Modul 6: Weiterarbeiten im RuhestandModul 6 · Lektion 3 von 3
Die Aktivrente: steuerfrei arbeiten nach der Regelaltersgrenze
5 Minuten Lesezeit·Lektion 18 von 18 im Kurs
Die Aktivrente nach § 3 Nummer 21 EStG stellt Arbeitslohn steuerfrei, den Sie ab dem Folgemonat nach Erreichen der Regelaltersgrenze verdienen, also für die Jahrgänge ab 1964 ab 67 Jahren. Der Freibetrag gilt pro Jahr und wird für jeden Monat ohne Voraussetzungen um ein Zwölftel gekürzt.
Was die Aktivrente ist
§ 3 Nummer 21 EStG stellt Einnahmen aus nichtselbstständiger Arbeit bis zu einem gesetzlich festgelegten Jahresbetrag steuerfrei. Den genauen Betrag entnehmen Sie der Vorschrift, wir geben ihn hier nicht aus zweiter Hand wieder, weil er nicht zu unseren geprüften Konstanten gehört. Die Berechnung mit dem aktuell gültigen Betrag übernimmt der Rechner am Ende dieser Lektion.
Der Freibetrag wirkt bereits beim Lohnsteuerabzug. In Steuerklasse VI berücksichtigt der Arbeitgeber ihn nur, wenn Sie ihm bestätigen, dass Sie ihn nicht bereits anderweitig nutzen.
Die Voraussetzungen im Einzelnen
| Voraussetzung | Bedeutung |
|---|---|
| Art der Einkünfte | nur Arbeitslohn nach § 19 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 EStG |
| Zeitpunkt | erst ab dem Folgemonat nach Erreichen der Regelaltersgrenze |
| Altersgrenze | § 35 Satz 2 oder § 235 SGB VI, für die Jahrgänge ab 1964 also 67 Jahre |
| Arbeitgeberbeiträge | der Arbeitgeber muss Rentenversicherungsbeiträge zu entrichten haben |
| Zwölftelung | für jeden Monat ohne Voraussetzungen sinkt der Freibetrag um ein Zwölftel |
| Konkurrenz | die Steuerfreiheit entfällt, soweit die Einnahmen schon anderweitig steuerfrei sind |
Die zweite Zeile schließt aus, dass die Aktivrente vor Erreichen der Regelaltersgrenze wirkt. Wer mit 63 in Rente geht und weiterarbeitet, kann sie also nicht nutzen, obwohl der Hinzuverdienst nach § 34 SGB VI erlaubt ist.
Was die Aktivrente nicht leistet
Sie befreit nicht von Sozialabgaben. Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge fallen auf den Arbeitslohn unverändert an, ebenso der Arbeitgeberanteil zur Rentenversicherung. Und sie erfasst nur Arbeitslohn: Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit, aus Gewerbebetrieb oder aus Vermietung bleiben außen vor. Auch die Rente selbst wird durch die Aktivrente nicht steuerfrei, für sie gilt weiterhin der Besteuerungsanteil aus Modul 1.
Was unter dem Strich für Sie herauskommt, hängt an Ihrem Rentenbesteuerungsanteil und am Lohn. Rechnen Sie es hier durch und prüfen Sie die Wirkung auf die Gesamtsteuer im Einkommensteuer-Rechner sowie den Zahlbetrag im Brutto-Netto-Rechner.
Selbst ausrechnen
Die Zahlen oben sind ein Beispiel. Hier rechnen Sie Ihren eigenen Fall.
§Ihre Angaben
Amtliche Sätze 2026Ihr Netto mit der Aktivrente
ca. 1.795 € / Monat
Von Ihrem Lohn bleiben 2.000 € komplett lohnsteuerfrei (Par. 3 Nr. 21 EStG). Gegenüber der Rechtslage ohne Aktivrente sparen Sie geschätzt 6.366 € Steuern im Jahr. Die Rente selbst wird unverändert besteuert.
| Steuerfreier Lohn (max. 2.000 EUR/Monat) | 2.000 € |
| Steuerpflichtiger Lohn darüber | 0 € |
| Krankenversicherung (8,45 %) | 169 € |
| Pflegeversicherung | 36 € |
| Lohnsteuer auf den Teil über 2.000 EUR | 0 € |
| Netto pro Monat | 1.795 € |
| Ersparnis durch die Aktivrente pro Monat | 531 € |
✓Stand: Steuerjahr 2026 · Schätzung nach amtlichen Sätzen · keine Steuerberatung
Das Wichtigste
- § 3 Nummer 21 EStG stellt Arbeitslohn nach der Regelaltersgrenze bis zu einem Jahresbetrag steuerfrei
- Für die Jahrgänge ab 1964 beginnt die Wirkung im Folgemonat nach dem 67. Geburtstag
- Der Freibetrag sinkt für jeden Monat ohne Voraussetzungen um ein Zwölftel
- Sozialabgaben und die Besteuerung der Rente selbst bleiben unverändert
- Selbstständige Einkünfte sind von der Steuerfreiheit nicht erfasst
Kurz geprüft
Ohne Bewertung. Die Erklärung erscheint nach Ihrer Antwort.
Ab wann greift die Steuerfreiheit nach § 3 Nummer 21 EStG?
Quellen
Zuletzt geprüft: 28. Juli 2026