesetz es so bestimmt. Der Katalog in § 10 EStG ist abschließend, es gibt keine allgemeine Auffangregel.
Der Sonderausgaben-Pauschbetrag nach § 10c EStG beträgt 36 Euro, bei zusammen veranlagten Ehegatten 72 Euro. Er ist so niedrig, dass fast jeder Nachweis lohnt.
Was zu den Sonderausgaben zählt
| Ausgabe | Anlage | Besonderheit |
|---|---|---|
| Gezahlte Kirchensteuer | Sonderausgaben | in voller Höhe, abzüglich Erstattungen |
| Spenden an gemeinnützige Organisationen | Sonderausgaben | Höchstbetrag nach § 10b EStG, Rest vortragsfähig |
| Kranken- und Pflegeversicherung | Vorsorgeaufwand | Basisabsicherung voll abziehbar |
| Altersvorsorge | Vorsorgeaufwand | Höchstbetrag nach § 10 Abs. 3 EStG |
| Kinderbetreuungskosten | Anlage Kind | anteilig, nur bei unbarer Zahlung |
| Erstausbildung, Erststudium | Sonderausgaben | nur bis zum Höchstbetrag, kein Verlustvortrag |
| Unterhalt an geschiedene Partner | Anlage U | nur mit Zustimmung des Empfängers |
Der Sonderfall Kirchensteuer
Gezahlte Kirchensteuer ist in voller Höhe Sonderausgabe. Der Satz beträgt 9 Prozent der Einkommensteuer, in Bayern und Baden-Württemberg 8 Prozent. Wird Kirchensteuer erstattet, etwa nach einem Austritt, mindert die Erstattung den Abzug im Jahr der Erstattung.
Die Kirchensteuer auf Kapitalerträge ist davon ausgenommen, weil sie bereits bei der Berechnung der Abgeltungsteuer berücksichtigt wurde.
Das Wichtigste
- Sonderausgaben sind privat veranlasst und nur abziehbar, weil § 10 EStG es zulässt
- Der Sonderausgaben-Pauschbetrag beträgt 36 Euro, bei Paaren 72 Euro
- Gezahlte Kirchensteuer ist in voller Höhe abziehbar
- Erstausbildungskosten sind Sonderausgaben und nicht vortragsfähig
Quellen
Zuletzt geprüft: 28. Juli 2026