Modul 1: Basiselterngeld, ElterngeldPlus und Partnerschaftsbonus im VergleichModul 1 · Lektion 3 von 3
Der Partnerschaftsbonus: zusätzliche Monate für beide
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Der Partnerschaftsbonus nach § 4d BEEG gibt beiden Eltern zusätzliche ElterngeldPlus-Monate, wenn sie in denselben aufeinanderfolgenden Lebensmonaten gleichzeitig in Teilzeit arbeiten. Der zulässige Stundenkorridor und die Zahl der Bonusmonate stehen im Gesetz und gelten für beide Elternteile gemeinsam. Fehlt eine der vier Bedingungen, entfällt der Bonus rückwirkend für beide.
Welche Bedingungen gelten für den Bonus?
Der Partnerschaftsbonus steht in § 4d BEEG und setzt vier Dinge voraus. Fällt eine davon weg, entfällt der Bonus für beide Eltern, nicht nur für einen.
| Bedingung | Erläuterung |
|---|---|
| Beide arbeiten | Beide Elternteile sind gleichzeitig erwerbstätig |
| Stundenkorridor | Die Wochenarbeitszeit liegt im Korridor des § 4d BEEG, im Monatsdurchschnitt |
| Gleiche Monate | Es sind dieselben, aufeinanderfolgenden Lebensmonate |
| Form | Die Bonusmonate sind ElterngeldPlus-Monate |
Was passiert, wenn die Bedingungen nicht eingehalten werden?
Die Elterngeldstelle prüft die Stunden nachträglich anhand von Arbeitszeitnachweisen. Liegt die tatsächliche Arbeitszeit außerhalb des Korridors, wird der Bonus rückwirkend aufgehoben und die gezahlten Beträge werden zurückgefordert. Das trifft dann beide Elternteile.
Deshalb sind eine schriftliche Teilzeitvereinbarung und eine saubere Stundenerfassung in den Bonusmonaten wichtiger als bei jeder anderen Variante. Wie sich eine reduzierte Stundenzahl auf Ihr monatliches Netto auswirkt, rechnen Sie im Brutto-Netto-Rechner durch, die Leistungshöhe schätzt der Elterngeld-Rechner.
Das Wichtigste
- Der Bonus verlangt gleichzeitige Teilzeit beider Eltern in denselben Lebensmonaten
- Der zulässige Stundenkorridor ergibt sich aus § 4d BEEG
- Bonusmonate sind immer ElterngeldPlus-Monate
- Wird der Korridor verlassen, entfällt der Bonus rückwirkend für beide
Quellen
Zuletzt geprüft: 28. Juli 2026