Modul 4: Mutterschaftsgeld, Mutterschutz und die AnrechnungModul 4 · Lektion 2 von 3
Mutterschaftsgeld und der Zuschuss des Arbeitgebers
5 Minuten Lesezeit·Lektion 11 von 18 im Kurs
In der Schutzfrist zahlen zwei Stellen: die Krankenkasse das Mutterschaftsgeld nach § 24i SGB V und der Arbeitgeber den Zuschuss nach § 20 MuSchG. Zusammen ersetzen beide Leistungen im Ergebnis das bisherige Nettoentgelt. Beide sind steuerfrei, unterliegen aber dem Progressionsvorbehalt.
Wer zahlt in der Schutzfrist?
Die Leistung ist zweigeteilt. Die gesetzliche Krankenkasse zahlt das Mutterschaftsgeld nach § 24i SGB V, begrenzt auf einen im Gesetz festgelegten Tageshöchstbetrag. Den Unterschied zum bisherigen Nettoarbeitsentgelt trägt der Arbeitgeber als Zuschuss nach § 20 MuSchG.
| Leistung | Zahlstelle | Rechtsgrundlage | Steuerlich |
|---|---|---|---|
| Mutterschaftsgeld | gesetzliche Krankenkasse | § 24i SGB V | steuerfrei, Progressionsvorbehalt |
| Zuschuss zum Mutterschaftsgeld | Arbeitgeber | § 20 MuSchG | steuerfrei, Progressionsvorbehalt |
| Mutterschutzlohn bei Beschäftigungsverbot | Arbeitgeber | § 18 MuSchG | steuerpflichtiger Arbeitslohn |
Nicht privat oder familienversichert? Dann gelten Sonderregeln, und das Mutterschaftsgeld kommt vom Bundesamt für Soziale Sicherung statt von der Krankenkasse. Der Arbeitgeberzuschuss bleibt davon unberührt.
Wie werden die Leistungen besteuert?
Beide Leistungen sind nach § 3 Nummer 1 EStG steuerfrei. Sie fließen aber über § 32b EStG in den Progressionsvorbehalt ein und erhöhen den Steuersatz auf Ihr übriges Einkommen. Der Mutterschutzlohn bei einem individuellen Beschäftigungsverbot außerhalb der Schutzfristen ist dagegen normaler steuerpflichtiger Arbeitslohn.
Wie stark der Progressionsvorbehalt wirkt, behandelt Modul 5. Ihre Jahressteuer schätzen Sie im Einkommensteuer-Rechner, Ihr laufendes Netto im Brutto-Netto-Rechner.
Selbst ausrechnen
Die Zahlen oben sind ein Beispiel. Hier rechnen Sie Ihren eigenen Fall.
§Ihre Angaben
Amtliche Sätze 2026Ihr Mutterschaftsgeld 2026 (14 Wochen Schutzfrist)
ca. 7.132 € gesamt
Für 98 Kalendertage (6 Wochen vor + 8 Wochen nach der Geburt) bei einem kalendertäglichen Netto von 72,78 €. Ihr Netto wurde aus dem Brutto geschätzt; mit dem echten Netto der letzten 3 Monate wird es genauer.
| Durchschnittliches Netto pro Kalendertag | 72,78 € |
| Mutterschaftsgeld der Krankenkasse pro Tag (max. 13 €) | 13,00 € |
| Arbeitgeberzuschuss pro Tag (Netto minus 13 €) | 59,78 € |
| Leistung pro Kalendertag (laufend) | 72,78 € |
| Leistung pro Monat (30 Tage) | 2.183,28 € |
| Schutzfrist gesamt (98 Tage) | 7.132,06 € |
Berechnung nach Par. 24i SGB V und Par. 19, 20 MuSchG. Maßgeblich ist das durchschnittliche Nettoentgelt der letzten 3 abgerechneten Monate vor der Schutzfrist; hier vereinfacht mit Ihrem Monatsnetto gerechnet.
✓Stand: Steuerjahr 2026 · Schätzung nach amtlichen Sätzen · keine Steuerberatung
✓Was Ihr Ergebnis bedeutet
In der Schutzfrist erhalten Sie praktisch Ihr volles Netto
Krankenkasse (13,00 €/Tag) und Arbeitgeberzuschuss (59,78 €/Tag) ergeben zusammen Ihr durchschnittliches kalendertägliches Netto. Anders als beim Elterngeld entsteht während der 14 Wochen Mutterschutz also keine Einkommenslücke.
Antrag: Bescheinigung frühestens 7 Wochen vor dem Termin
Für das Mutterschaftsgeld brauchen Sie eine ärztliche Bescheinigung über den voraussichtlichen Entbindungstermin, ausgestellt frühestens 7 Wochen davor. GKV-Mitglieder reichen sie bei der Krankenkasse ein, alle anderen beim Bundesamt für Soziale Sicherung. Der Arbeitgeberzuschuss läuft automatisch über die Lohnabrechnung.
Bei Früh- und Mehrlingsgeburten verlängert sich die Schutzfrist auf 12 Wochen
Statt 8 gelten dann 12 Wochen nach der Geburt, insgesamt 126 statt 98 Tage. Ihre Leistung stiege damit auf rund 9.170 €. Bei Frühgeburten kommen zusätzlich die vor der Geburt nicht genommenen Tage hinten dran.
Steuerfrei, aber mit Progressionsvorbehalt, und aufs Elterngeld angerechnet
Mutterschaftsgeld und Arbeitgeberzuschuss sind steuerfrei, erhöhen aber über den Progressionsvorbehalt den Steuersatz auf Ihr übriges Einkommen; eine Steuererklärung wird meist Pflicht. Die 8 Wochen nach der Geburt zählen zudem als Elterngeld-Bezugsmonate der Mutter und werden voll auf das Basiselterngeld angerechnet.
Das Wichtigste
- Mutterschaftsgeld kommt von der Krankenkasse, der Zuschuss vom Arbeitgeber
- Der Tageshöchstbetrag der Kassenleistung steht in § 24i SGB V
- Beide Leistungen sind steuerfrei, unterliegen aber dem Progressionsvorbehalt
- Mutterschutzlohn bei individuellem Beschäftigungsverbot ist steuerpflichtiger Arbeitslohn
Quellen
Zuletzt geprüft: 28. Juli 2026