Modul 1: Muss ich überhaupt eine Steuererklärung abgeben?Modul 1 · Lektion 3 von 3
Fristen: der 31. Juli und die Vier-Jahres-Frist
5 Minuten Lesezeit·Lektion 3 von 18 im Kurs
Wer abgeben muss, hat nach § 149 Absatz 2 AO bis zum 31. Juli des Folgejahres Zeit. Mit steuerlicher Beratung verlängert sich die Frist erheblich. Wer freiwillig abgibt, kann sich vier Jahre lassen, denn die Festsetzungsfrist nach § 169 AO beginnt erst mit dem Ende des Steuerjahres.
Die Frist bei Pflichtveranlagung
Nach § 149 Absatz 2 AO ist die Steuererklärung spätestens sieben Monate nach Ablauf des Kalenderjahres abzugeben, also zum 31. Juli des Folgejahres. Wird die Erklärung von einem Steuerberater oder einem Lohnsteuerhilfeverein erstellt, verlängert sich die Frist nach § 149 Absatz 3 AO deutlich.
Eine Verlängerung im Einzelfall ist auf Antrag möglich, § 109 AO. Sie muss vor Fristablauf beantragt und begründet werden. Wer die Frist ohne Verlängerung reißen lässt, riskiert einen Verspätungszuschlag nach § 152 AO. Dessen Höhe bemisst sich nach der festgesetzten Steuer und der Zahl der angefangenen Verspätungsmonate, die Berechnung steht im Gesetz.
Die Vier-Jahres-Frist bei freiwilliger Abgabe
Wer nicht abgeben muss, hat keine Abgabefrist, sondern eine Festsetzungsfrist. Sie beträgt nach § 169 Absatz 2 AO vier Jahre und beginnt nach § 170 Absatz 1 AO mit Ablauf des Jahres, in dem die Steuer entstanden ist.
| Steuerjahr | Pflichtabgabe bis | Freiwillige Abgabe bis |
|---|---|---|
| 2023 | 31. Juli 2024 | 31. Dezember 2027 |
| 2024 | 31. Juli 2025 | 31. Dezember 2028 |
| 2025 | 31. Juli 2026 | 31. Dezember 2029 |
| 2026 | 31. Juli 2027 | 31. Dezember 2030 |
Praktisch heißt das: Sie können vier Jahre auf einmal nachholen. Jedes Jahr wird dabei einzeln erklärt, mit den Formularen und Werten des jeweiligen Jahres. Die Zahlen aus diesem Kurs gelten für 2026, ältere Jahre haben eigene Freibeträge.
Die häufigste Verwechslung
Viele halten den 31. Juli für eine allgemeine Frist. Das ist er nicht. Er gilt nur für Pflichtfälle. Wer freiwillig abgibt und den 31. Juli verstreichen lässt, verliert nichts.
Das Wichtigste
- Pflichtabgabe: 31. Juli des Folgejahres nach § 149 Absatz 2 AO
- Mit Steuerberater oder Lohnsteuerhilfeverein verlängert sich die Frist nach § 149 Absatz 3 AO
- Freiwillige Abgabe: vier Jahre ab Ende des Steuerjahres, § 169 in Verbindung mit § 170 AO
- Der 31. Juli gilt nicht für freiwillige Erklärungen
Kurz geprüft
Ohne Bewertung. Die Erklärung erscheint nach Ihrer Antwort.
Sie geben freiwillig ab. Bis wann können Sie die Erklärung für das Jahr 2026 einreichen?
Quellen
Zuletzt geprüft: 28. Juli 2026