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Modul 3: Die Rentenlücke berechnen und schließen

Modul 3 · Lektion 1 von 3

Was die Rentenlücke ist und wie Sie sie beziffern

4 Minuten Lesezeit·Lektion 7 von 18 im Kurs

Die Rentenlücke ist die Differenz zwischen dem Nettoeinkommen, das Sie im Ruhestand brauchen, und der Nettorente, die tatsächlich ankommt. Von der Bruttorente gehen Krankenversicherung, Pflegeversicherung und gegebenenfalls Steuern ab. Erst oberhalb des Grundfreibetrags von 12.348 Euro kommt die Einkommensteuer dazu.

Die Lücke besteht aus drei Größen

Rechnen Sie in drei Schritten. Erstens: Welches monatliche Nettoeinkommen brauchen Sie im Ruhestand? Zweitens: Welche Nettorente ist realistisch? Drittens: Wie viel Kaufkraft verliert diese Rente durch Inflation, bis Sie sie tatsächlich beziehen?

Den dritten Schritt lassen die meisten Überschlagsrechnungen weg. Er ist bei einem Anlagehorizont von zwanzig Jahren aber der größte Einzelposten.

Woher Sie die Zahlen bekommen

GrößeQuelle
Voraussichtliche BruttorenteRenteninformation nach § 109 SGB VI
BetriebsrenteJährliche Standmitteilung des Versorgungsträgers
Riester- oder Rürup-RenteStandmitteilung des Anbieters
Heutiger BedarfIhre eigenen Ausgaben der letzten zwölf Monate
Abzüge im RuhestandKranken- und Pflegeversicherung, Steuer

Die Renteninformation der Deutschen Rentenversicherung weist die Bruttorente aus, nicht die Nettorente. Das ist die häufigste Fehlerquelle: Wer den Betrag aus dem Brief für sein künftiges Einkommen hält, überschätzt sich deutlich.

Wie hoch ist der Bedarf im Ruhestand wirklich?

Manche Ausgaben fallen weg, etwa Pendelkosten, Beiträge zur Arbeitslosenversicherung von 1,3 Prozent und die Altersvorsorge selbst. Andere kommen dazu, etwa Gesundheitskosten, Zuzahlungen und in vielen Haushalten mehr Zeit für Reisen. Eine pauschale Prozentregel bildet das nicht ab, ein Blick in die eigenen Kontoauszüge schon.

Beziffern Sie die Lücke mit dem Rentenlücken-Rechner und prüfen Sie im Brutto-Netto-Rechner, welchen Teil Ihres heutigen Nettos Sie ersetzen müssen.

Selbst ausrechnen

Die Zahlen oben sind ein Beispiel. Hier rechnen Sie Ihren eigenen Fall.

§Ihre Angaben

Amtliche Sätze 2026

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Ihre Rentenlücke (heutige Kaufkraft)

1.249 € / Monat

Zum Rentenbeginn in 25 Jahren fehlen Ihnen nominal 2.050 € pro Monat, das entspricht 1.249 € in heutiger Kaufkraft. Die Tabelle zeigt, wie viel Kapital und welche Sparrate das schließt.

Wunsch-Budget zum Rentenbeginn (nominal)4.102 €
Gesetzliche Rente zum Rentenbeginn (nominal)2.052 €
Lücke pro Monat (nominal)2.050 €
Benötigtes Kapital zum Rentenstart432.217 €
Nötige Sparrate pro Monat ab heute726 €

Stand: 2026 · Modellrechnung mit vereinfachten Annahmen · keine Anlageberatung

Was Ihr Ergebnis bedeutet

1

Sparrate im Verhältnis zu Ihrem Budget

Die nötige Sparrate von 726 € entspricht 29 % Ihres Wunsch-Budgets von 2.500 €. Als Faustregel gilt: Je näher an 10 bis 15 % des Einkommens, desto realistischer ist der Plan durchzuhalten.

2

Die Inflation frisst an Ihrer Rente

Weil die Rentenanpassung der Inflation erfahrungsgemäß hinterherläuft, verliert Ihre gesetzliche Rente von 1.600 € bis zum Rentenbeginn real etwa 349 € an Kaufkraft pro Monat.

3

Warten wird teuer

Wer erst in 5 Jahren anfängt, muss statt 726 € schon 1.052 € pro Monat zurücklegen, also 326 € mehr. Der Zinseszins arbeitet nur für Sie, wenn Sie ihm Zeit geben.

4

Renteninformation und betriebliche Vorsorge nutzen

Die erwartete Rente steht in Ihrer jährlichen Renteninformation der DRV. Prüfen Sie außerdem, ob Ihr Arbeitgeber eine betriebliche Altersvorsorge mit Zuschuss anbietet, denn der Pflichtzuschuss von 15 % ist geschenktes Geld.

Das Wichtigste

  • Die Renteninformation nennt die Bruttorente, nicht die Nettorente
  • Zur Lücke gehören Kranken- und Pflegeversicherung, Steuer und Inflation
  • Der Beitrag zur Arbeitslosenversicherung von 1,3 Prozent entfällt im Ruhestand
  • Der Bedarf lässt sich aus den eigenen Ausgaben belegen, nicht aus einer Faustformel

Kurz geprüft

Ohne Bewertung. Die Erklärung erscheint nach Ihrer Antwort.

Welchen Betrag weist die Renteninformation nach § 109 SGB VI aus?

Quellen

Zuletzt geprüft: 28. Juli 2026

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