SteuerGenau
Modul 5: Steuererklärung als Rentner

Modul 5 · Lektion 2 von 3

Freibeträge, die es nur im Alter gibt

4 Minuten Lesezeit·Lektion 14 von 18 im Kurs

Neben dem Grundfreibetrag von 12.348 Euro gibt es für Ältere den Altersentlastungsbetrag nach § 24a EStG. Er gilt für alle Einkünfte außer Renten und Versorgungsbezügen und hängt vom Jahr ab, das auf die Vollendung des 64. Lebensjahres folgt. Dazu kommen der Sonderausgaben-Pauschbetrag von 36 Euro und der Sparer-Pauschbetrag von 1.000 Euro.

Der Altersentlastungsbetrag

§ 24a EStG gewährt einen Abzug von der Summe der Einkünfte, wenn Sie vor Beginn des Kalenderjahres das 64. Lebensjahr vollendet haben. Er greift ausdrücklich nicht bei Leibrenten und Versorgungsbezügen, sondern bei allen anderen Einkünften: Arbeitslohn, Mieteinnahmen, Gewinne aus selbstständiger Tätigkeit.

Prozentsatz und Höchstbetrag hängen vom Jahr ab, das auf die Vollendung des 64. Lebensjahres folgt, und sinken von Jahrgang zu Jahrgang. Die maßgebliche Tabelle steht in § 24a EStG. Wie beim Rentenfreibetrag wird der Betrag einmal ermittelt und bleibt dann für Sie konstant.

Welche Pauschbeträge greifen

PauschbetragAlleinstehendZusammen veranlagt
Grundfreibetrag12.348 €24.696 €
Sonderausgaben-Pauschbetrag36 €72 €
Sparer-Pauschbetrag1.000 €2.000 €
Werbungskosten bei RentenPauschbetrag nach § 9a EStGje Person
Arbeitnehmer-Pauschbetrag1.230 €1.230 € je Arbeitnehmer

Beachten Sie den Unterschied in den letzten beiden Zeilen: Für Renten gilt nach § 9a EStG ein eigener, deutlich niedrigerer Werbungskosten-Pauschbetrag als der Arbeitnehmer-Pauschbetrag von 1.230 Euro. Wer neben der Rente noch arbeitet, bekommt beide, jeweils für die passende Einkunftsart.

Kapitalerträge im Ruhestand

Auf Zinsen und Dividenden fällt Abgeltungsteuer an, soweit der Sparer-Pauschbetrag von 1.000 Euro überschritten ist. Liegt Ihr persönlicher Steuersatz unter dem Abgeltungsteuersatz, können Sie nach § 32d Absatz 6 EStG die Günstigerprüfung beantragen und die Kapitalerträge zum persönlichen Tarif versteuern lassen. Für Rentner mit niedrigem Einkommen ist das oft die günstigere Variante.

Prüfen Sie beides: Ihren Steuersatz im Einkommensteuer-Rechner und die Kapitalertragsteuer im Abgeltungssteuer-Rechner.

Das Wichtigste

  • Der Altersentlastungsbetrag nach § 24a EStG gilt für alle Einkünfte außer Renten
  • Er wird einmal ermittelt und bleibt danach für Ihren Jahrgang konstant
  • Für Renten gilt ein eigener Werbungskosten-Pauschbetrag nach § 9a EStG
  • Die Günstigerprüfung nach § 32d Absatz 6 EStG lohnt sich bei niedrigem Steuersatz

Quellen

Zuletzt geprüft: 28. Juli 2026

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