Modul 5: Steuererklärung als RentnerModul 5 · Lektion 3 von 3
Was Rentner absetzen können
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Rentner setzen Werbungskosten oberhalb des Pauschbetrags nach § 9a EStG ab, dazu Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge als Sonderausgaben, Krankheitskosten als außergewöhnliche Belastung und haushaltsnahe Dienstleistungen nach § 35a EStG. Der Sonderausgaben-Pauschbetrag von 36 Euro ist meist schnell überschritten.
Werbungskosten bei Renteneinkünften
Der Pauschbetrag nach § 9a EStG ist niedrig, deshalb lohnt der Einzelnachweis öfter, als viele denken. Abziehbar sind Kosten, die im Zusammenhang mit der Rente stehen: Beiträge zu Rentnerverbänden, Kosten eines Rentenberaters, Gebühren für ein Rentenkonto, Prozesskosten in einem Rentenstreitverfahren und Fahrtkosten zu diesen Terminen.
Sonderausgaben und außergewöhnliche Belastungen
| Posten | Kategorie | Grundlage |
|---|---|---|
| Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge | Sonderausgaben | § 10 EStG |
| Spenden und Kirchensteuer | Sonderausgaben | § 10 EStG |
| Krankheitskosten, Zuzahlungen, Zahnersatz | außergewöhnliche Belastung | § 33 EStG |
| Pflegeheimkosten, Pflegedienst | außergewöhnliche Belastung | § 33 EStG |
| Haushaltshilfe, Gartenpflege, Handwerker | Steuerermäßigung | § 35a EStG |
Außergewöhnliche Belastungen wirken nur oberhalb der zumutbaren Belastung, die sich nach dem Gesamtbetrag der Einkünfte richtet. Planbare Ausgaben in einem Jahr zu bündeln, hilft deshalb: Zwei Rechnungen in getrennten Jahren bleiben womöglich in beiden unter der Grenze.
Die Steuerermäßigung nach § 35a EStG
§ 35a EStG zieht einen Teil der Arbeitskosten für haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerleistungen direkt von der Steuerschuld ab, nicht vom Einkommen. Das wirkt stärker als ein Abzug bei den Einkünften. Voraussetzung ist eine Rechnung und die Zahlung per Überweisung, Barzahlung wird nicht anerkannt. Auch Kosten im Pflegeheim können darunterfallen, soweit sie auf haushaltsnahe Leistungen entfallen.
Sammeln Sie die Posten strukturiert: der Absetzbar-Checker ordnet Ausgaben der richtigen Kategorie zu, der Werbungskosten-Rechner prüft, ob Sie über den Pauschbetrag kommen, und der Rechner zur zumutbaren Belastung zeigt Ihre persönliche Grenze.
Selbst ausrechnen
Die Zahlen oben sind ein Beispiel. Hier rechnen Sie Ihren eigenen Fall.
§Ihre Angaben
Amtliche Sätze 2026Ihre Steuerersparnis durch Werbungskosten
Ersparnis ca. 524 € / Jahr
Ihre Werbungskosten von 2.772 € liegen 1.542 € über dem Arbeitnehmer-Pauschbetrag von 1.230 EUR. Nur dieser Teil spart bei Ihrem Grenzsteuersatz von 34 % zusätzlich Steuern.
| Pendlerpauschale (0,38 EUR/km) | 1.672 € |
| Homeoffice-Pauschale (max. 1.260 EUR) | 360 € |
| Arbeitsmittel | 300 € |
| Telefon/Internet | 240 € |
| Fortbildung und Sonstiges | 200 € |
| Summe Werbungskosten | 2.772 € |
| Über dem Pauschbetrag (1.230 EUR) | 1.542 € |
| Steuerersparnis | 524 € |
✓Stand: Steuerjahr 2026 · Schätzung nach amtlichen Sätzen · keine Steuerberatung
Das Wichtigste
- Der Werbungskosten-Pauschbetrag für Renten nach § 9a EStG ist niedrig, der Einzelnachweis lohnt oft
- Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge sind Sonderausgaben nach § 10 EStG
- Krankheitskosten wirken erst oberhalb der zumutbaren Belastung
- § 35a EStG mindert die Steuerschuld direkt, verlangt aber Rechnung und Überweisung
Quellen
Zuletzt geprüft: 28. Juli 2026