SteuerGenau
Modul 1: Muss ich überhaupt eine Steuererklärung abgeben?

Modul 1 · Lektion 3 von 3

Fristen: der 31. Juli und die Vier-Jahres-Frist

5 Minuten Lesezeit·Lektion 3 von 18 im Kurs

Wer abgeben muss, hat nach § 149 Absatz 2 AO bis zum 31. Juli des Folgejahres Zeit. Mit steuerlicher Beratung verlängert sich die Frist erheblich. Wer freiwillig abgibt, kann sich vier Jahre lassen, denn die Festsetzungsfrist nach § 169 AO beginnt erst mit dem Ende des Steuerjahres.

Die Frist bei Pflichtveranlagung

Nach § 149 Absatz 2 AO ist die Steuererklärung spätestens sieben Monate nach Ablauf des Kalenderjahres abzugeben, also zum 31. Juli des Folgejahres. Wird die Erklärung von einem Steuerberater oder einem Lohnsteuerhilfeverein erstellt, verlängert sich die Frist nach § 149 Absatz 3 AO deutlich.

Eine Verlängerung im Einzelfall ist auf Antrag möglich, § 109 AO. Sie muss vor Fristablauf beantragt und begründet werden. Wer die Frist ohne Verlängerung reißen lässt, riskiert einen Verspätungszuschlag nach § 152 AO. Dessen Höhe bemisst sich nach der festgesetzten Steuer und der Zahl der angefangenen Verspätungsmonate, die Berechnung steht im Gesetz.

Die Vier-Jahres-Frist bei freiwilliger Abgabe

Wer nicht abgeben muss, hat keine Abgabefrist, sondern eine Festsetzungsfrist. Sie beträgt nach § 169 Absatz 2 AO vier Jahre und beginnt nach § 170 Absatz 1 AO mit Ablauf des Jahres, in dem die Steuer entstanden ist.

SteuerjahrPflichtabgabe bisFreiwillige Abgabe bis
202331. Juli 202431. Dezember 2027
202431. Juli 202531. Dezember 2028
202531. Juli 202631. Dezember 2029
202631. Juli 202731. Dezember 2030

Praktisch heißt das: Sie können vier Jahre auf einmal nachholen. Jedes Jahr wird dabei einzeln erklärt, mit den Formularen und Werten des jeweiligen Jahres. Die Zahlen aus diesem Kurs gelten für 2026, ältere Jahre haben eigene Freibeträge.

Die häufigste Verwechslung

Viele halten den 31. Juli für eine allgemeine Frist. Das ist er nicht. Er gilt nur für Pflichtfälle. Wer freiwillig abgibt und den 31. Juli verstreichen lässt, verliert nichts.

Das Wichtigste

  • Pflichtabgabe: 31. Juli des Folgejahres nach § 149 Absatz 2 AO
  • Mit Steuerberater oder Lohnsteuerhilfeverein verlängert sich die Frist nach § 149 Absatz 3 AO
  • Freiwillige Abgabe: vier Jahre ab Ende des Steuerjahres, § 169 in Verbindung mit § 170 AO
  • Der 31. Juli gilt nicht für freiwillige Erklärungen

Kurz geprüft

Ohne Bewertung. Die Erklärung erscheint nach Ihrer Antwort.

Sie geben freiwillig ab. Bis wann können Sie die Erklärung für das Jahr 2026 einreichen?

Quellen

Zuletzt geprüft: 28. Juli 2026

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