SteuerGenau
Modul 6: Weiterarbeiten im Ruhestand

Modul 6 · Lektion 1 von 3

Wie viel darf ich als Rentner hinzuverdienen?

4 Minuten Lesezeit·Lektion 16 von 18 im Kurs

Bei Altersrenten gibt es seit 2023 keine Hinzuverdienstgrenze mehr, § 34 SGB VI. Sie dürfen unbegrenzt dazuverdienen, ohne dass die Rente gekürzt wird. Bei Renten wegen Erwerbsminderung gelten weiterhin Grenzen nach § 96a SGB VI, deren Höhe an die jährliche Bezugsgröße gekoppelt ist.

Altersrenten: keine Grenze mehr

§ 34 SGB VI kennt für Altersrenten seit 2023 keine Hinzuverdienstgrenze mehr. Das gilt auch für vorgezogene Altersrenten, die vor der Regelaltersgrenze beginnen. Wer mit 63 in Rente geht und weiterarbeitet, verliert deshalb keinen Rentenanteil mehr, anders als in der Rechtslage davor.

Steuerlich ändert sich dadurch nichts an der Rente selbst. Der Arbeitslohn kommt aber zum steuerpflichtigen Rentenanteil hinzu und kann Sie in eine höhere Tarifzone bringen. Ab 69.878 Euro zu versteuerndem Einkommen greift der Spitzensteuersatz von 42 Prozent.

Erwerbsminderungsrenten: hier gelten Grenzen

Für Renten wegen teilweiser oder voller Erwerbsminderung bleibt es bei Hinzuverdienstgrenzen nach § 96a SGB VI. Sie werden aus der jährlich neu festgesetzten Bezugsgröße abgeleitet und sind deshalb hier nicht beziffert. Ein Überschreiten führt zur teilweisen Anrechnung, nicht automatisch zum Wegfall der Rente.

RentenartHinzuverdienstgrenzeGrundlage
Regelaltersrentekeine§ 34 SGB VI
Vorgezogene Altersrentekeine§ 34 SGB VI
Rente wegen teilweiser Erwerbsminderungja, dynamisch§ 96a SGB VI
Rente wegen voller Erwerbsminderungja, niedriger§ 96a SGB VI
Hinterbliebenenrenteeigene Einkommensanrechnung§ 97 SGB VI

Was mit den Sozialabgaben passiert

Wer nach Erreichen der Regelaltersgrenze eine Vollrente bezieht und weiterarbeitet, ist nach § 5 SGB VI in der Rentenversicherung versicherungsfrei. Der Arbeitnehmeranteil von 9,3 Prozent entfällt dann. Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge fallen auf den Arbeitslohn dagegen weiter an.

Was netto ankommt, rechnet der Brutto-Netto-Rechner, die zusätzliche Steuerlast der Einkommensteuer-Rechner.

Das Wichtigste

  • Bei Altersrenten entfällt die Hinzuverdienstgrenze seit 2023 vollständig
  • Bei Erwerbsminderungsrenten gelten weiterhin Grenzen nach § 96a SGB VI
  • Nach der Regelaltersgrenze entfällt der Arbeitnehmeranteil zur Rentenversicherung von 9,3 Prozent
  • Der Arbeitslohn erhöht das zu versteuernde Einkommen und damit den Steuersatz auf die Rente

Quellen

Zuletzt geprüft: 28. Juli 2026

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